Anspruch eines subsidiär Schutzberechtigten auf Wiedereinreise

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 09.07.2021
Aktenzeichen: 3 S 24/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0709.3S24.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Anspruch eines subsidiär Schutzberechtigten auf Wiedereinreise

Leitsatz

Ein ausgereister Ausländer, dem im Bundesgebiet subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und dessen Schutzstatus unverändert fortbesteht, hat grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Wiedereinreise, wenn seine Aufenthaltserlaubnis während des Aufenthaltes im Ausland erloschen ist.(Rn.7)

Verfahrensgang …

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Visum zum Aufenthalt aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum aus humanitären Gründen zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Nachdem ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. September 2016 den subsidiären Schutz zuerkannt hatte, erteilte ihm die Ausländerbehörde des Kreises S… eine bis zum 20. Oktober 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

2. Eigenen Angaben zufolge reiste der Antragsteller im Februar 2017 nach Griechenland, um seine Kinder nach Deutschland zu holen. Dazu sei es nicht gekommen, weil man ihn in die Türkei abgeschoben habe. Das syrische Konsulat in Istanbul stellte dem Antragsteller einen für zwei Jahre gültigen Pass aus. Ferner gab der Antragsteller an, er sei im Juni 2018 nach Samos gelangt. Seinen dort gestellten Asylantrag hätten die griechischen Behörden wegen des bereits in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt. Im Januar 2019 beantragte der Antragsteller bei der Deutschen Botschaft in A… ein Visum unter Verweis auf den ihm zuerkannten internationalen Schutz. Die Botschaft versagte das Visum mit Bescheid vom 24. September 2019, weil die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei und der Antragsteller während eines Zeitraumes von 19 Monaten keine Bemühungen zur Rückkehr nach Deutschland nachgewiesen habe. Im Dezember 2019 stellte die Passbehörde in Aleppo dem Antragsteller einen syrischen Reisepass aus, den der Antragsteller „über Mittelsmänner“ erhalten habe. Seinen weiteren Angaben zufolge wurde der Antragsteller im September 2020 von der griechischen Polizei aufgegriffen und in die Türkei abgeschoben.

3. Das von dem Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat Eilrechtsschutz versagt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Visum zustehe. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes sei im September 2016 erfüllt worden und durch die Ausreise gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AufenthG erloschen. Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 7 AufenthG sei auf subsidiär Schutzberechtigte, denen eine Aufenthaltserlaubnis nur im Bundesgebiet erteilt werden könne, nicht anwendbar. Dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II.

4. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Aufenthalt aus humanitären Gründen zusteht.

5. Der Anspruch beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Danach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 26. September 2016 erfüllt. Die Statusentscheidung des Bundesamtes ist gemäß § 6 Satz 1 AsylG weiterhin verbindlich, und zwar auch für die Antragsgegnerin im Visumverfahren. Solange das Bundesamt keine abweichende Entscheidung getroffen hat, dürfen andere Behörden – ungeachtet der Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anzuregen – den dem Antragsteller zuerkannten subsidiären Schutz nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass er dieses Schutzes nicht mehr bedürfe. Die Antragsgegnerin hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das Bundesamt den Schutzstatus gemäß § 73b AsylG bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen hat. Ebenso wenig haben der mehrjährige Aufenthalt des Antragstellers im Ausland, die Beantragung eines syrischen Passes oder eine – zudem bislang nur vermutete – möglicherweise kurzfristige Einreise nach Syrien zum Erlöschen des internationalen Schutzes geführt, weil weder die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) noch das Asylgesetz eine Beendigung des zuerkannten subsidiären Schutzstatus kraft Gesetzes vorsehen. Die in § 72 AsylG normierten Erlöschens-Tatbestände beziehen sich – unabhängig von der Frage nach ihrer Konformität mit Unionsrecht – aufgrund des eindeutigen Wortlautes allein auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine analoge Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte ist ausgeschlossen, weil § 73b AsylG eine abschließende Spezialregelung darstellt und somit keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 19 ZB 15.428 – juris Rn. 10; Fleuß, in: BeckOK, AsylG, § 72 Rn. 3; Mantel/Stern, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, § 72 AsylG, Rn. 3).

6. Einer Visumerteilung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller derzeit in der Türkei aufhält, auch wenn der Gesetzgeber von einem Aufenthalt im Bundesgebiet als Regelfall ausgegangen sein mag. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die Forderung, dass die Aufenthaltserlaubnis allein im Bundesgebiet beantragt werden könne, nichts her. Er stellt allein auf die Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesamt ab und gewährt ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, solange dieser Schutzstatus besteht. Die Vorschrift ist – wie unten im Einzelnen ausgeführt – unionsrechtskonform weit auszulegen, weil die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufenthaltsrechtlich abgesichert werden muss (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie).

7. Soweit § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verweist, wonach der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt, lässt auch diese Regelung nicht den Schluss zu, dass einem ausgereisten Ausländer nach erloschener Aufenthaltserlaubnis trotz des ihm bereits zugesprochenen internationalen Schutzes eine erneute Einreise verweigert werden darf. Die Erlaubnisfiktion soll dem Schutzberechtigten nach seiner Antragstellung bei der Ausländerbehörde ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde verschaffen, weil im Einzelfall ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass eine Aufenthaltserlaubnis trotz der Schutzberechtigung aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund versagt werden muss (vgl. z. B. § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

8. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus § 51 Abs. 7 AufenthG. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, und privilegiert sie gegenüber ausgereisten Ausländern, auf die die Erlöschens-Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG anwendbar sind. Diese Regelungen verhalten sich jedoch nicht zu der Frage, unter welchen Umständen einem subsidiär Schutzberechtigten nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet (erneut) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zeigt vielmehr, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte davon abhängt, ob es wegen der Schutzgewährung in einem anderen Staat weiterhin des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf.

9. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, die nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Danach ist die Antragsgegnerin – ebenso wie die Ausländerbehörden – grundsätzlich verpflichtet, einem subsidiär Schutzberechtigten, der das Bundesgebiet verlassen hat, nach Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis ein Visum zur Wiedereinreise gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG dient der Ausgestaltung des im vorangegangenen Asylverfahren durch das Bundesamt bindend festgestellten Schutzbedarfs und ist eine darauf aufbauende Folgeregelung (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 79). Der Titel dokumentiert, dass sich der als schutzbedürftig Anerkannte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann, und eröffnet den Zugang zu wesentlichen Vergünstigungen. Der Zweck des internationalen Schutzes besteht gerade darin, dass der betreffende Ausländer im Bundesgebiet verbleiben kann und nicht in eine ihn gefährdende Situation zurückkehren muss.

10. Dieses Ergebnis ist schließlich auch mit Blick auf die unionsrechtlichen Grundlagen des internationalen Schutzes gerechtfertigt, deren Umsetzung vor allem § 25 Abs. 2 AufenthG dient. Sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte gehört zum Inhalt des internationalen Schutzes im Sinne von Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gemäß deren Art. 24 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Auf die in Kapitel VII normierten Vergünstigungen haben subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie Flüchtlinge allein aufgrund des ihnen zuerkannten Schutzes einen Anspruch und sie müssen, solange sie diesen Status innehaben, in den Genuss der ihnen durch die Richtlinie verliehenen Rechte kommen, die nur nach Maßgabe der in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13, H.T. – juris Rn. 95 ff.; Urteil vom 21. November 2018 – C-713/17, Ayubi – juris Rn. 27).

11. Auch wenn die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU differiert, normiert diese Vorschrift eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, denjenigen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, „so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes“, Aufenthaltstitel zu erteilen. Eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn zwingende Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bestehen. Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme derartiger – im Übrigen nicht ersichtlicher – Versagungsgründe rechtfertigen könnte.

12. Ferner verdeutlicht auch das Gemeinsame Europäische Asylsystem, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Verantwortung für Schutzsuchende bleibt, die sie durch die Zuerkennung internationalen Schutzes als Ergebnis eines durchgeführten Asylverfahrens übernommen hat, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich der Berechtigte nach der Zuerkennung in das (europäische) Ausland begibt. Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) räumt den Mitgliedstaaten der Union die Befugnis ein, einen in ihrem Hoheitsgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (s. auch Nr. 43 Satz 2 der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2013/32/EU). Diese Regelung, die der deutsche Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzt hat, wendet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Fall der Sekundärmigration grundsätzlich an und fordert eine Rückkehr der Schutzberechtigten in den Staat der ersten Schutzgewährung, und zwar auch dann, wenn der dort erteilte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Umgekehrt muss ausgereisten Schutzberechtigten, denen im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt worden ist, grundsätzlich eine Wiedereinreise ermöglicht werden. Da die Zuerkennung internationalen Schutzes auf das Gebiet des Mitgliedstaates begrenzt ist, der die Anerkennung ausgesprochen hat (vgl. Thym, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der Europäischen Union, Stand: Februar 2021, AEUV Art. 78 Rn. 25, 31), der Ausländer aber wegen Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU grundsätzlich über keinen Zugang zu einem erneuten Asylverfahren und zu einer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliederstaat der Union verfügt, ist er darauf angewiesen, dass ihm derjenige Mitgliedstaat, der ihm den Schutzstatus zuerkannt hat, die ihm nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU eröffneten Vergünstigungen auch tatsächlich zugänglich macht. Anderenfalls befände er sich in einem mit den Zielen der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU nicht zu vereinbarenden Schwebezustand.

13. Gemessen daran muss die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dessen in Griechenland durchgeführtes Asylverfahren seinen Angaben zufolge wegen des bereits durch die Bundesrepublik Deutschland gewährten Schutzes ohne Erfolg geblieben ist, die Wahrnehmung der an den festgestellten subsidiären Schutz anknüpfenden Rechte ermöglichen. Hiervon wurde sie auch nicht durch die erneute, im September 2020 erfolgte Abschiebung des Antragstellers in die Türkei durch griechische Polizeibehörden befreit.

14. Der Antragsteller hat unter Verweis auf die drohende Abschiebung durch türkische Behörden nach Syrien glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wegen drohender schwerer Nachteile nicht zumutbar ist. Hinzu kommt die bisherige Verfahrensdauer.

15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zuletzt aktualisiert am Juli 19, 2021 von eurogesetze

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