DRITTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 46766/18
P.
gegen Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2021 als Ausschuss mit den Richtern
Darian Pavli, Präsident,
Dmitry Dedov und
Peeter Roosma
sowie Liv Tigerstedt, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. September 2018 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Die Angaben zu der Beschwerdeführerin finden sich in der beigefügten Tabelle.
Die Beschwerdeführerin wurde von Frau K., Rechtsanwältin in S., vertreten.
Die auf die Artikel 6, 8 und 13 der Konvention gestützten Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer des Verfahrens und der Verfügbarkeit eines diesbezüglich wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs sowie ihre auf Artikel 8 gestützte Rüge hinsichtlich der Einschränkungen ihres Rechts auf Umgang mit ihrem Kind wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.
Beim Gerichtshof ging die von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher die Beschwerdeführerin auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihr die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Beträge zu zahlen. Diese Beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diese Beträge nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.
Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache hinsichtlich der Rügen nach den Artikeln 6, 8 und 13 der Konvention bezüglich der Dauer des Verfahrens und der Verfügbarkeit eines diesbezüglich wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs sowie bezüglich der Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Umgang mit ihrem Kind im Register zu streichen.
Die Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass die deutschen Gerichte kein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Einschränkung ihrer Umgangsrechte und die Wünsche des Kindes einholten.
Nach Prüfung dieser Rüge ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention und den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.
Folglich ist diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Rechtssache hinsichtlich der Rügen nach den Artikeln 6, 8 und 13 der Konvention bezüglich der Dauer des Verfahrens und der Verfügbarkeit eines diesbezüglich wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs sowie bezüglich der Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Umgang mit ihrem Kind gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen
und die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig zu erklären.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 11. Februar 2021.
Liv Tigerstedt Darian Pavli
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident
__________
ANHANG
Rügen nach den Artikeln 6, 8 und 13 der Konvention
(Dauer des Verfahrens, Verfügbarkeit eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und Einschränkungen des Rechts der Beschwerdeführerin auf Umgang mit ihrem Kind)
Individualbeschwerde Nr. Tag der Einreichung |
Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers
Geburtsjahr |
Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters | Datum des Eingangs der Erklärung der Regierung | Datum des Eingangs der Erklärung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers | Zugesprochener Betrag für immateriellen Schaden
(in Euro)[i] |
Zugesprochener Betrag für Kosten und Auslagen pro Beschwerde
(in Euro)[ii] |
46766/18
24.09.2018
|
P.
1971 |
K.
S. |
22.12.2020 | 13.11.2020 | 4.000 | 3.000 |
[i] Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.
[ii] Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.
Zuletzt aktualisiert am Juli 13, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar