Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

AgrarAusbV
Vollzitat: „Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157) , die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist“

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) , von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) . Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild) :

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Betriebliche Abläufe und Organisation,
2. Wirtschaftliche Zusammenhänge,
3. Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
4. Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
5. Pflanzenproduktion,

5.1 Bodenbearbeitung,
5.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen,
5.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte;

6. Kommunikation und Information,
7. Dienstleistungen und Kundenorientierung,
8. Qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit.

(3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen:

1. Halmfrucht,
2. Hackfrucht,
3. Grünland,
4. Futterpflanzen,
5. Ölfrüchte,
6. Sonderkulturen

vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Pflanzenbau und Agrartechnik,
2. Arbeitsorganisation.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen:

a) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,
b) Saatgut ausbringen,
c) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen,
d) Erntemaßnahmen durchführen,
e) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen,
f) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen,
g) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen;

3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:

a) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden,
b) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen,
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten,
d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,
e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen,
f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und
g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen

kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Pflanzenbau,
2. Agrartechnik,
3. Dienstleistung, Kommunikation und Information,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durchführen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen:

a) Boden bearbeiten,
b) Kulturen bestellen,
c) Kulturen pflegen und düngen,
d) Pflanzenschutz durchführen,
e) Pflanzen ernten,
f) Erntegut lagern und konservieren,
g) Landschaft pflegen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;

5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewerten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben gestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung konzipieren sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;

7. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;

8. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik einsetzen, pflegen, warten sowie instand halten und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwenden sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buchstabe d in der Auswahl enthalten sein muss:

a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft landwirtschaftlicher Maschinen herstellen,
b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,
c) Instandhaltungsarbeiten ausführen,
d) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im öffentlichen Straßenverkehr führen,
e) Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach Verwendungszweck zusammenstellen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;

5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhaltung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;

7. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;

8. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommunikation und Information bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:

a) Kundenanfragen annehmen und Aufträge bearbeiten,
b) Kunden beraten und Angebote erläutern,
c) Reklamationen bearbeiten und
d) Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen

kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Pflanzenbau 35 Prozent,
2. Agrartechnik 35 Prozent,
3. Dienstleistung, Kommunikation und Information 20 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in denen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Anlage (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2161 – 2164)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
c) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
d) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
e) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
f) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
7
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
h) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
i) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
7
2 Wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
5
d) Kalkulationen erstellen
e) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
4
3 Bedienen und Führen landwirtschaftlicher
Maschinen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
c) Arbeitsnachweise erstellen
d) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
e) Bordinstrumente einstellen
15
f) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
g) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
h) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
i) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
j) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
k) technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
18
4 Pflegen, Warten und
Instandhalten von
Agrartechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
c) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
d) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
e) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
13
f) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
g) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
h) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
i) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
j) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
14
5 Pflanzenproduktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Bodenbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
d) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
6
5.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
c) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
14
d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
e) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
f) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
12
5.3 Ernten, Lagern und Konservieren
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.3)
a) Ernte durchführen
b) Erntegut transportieren, lagern und konservieren
12
c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
4
6 Kommunikation
und Information
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
4
d) Kommunikationstechniken anwenden
e) Konflikte im Team lösen
3
7 Dienstleistungen und Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
2
b) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
c) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
d) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
e) Kundengespräche situationsgerecht führen
f) bei der Akquisition mitwirken
g) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
10
8 Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
6
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4 Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Naturschutz,
ökologische
Zusammenhänge; Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten

Zuletzt aktualisiert am Mai 26, 2021 von eurogesetze

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