Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Güterrechtsregister § 1558 Zuständiges Registergericht (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken,
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft,
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren,
Auseinandersetzung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts § 1471 Beginn der Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft,
Vertragliches Güterrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,
Gesetzliches Güterrecht. Eheliches Güterrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts