§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

§§ 1520 bis 1557 (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zuletzt aktualisiert am März 26, 2021 von eurogesetze

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