§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Titel 4
Erlass

§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Inhaltsverzeichnis des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zuletzt aktualisiert am März 17, 2021 von eurogesetze

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