Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG)

AgrarMSG
Vollzitat: „Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist“

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1. die staatliche Anerkennung von

a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und

b) Branchenverbänden,

soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und

2. deren Freistellung vom Kartellverbot.

(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich

1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellungen der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot und

3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.

(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder

2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und

2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder

2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),

soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).

(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Absatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes, soweit

1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder

2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar erklärt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,

b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),

c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa) Mindestmengen,
bb) Mindestmarktwerte,
cc) Mindestanbauflächen,

d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa) eine Mindestmitgliederzahl,
bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a) des Ruhens der Anerkennung,
b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

zu regeln und
5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.

§ 4a Allgemeinverbindlichkeit

(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.

(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,

1. die Nichtmitglieder verursachen und
2. die durch deren Erfassung vermindert werden können.

(3) Die Rechtsverordnung

1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig,
2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,
3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.

Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln

1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,
2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,
4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt.

Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.

(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 5 Kartellbestimmungen

(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,
2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,
3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.

§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder
2. die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden.

§ 6 Agrarorganisationenregister

(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation

1. Namen und Anschrift,
2. Datum der Anerkennung,
3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,
4. die Angaben nach Absatz 3 und
5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4

enthält.

(2) Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit

1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,
2. die Daten nicht personenbezogen sind und
3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften über

1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, und
2. das Verfahren

zu erlassen.

(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist.

(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1

1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und
2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.

§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.

(2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union mitteilen.

(3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.

§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,
2. einer Rechtsverordnung nach

a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 1,
b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 6a Absatz 1 Nummer 1 oder
c) § 5a Absatz 3 Satz 3

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.

§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind, und
2. die Bundesanstalt als zuständige Stelle zu bestimmen.

(2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.

(3) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, und

2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise

auf die Landesregierungen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 11 Übergangsbestimmung

Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am Mai 26, 2021 von eurogesetze

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