Schuldübernahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise FacebookTwitterLinkedInPinterest

Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufrechnung § 387 Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG FacebookTwitterLinkedInPinterest