Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kapitel 4
Unabdingbarkeit

§ 650o Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Inhaltsverzeichnis des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zuletzt aktualisiert am März 23, 2021 von eurogesetze

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