Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
§§ 1520 bis 1557 (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis des Bürgerlichen Gesetzbuches
Zuletzt aktualisiert am März 26, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar