Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen,

Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG