Kommentar der Republik Österreichs zum vierten Bericht  der Europäischen Kommission gegen  Rassismus und  Intoleranz (ECRI) über Österreich. November 2009

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ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG.

Der folgende Anhang ist nicht Teil von ECRIs Analyse und Vorschlägen über die Lage in Österreich

Im Einklang mit dem Verfahren bei Länderberichten führte ECRI mit den österreichischen Behörden einen vertraulichen Dialog über den Berichtsentwurf über Österreich. ECRI berücksichtigte eine Reihe von Bemerkungen und nahm sie in ihren endgültigen Bericht auf (der, ECRIs Praxis gemäß, nur Entwicklungen bis zum 3. Juli 2009, Datum der Untersuchung des ersten Berichtsentwurfs, berücksichtigen konnte.)

Die österreichischen Behörden ersuchten, folgende Standpunkte als Anhang zu ECRIs Bericht aufzunehmen.

Kommentar der Republik Österreichs zum vierten Bericht  der Europäischen Kommission gegen  Rassismus und  Intoleranz (ECRI) über Österreich
November 2009

Allgemeine Bemerkungen:

Österreich bleibt dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus verpflichtet und strebt danach, die Bedingungen innerhalb unserer Gesellschaft anhand gesetzlicher Bestimmungen und deren Implementierung sowie durch Sensibilisierung und Bildung stetig zu verbessern. Es ist als fortlaufender Prozess zu verstehen, der auf Verpflichtung, Offenheit, gegenseitigem Verstehen und Dialog basiert.

Österreich misst dem Monitoringprozeß der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) große Bedeutung bei. Der Vierte Bericht über Österreich enthält wichtige Feststellungen und Empfehlungen, die eine gute Grundlage für weitere Bemühungen darstellen. Einige Aussagen im ECRI Bericht sind eher allgemeiner Natur, die es erschweren, konkrete Folgemaßnahmen zu identifizieren.

Besondere Bemerkungen:

1. Rechtliche Bestimmungen:

1.1 Internationale Rechtsinstrumente und Verfassungsbestimmungen

ECRI Empfehlungen betreffend Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu Rassismus und rassischer Diskriminierung, insbesondere die Verbesserung des Schutzes vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität (Abs. 4 und 12): Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 7 Bundesverfassung, in Verbindung mit Artikel 2 des StGG) legt ein allgemeines Diskriminierungsverbot fest. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat diese Nichtdiskriminierungsregel seit Jahrzehnten als allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angewandt, der vom Gesetzgeber und der Exekutive gleichermaßen zu beachten ist und den der einzelne Betroffene vor Gericht geltend machen kann.

Das Bundesverfassungsgesetz zum Verbot von Rassendiskriminierung wurde bereits im Jahr 1973 angenommen. Das Verbot der Diskriminierung von Ausländern hat der österreichische Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfassungsgesetze interpretiert. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Sprüchen festgestellt, dass jegliche differenzierte Behandlung von  Ausländern nur insoweit zulässig ist, als hierfür ein sachlicher Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung zusammen mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im österreichischen Verfassungsrecht verankert. Ungleichbehandlung ist daher nur in jenen Fällen legitim, in denen eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist, und daher entsprechende rechtliche Konsequenzen folgen.  Jede Diskriminierung, die ausschließlich auf Staatsangehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationaler oder ethnischer Herkunft beruht, ist in jedem Fall unzulässig. Diese Auslegung des Bundesverfassungsgesetzes zum Verbot von Rassendiskriminierung schränkt in keiner Weise das Verbot der Diskriminierung ein. Eine differenzierende Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten kommt vielmehr  auf der Grundlage faktischer Kriterien wie z. B. bevorzugte Behandlung im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkommen oder Visa-Vereinbarungen, zum Tragen.

Artikel 1 (1) des Bundesverfassungsgesetzes zum Verbot der rassischen Diskriminierung schützt Ausländer in gleicher Weise wie österreichische Staatsangehörige nach Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, in Verbindung mit Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), vor Diskriminierung geschützt sind, in dem bestimmt ist, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat hinreichend dargelegt, dass das Bundesverfassungsgesetz zum Verbot der rassischen Diskriminierung Ausländer gegen Diskriminierung nicht nur in Bezug auf andere Ausländer, sondern auch in Bezug auf österreichische Staatsangehörige schützt (siehe Entscheidung VfSlg. 15.668/1999 sowie die Entscheidung vom 25. November 2002, Aktenzeichen B 792/02, und in jüngster Zeit die Entscheidung vom 21. Juni 2004, Aktenzeichen 531/02).

Das Verbot der Diskriminierung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind in Gesetzgebung und  Verwaltung anzuwenden. Aus unserer Sicht sind bisher in Österreichs Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung keine Rechtsschutzlücken erkennbar und die bestehenden konventionellen Garantien werden auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ständig weiterentwickelt.

Auch wenn Österreich zur Zeit nicht die Absicht hat, das Protokoll Nr.12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ratifizieren, unterstützt Österreich grundsätzlich ein allgemeines Diskriminierungsverbot als Ausdruck eines gemeinsamen europäischen Wertes.

1.2 Staatsbürgerschaftsgesetzgebung:

Betreffend ECRI Empfehlung an die österreichischen Behörden, ihre Position zur Doppelstaatsbürgerschaft (Abs. 15 und 17) zu überprüfen: Die österreichische Gesetzgebung über die Staatsbürgerschaft beruht u.a. auch auf den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates über die Verminderung von  Fällen der mehrfachen Staatsbürgerschaft. Entsprechend dem Übereinkommen gibt es, abgesehen von asylberechtigten Personen, nur einen Fall  für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ohne zwingenden  Nachweis der Aufgabe der vorherigen Staatsbürgerschaft. Österreich beabsichtigt nicht, von diesem Übereinkommen abzuweichen.

1.3 Strafrechtsbestimmungen:

Zum Thema Sensibilisierung für die Notwendigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu bekämpfen und entsprechende Schulung derjenigen, die im Strafjustizsystem arbeiten (Abs. 25 und 28): Österreich bietet eine breite Palette von Sensibilisierungs-Programmen in diesem Zusammenhang. Eine vollständige Aufzählung würde den Rahmen dieses Berichts sprengen.

a.) Polizisten: die Schulungsprogramme, die in Abs. 25 des ECRI-Berichts erwähnt werden, zeigen nur einen kleinen Teil der durchgeführten Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen. Spezielle Schulungen werden ständig durchgeführt und bei Bedarf erweitert. Die Bemühungen um eine verpflichtende Weiterbildung  – bisher  auf freiwilliger Basis – gehen weiter.

b.) Richter und Staatsanwälte: jeder zukünftige Richter und Staatsanwalt absolviert eine obligatorische vierjährige Grundausbildung. Im Rahmen der Grundausbildung besuchen künftige Richter und Staatsanwälte spezielle Seminare mit den Schwerpunkten: Umgang mit dem Opfer vor Gericht, Anti-Rassismus- und Anti-Diskriminierung. Seit Beginn des Jahres 2008 erhalten alle künftigen Richter und Staatsanwälte zusätzlich eine dreitägige Menschenrechtsschulung. Zusätzliche Schulungen sind freiwillig. Die Themenpalette der Schulungsseminare ist groß und umfasst Themen wie Behandlung der Opfer (einschließlich der minderjährigen) bei Gericht, Folgen gerichtlicher Entscheidungen für Asylbewerber,  oder Anti-Diskriminierungsmaßnahmen. Diese Seminare werden von Richtern und Staatsanwälten gut besucht. Zum Beispiel wurde im Jahr 2007 die „Woche der Richter“ (RichterInnenwoche), die größte und wichtigste jährlich stattfindende Konferenz der Justiz,  ausschließlich dem Thema Menschenrechte gewidmet.

In 2008, dem Gedenkjahr an die Ereignisse  von 1938, wurde eine Reihe von einschlägigen Seminaren veranstaltet, sowie eine Führung durch eine ehemalige Synagoge organisiert, die kürzlich renoviert wurde; eine Exkursion unter der Devise, „Recht sprechen – Unrecht verhindern“ zum Schloss Hartheim, das von den Nazis als Euthanasie-Zentrum verwendet wurde, workshops zum Thema wie die Justiz den Einzelnen dazu ermutigen kann, sich für seine Überzeugungen einzusetzen; Seminare zur Einführung in den Islam und noch vieles mehr. Außerdem wird Richtern und Staatsanwälten die Möglichkeit geboten, an mehreren internationalen Schulungen zu Anti-Rassismus und Anti-Diskriminierung teilzunehmen  – wie u.a. von ERA (European Resistance Archive) und EJTN European Judicial Training Network) angeboten.

c. ) Gerichtsbeamte und Staatsbeamte: Entsprechend der ECRI-Empfehlung, Programme zur Förderung  des Bewusstseins für die Notwendigkeit der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz verpflichtend in die Ausbildung aufzunehmen, sowie spezielles Augenmerk auf die Sensibilisierung und Schulung bei  der Implementierung der relevanten Strafrechtsbestimmungen zu legen, hat  das österreichische Justizministerium zahlreiche Maßnahmen entwickelt, die sicherstellen sollen, dass Gerichtsbeamte und Staatsbeamte alle  Parteien fair und gleich behandeln, unabhängig von Rasse, Geschlecht oder Staatsbürgerschaft.

Es fängt mit der Grundausbildung von Gerichtsbediensteten und öffentlichen Bediensteten an, welche spezielle Trainingseinheiten mit Schwerpunkt auf angemessener Behandlung der Parteien, Zeugen und Opfer von Straftaten umfasst. In der laufenden Ausbildung werden zahlreiche Kurse und Workshops mit den Themen Kommunikation, insbesondere unter schwierigen und belastenden Situationen für  öffentlich Bedienstete  und Beamte angeboten. Diese Kurse und Workshops haben als Schwerpunktthema die „richtige und angemessene Behandlung von Personen, die zu den Gerichten und / oder Staatsanwaltschaften kommen“.

1.4 Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Anti-Diskriminierung Stellen (Abs. 29-41):

Zersplitterung von Antidiskriminierungs-Regeln (Seite 8, 1. Absatz; Seite 9, 3. Absatz; Empfehlung Nr. 39):

Auf der Grundlage der Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU (Richtlinie 2000/43/EG des Rates, Richtlinie 2000/78/EG des Rates, Richtlinie 2004/113/EG des Rates) wurde die Gleichbehandlung zu einer Querschnittsmaterie, die eine Anzahl von Bereichen betrifft und weit über den vorher zentral betroffenen Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ hinausgeht.

Mit dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zielte die Bundesregierung darauf ab, alle  Gleichbehandlungsbestimmungen, über das Arbeitsrecht hinausgehend, in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und den Zugang zum Recht zu erleichtern.

Trotz dieses einheitlichen Ansatzes werden einzelne Aspekte der Gleichbehandlung auch in den inhaltlich entsprechenden Materiengesetzen geregelt. Dieser gemischte Ansatz scheint realistischer und praxisnäher.

Zwischen den jeweiligen Bundesministerien werden im Zuge von Novellierungsvorhaben und zu aktuell auftretenden Fragen zur Gleichbehandlung regelmäßig interministerielle Gespräche geführt und Kontakte gepflegt, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen.

Hierarchisierung  (Seite 8, 1. Absatz, Seite 9, 3. Absatz; Empfehlungen 29, 33 und 37): Die österreichische Gesetzgebung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und unterstützt die weiteren Bemühungen der Europäischen Kommission in Richtung Harmonisierung aller Diskriminierungsgründe.

Das Gleichbehandlungsgesetz ist kein starres System, sondern Teil eines dynamischen Prozesses mit dem Ziel der Wahrung der Gleichheit der Menschen. Eines der Kernthemen des aktuellen Änderungsprozesses betrifft die Harmonisierung der Diskriminierungsgründe.

Beweislast: Die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien, die Gleichbehandlungs-Richtlinien und Richtlinie 2004/113/EG enthalten die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen verpflichtet sind, dass, wenn Personen bei Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Die im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz enthaltene Beweislast-Klausel erfüllt genau diese Anforderung. Sie erleichtert nicht nur die Anforderungen an die Beweisführung, sondern verlagert schließlich die Beweislast, was bedeutet, dass im Falle des ersten Anscheins von Diskriminierung, der Beklagte feststellen muss, dass er / sie den Kläger nicht diskriminiert hat.

Diskriminierung durch Assoziierung (Empfehlung Nr. 37): Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az.C-303/06, Coleman), ist dieser Punkt auf der Tagesordnung der interministeriellen Gespräche zur Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes.

Schadenersatzobergrenzen (Empfehlung Nr. 37): die Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatzobergrenzen in Fällen, in denen Diskriminierung auf der Tatsache beruht, dass die Bewerbung des Kandidaten in diskriminierender Weise nicht berücksichtigt wurde, stehen im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-180/95, Draehmpael).

Verwaltungsstrafverfahren wegen diskriminierender Stellenausschreibung (Empfehlung Nr. 31, 32 und 37): Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlich. Aufgrund ihrer Erfahrung ist diese Organisation am besten geeignet, um diskriminierende Stellenausschreibungen zu identifizieren.

In diesem Zusammenhang  scheint auch der Sensibilisierungsaspekt von Bedeutung zu   sein. Diskriminierende Stellenanzeigen werden nicht immer mit diskriminierender Absicht verfasst, sondern sind oft die Folge von Unkenntnis. In diesen Fällen kann der Verfehlung mit einer  Ermahnung begegnet werden. Bei wiederholtem Verstoß wird die Straftat jedoch gesetzlich sanktioniert.

Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, Zuweisung an die Bundesministerin für Frauen und den öffentlichen Dienst (Seite 8, 1. Absatz, Seite 9, Absatz 4; Empfehlung Nr. 38 und 41):

Die Gleichbehandlungskommission und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung waren bereits vor der Ausweitung des Geltungsbereichs des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2004 mit den Agenden der Gleichbehandlung von Männern und Frauen betraut worden.  Diese sind 2004 an das Bundesministerium für Frauen-Angelegenheiten übertragen worden.

Mit der Ausweitung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes sind die neuen Aufgaben ebenfalls der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für  Gleichbehandlung zugeordnet worden, um einen einheitlichen Zugang zum Recht für die Betroffenen zu schaffen und um das  vorhandene Know-how zu nutzen.

§ 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK / GAW-Gesetz) sieht ausdrücklich vor, dass die Anwaltschaft für  Gleichbehandlung unabhängige Untersuchungen im Zusammenhang mit Diskriminierung durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen kann.

Die rechtliche Grundlage für die Stärkung ihrer Unabhängigkeit ist in der Novelle der Bundes-Verfassung (B-VG) und dem Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Nach der neuen Bestimmung in Art. 20 Abs. 2 B-VG können bestimmte organisatorische Einrichtungen der Verwaltung von Weisungen ausgenommen werden (Gutachten erstellende Organe, Stellen, die mit Schiedsverfahren, Mediation betraut sind und Interessengruppen wie die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft ); der Gesetzgeber hat diese Organe – dem Auftrag eines weisungsfreien Organs entsprechend – mit Aufsichtsrechten auszustatten.

Wirksamkeit der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (Empfehlung Nr. 38): die Gleichbehandlungskommission bietet durch das informelle Verfahren einen einfachen Zugang für die Einreichung von Diskriminierungsbeschwerden. Viele der betroffenen Personen vermeiden eine Klage vor dem Gericht und ziehen der Gerichtsklage das vergleichsweise unkomplizierte Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vor.

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission unterliegen der Vertraulichkeit. Dies bietet ein gewisses Maß an Schutz für den einzelnen Diskriminierten, der oft unter extremem psychischem Stress steht, vor allem im Fall von Belästigung; so kann weitere Viktimisierung vermieden werden. Informanten unterliegen ebenfalls der Vertraulichkeit, wodurch dem Zeugen die Preisgabe von Informationen erleichtert wird.

Letztendlich wirkt die Gleichbehandlungskommission als vorbeugende Stelle durch ihre Empfehlungen und als Schlichtungsstelle durch Mediation außerhalb der formalen Gerichtsverfahren.

Die große Anzahl der eingereichten Fälle zeigt, dass die Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission geschätzt werden und als geeignet für die Streitbeilegung in Fällen von Diskriminierung betrachtet werden.

Mit dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I Nr. 98/2008) wurde das Instrumentarium zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbessert, Verfahrensmechanismen werden effizienter gestaltet, zum Beispiel durch Einrichtung von Stellvertretern für den Vorsitzenden, die Einführung einer Frist für die Gutachten der Gleichbehandlungskommission und die Einführung einer verpflichtenden Veröffentlichung aller Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission auf der Website des Bundeskanzleramtes.

Verbandsklage (Empfehlung Nr. 37): Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass allen Personen, die sich durch Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in  ihrem Recht verletzt fühlen, die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihre Ansprüche geltend zu machen. Im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, sieht das Gleichbehandlungsgesetz folgendes vor:

• Ausgleich für finanzielle Schäden, für tatsächlichen Schaden (positiver Schaden) und entgangenen Gewinn oder

• Schaffung / Wiederherstellung einer diskriminierungsfreien Situation, und in beiden Fällen zusätzlich

• Ersatz des immateriellen Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Diese Ansprüche müssen bei Gericht geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des Rechtsschutzes verlangt das Gemeinschaftsrecht außerdem, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den von ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien ein legitimes Interesse an der Implementierung und Einhaltung der Antidiskriminierungs-Richtlinien haben, sich entweder im Namen des Beschwerdeführers oder als dessen Beistand, mit seiner/ihrer Einwilligung in jedem zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehen rechtlichen und / oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

Die Option für eine NGO, kraft eigenen Rechts zu klagen, dh unabhängig vom Einzelfall, zum Beispiel durch Verbandsklage, ist nicht vorgesehen.

Eine Möglichkeit der Teilnahme an gerichtlichen Verfahren besteht in Form einer Nebenintervention, dh eine Intervention durch Dritte zur Unterstützung des Klägers. Gemäß den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung ist ein Nebenintervenient eine Person, die ein rechtliches Interesse am Verfahren  hat und sich, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein, in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer der Parteien beteiligt.

Diese Interventionsart ist grundsätzlich für jedermann offen. Sie wurde in Bezug auf den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern für die Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern  insofern verändert, dass der Klagsverband keine Erklärung für sein rechtliches Interesse, welches als selbstverständlich angesehen wird, geben muss. Der Klagsverband darf sich an den Verfahren zur Unterstützung des Klägers (= der diskriminierten Person) beteiligen, wenn der Kläger dies wünscht.

Der Klagsverband ist eine Organisation von spezialisierten Institutionen, die sich mit verschiedenen Formen von Diskriminierung beschäftigen. Vor allem juristische Personen, die sich auf Anti-Diskriminierung und Gleichbehandlung konzentrieren, können Mitglieder werden.

In diesem Zusammenhang ist § 26 der Zivilprozessordnung zu erwähnen, wonach die Parteien auch bevollmächtigte Vertreter in ihrem Namen im gerichtlichen Verfahren handeln lassen können. Dies gilt auch für Vertreter oder Mitarbeiter von NGOs,  es sei denn, es gibt eine gesetzliche Verpflichtung durch einen Rechtsanwalt, im Verfahren vertreten zu sein.

Im arbeitsgerichtlichen  Verfahren sieht  § 40 Abs. 2 Z 4 Arbeits- und  Sozialgerichtsgesetz (ASGG) vor, dass im Verfahren erster Instanz die Möglichkeit besteht, durch eine „geeignete Person“  vertreten zu sein. Vertreter oder Mitarbeiter von NGOs können daher auch als solche Vertreter fungieren.

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Österreichische Gewerkschaftsbund vertreten ihre Mitglieder ebenfalls in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren.

NGO-Dialog (Empfehlung Nr. 40): Der Dialog mit den NGOs findet in regelmäßigen Abständen statt. NGOs wurden in den Gesetzgebungsprozess der neuen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung einbezogen, ebenso in die Vorbereitung besonderer Veranstaltungen wie dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für Alle im Jahre 2007.

Im Rahmen des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Diskriminierung (2001-2006) und dessen Nachfolgeprogramms PROGRESS, wurde und  wird immer noch eine Reihe von nationalen Projekten im Bereich der Chancengleichheit, die von NGO durchgeführt werden, gefördert.

Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung aus der Sicht der Länder: die rechtliche Situation in den Bundesländern, insbesondere ihre Gesetze gegen Diskriminierung, wird im vorliegenden ECRI- Bericht nach Meinung einzelner Länder unzureichend behandelt (siehe S. 7, Abs. 2, oder S. 17, Fußnote 8). Die in dem ECRI-Bericht hervorgehoben Mängel (siehe zum Beispiel auf S.9, vierter, fünfter und sechster Absatz, S. 18 Punkt 33, S.19 Punkt 37 und S. 45, erster Gliederungspunkt) treffen z.B. auf das Anti-Diskriminierungsgesetz von Vorarlberg nicht zu. Dieses Gesetz sieht eine umfassende Anti-Diskriminierungsregelung vor, nicht nur in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, sondern auch in Bezug auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung oder Geschlecht. Die Anti-Diskriminierungsregelung  gilt nicht nur für Beschäftigung und Arbeit, sondern auch für Sozialschutz, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Ausbildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (soweit diese Fragen Teil der Gesetzgebungskompetenz des Landes sind).

Betreffend die Antidiskriminierungsstellen in den Bundesländern, zeigt das Beispiel von Vorarlberg, dass die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstellen von Rechts wegen gewährleistet ist. In Vorarlberg gibt es zwei Antidiskriminierungsstellen (Landesvolksanwalt und Patientenanwalt), deren Unabhängigkeit garantiert ist. Im Zuge der Schaffung des Antidiskriminierungsgesetzes in Vorarlberg wurde die Zahl der Mitarbeiter der Landesvolksanwaltschaft erhöht.

2. Diskriminierung in verschiedenen Bereichen

2.1 Bildung (Abs. 42-51):

Maßnahmen zur Bekämpfung von  Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in Schulen: im Rahmen der pädagogischen Arbeit gegen Rassismus wurde in den letzten Jahren eine Reihe von Initiativen gesetzt. Dieser Bildungsgrundsatz ist vor allem Teil der politischen Bildung in den verschiedenen Schultypen,  auf dessen Basis verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorurteilen, Rassismus, rassischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie zur Förderung der Achtung für Vielfalt, Pluralismus und  gegenseitigen Respekt getroffen worden sind. Bildung auf dem Gebiet der Menschenrechte ist Bestandteil der Lehrpläne an verschiedenen Schulen. So wurde als pädagogische Zielsetzung der Lehrpläne für die allgemeinen Pflichtschulen und die weiterführenden allgemeinen Pflichtschulen formuliert, dass der Schulunterricht einen aktiven Beitrag zu Demokratieverständnis und Menschenrechtsbewusstsein  zu leisten hat. Die Lehrpläne des Faches „Politische Bildung“ in allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen beinhalten Menschenrechte als Pflichtfach.

Abs.  43: ECRI Empfehlung zur Errichtung eines Systems der Beobachtung von rassistisch orientierten Vorfällen an Schulen und einer  damit verbundenen Datensammlung: Österreich anerkennt die Bedeutung eines Monitorings von rassistischen Vorfällen an Schulen und stimmt zu, dass ein System der Datenerhebung entwickelt werden solle. Allerdings wäre unseres Erachtens nach die Umsetzung eines solchen Vorhabens in einem größeren institutionellen Rahmen leichter und effizienter durchzuführen, etwa in Zusammenarbeit mit regionalen Institutionen wie mit der in Wien ansässigen Europäischen Menschenrechtsagentur, die in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden Daten über Diskriminierung in verschiedenen Bereichen sammelt und auswertet.

Sammlung und Austausch von „best practices“ von Schulprojekten im Bereich des Anti-Rassismus, des interkulturellen Dialogs und des interkulturellen Lernens wäre eine weitere Option, um eine gute Grundlage für die Entwicklung von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und rassischer Diskriminierung an Schulen zu erstellen.

Abs.51: ECRI-Empfehlung betreffend Maßnahmen gegen die Benachteiligung von nicht-österreichischen Kindern im Bildungssystem: Österreich möchte  auf eines der Pilotprojekte hinweisen, die vom Ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Jahr 2008 geschaffen wurde, gemeinsam mit der Einrichtung der „Neuen Mittelschule“ als eine neue Form der allgemeinbildenden höheren Schule für alle 10 bis 14-Jährigen in Österreich. Ein wichtiges Ziel war es, ein vorzeitiges Screening im Alter von 10 Jahren zu verhindern und es allen 10- bis 14-Jährigen zu ermöglichen, diese Pilot-Schulen zu besuchen, unabhängig von sozialem, kulturellem und sprachlichem Hintergrund oder dem Bildungsniveau der 10-Jährigen. Zusammen mit dieser strukturellen Veränderung zeichnet die Qualität der „Neuen Mittelschule“ aus, dass Lehr- und Lernprozesse verpflichtend auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder abzustimmen sind, um  alle Kinder gleichermaßen  zu unterstützen und zu fördern.

Darüber hinaus wird Unterricht in der jeweiligen Muttersprache angeboten,  insgesamt in 20 anderen Sprachen als Deutsch, wobei ein Anstieg von Studierenden, Lehrern und Unterrichtseinheiten zu verzeichnen ist.

Österreich möchte unterstreichen, dass besonders in Gebieten mit einer höheren Migrationsbevölkerung als im Durchschnitt (z.B. in Wien) sich die Schulverwaltung über die Jahre konsequent dem Problem der benachteiligten Bildungschancen nicht-österreichischer Kinder gewidmet hat. In Wiener Pflichtschulen wird mittlerweile in 13 Sprachen „muttersprachlicher Unterricht“ angeboten. Schulprojekte zur Förderung der Interkulturalität und Mehrsprachigkeit, wie die European Primary School, European Middle School, European High School, International Regional College, CentroLING, „Grenzenlose Nachbarschaft“ , „Bildungsraum Centrope“ sind erfolgreich eingeführt worden. Sprachförderung im Rahmen der Programme „Deutsch-als-Fremdsprache“ wird angeboten, vor allem, um den Schuleintritt zu erleichtern. Um einen besseren Hochschulzugang zu gewährleisten, versucht gerade das Pilotprojekt „Neue Mittelschule“ einem frühen Drop-out sowie potenziellen Benachteiligungen für Schüler mit Migrationshintergrund entgegen zu wirken.

2.2 Wohnraum und öffentliche Dienstleistungen (Abs. 59-64):

ECRI Empfehlung zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur diskriminierungsfreien Formulierung von Immobilieninseraten (Seite 8, 2. Absatz, Seite 9, 2. Absatz; Empfehlung Nr. 61 und 63): Österreich möchte darauf hinweisen, dass dieses Thema auf der Tagesordnung interministerieller Gespräche im Rahmen einer geplanten Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes ist.

3. Rassismus im öffentlichen Diskurs (Abs. 71-87)

3.1 Medien (Abs. 77-85):

ECRI-Empfehlung betreffend die Wiedererrichtung eines selbstregulierenden Mechanismus für die Presse,  vorurteilsfreie Berichterstattung und die ausreichende Verfügbarkeit von elektronischen Medien in den Sprachen der nationalen Minderheiten: Autonomie und Unabhängigkeit der Medien ist ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die auch Teil der österreichischen Bundesverfassung ist. Alle Anstrengungen der nationalen Behörden, auf „die Medien“ in welcher Form auch immer einzuwirken, würden in Widerspruch mit der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit der Medien stehen. Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes hat der nationale Österreichische Rundfunk (ORF) frei von jeder staatlichen Einmischung  seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen (VfSlg. 13.336/2009).

Alle österreichischen Zeitungen sind an den „Ehrenkodex der österreichischen Presse“ gebunden, der natürlich fremdenfeindliche und rassistische Berichterstattung verurteilt.

Die Wiederherstellung oder Neugründung einer österreichischen Selbst-Regulierungsbehörde (österreichischer Presserat) für die Durchsetzung der einschlägigen journalistischen Standards ist absehbar, und die nationalen Behörden unterstützen diese Initiative. Das österreichische Parlament hat innerhalb des „Budgetbegleitgesetzes“ 2009, BGBl.I Nr. 52/2009 eine Verordnung zur finanziellen Unterstützung verabschiedet, um die Unabhängigkeit dieser Selbst-Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

Betreffend ECRI- Empfehlung, eine spezielle Ausbildung für Medienfachleute in ihrer Rolle als Berichterstatter in einer multikulturellen Gesellschaft anzubieten, eine entsprechende Repräsentanz von Personen ausländischer Herkunft bzw.  von Vertretern ethnischer Minderheiten in Medienberufen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von elektronischen Medien in den Sprachen der nationalen Minderheiten zu verbessern (Abs. 84, 85): der Österreichische Rundfunk (ORF) hat verschiedene Maßnahmen in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren gesetzt, wie etwa ein Austauschprogramm für Redakteure in Zusammenarbeit mit der kroatischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaft sowie Workshops zum Thema Diversitäts-Management seiner Mitarbeiter. Der ORF ist auch aktiv an der Arbeit der Europäischen Rundfunk Union (EBU) beteiligt mit dem Ziel, Erfahrungen zu sammeln und bewährte Praktiken in Bezug auf Vielfalt und Ausbildung auf europäischer Ebene auszutauschen. Die Grundausbildung für angehende Journalisten im Österreichischen Rundfunk umfasst u.a. einen Workshop mit Vertretern von ZARA („Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit“) über „sprachliche Interaktion mit Österreichern mit Migrationshintergrund“. Eine Mitarbeiter-Informationsveranstaltung zum Thema „Medien und Migranten“ in Zusammenarbeit mit dem Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks bietet Beratung zu Medien-Einsatz und adäquatem Sprachgebrauch in Nachrichten und Berichterstattung.

Der Österreichische Rundfunk hat gemäß § 5 ORF-Gesetz den Auftrag, einen angemessenen Teil der Programme in den Minderheitensprachen zu übertragen. Der österreichische Bundeskommunikationssenat hat verfügt, dass der Österreichische Rundfunk die Repräsentanz bestimmter Minderheitengruppen in den Programmen zu gewährleisten hat. Die Einbeziehung von Minderheitensprachen ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Erteilung einer Sendelizenz (z.B. Sender „Okto“ und „Radio Agora“).

3.2 Internet (Abs.86 und 87):

In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Innenministeriums spielt das Bundeskriminalamt (BK) eine wichtige Rolle bei der Überprüfung von Web-Seiten. Sollten beim „screening“ der Websites Fälle von rassistischen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalten festgestellt werden,  erfolgt über eine Schnittstelle eine sofortige Information des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. Darauffolgende Fahndungsmaßnahmen und Ausschreibungen übernimmt das Bundeskriminalamt bis zur Übernahme der Amtshandlung durch die zuständigen Stellen.

4. Rassistisch motivierte Gewalt

Abs. 88-89:

Österreich ist der Bekämpfung aller Formen rassistischer Gewalt verpflichtet. In Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, lässt die österreichische Strafprozessordnung (StPO)  keine Flexibilität in Bezug auf Handlungen zu, welche untersucht, strafrechtlich verfolgt oder angeklagt  werden müssen und welche nicht. Das strenge Legalitätsprinzip (Grundsatz der obligatorischen Strafverfolgung, Art. 18 Absatz 1 und 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes und § 4 StPO) schreibt unter anderem vor, alle Straftaten zu verfolgen, wenn ausreichende Beweise für eine Verurteilung zu erwarten sind. Ein weiterer Grundsatz, festgelegt durch § 2 StPO, ist der Grundsatz der Untersuchung von Amts wegen, wobei die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, die Ermittlungen in Bezug auf alle Anzeigen, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zu führen. Die Untersuchung wird bestimmt vom Prinzip der Feststellung der Wahrheit (Abschnitt 3 StPO – Objektivität und Wahrheitsforschung), die alle zuständigen Behörden in Strafverfahren dazu verpflichtet, alle Tatsachen und Umstände zu untersuchen, die einen Einfluss auf das Urteil haben könnten.

5. Angreifbare / Zielgruppen (Abs. 90-96)

Schwarzafrikaner (Abs. 90-91):

Die Bemühungen innerhalb der Polizei, potentiellen Vorurteilen gegenüber Minderheiten entgegenzutreten, wurden erfolgreich durch verschiedene Projekte wie das Projekt „Polizei und Afrikaner“ oder „Polizeiliches Handeln in einer multikulturellen Gesellschaft“ in Angriff genommen, wodurch vertrauensbildende Maßnahmen und direkte Kontakte zwischen Polizisten und Mitgliedern von Minderheiten gefördert werden. Im Rahmen der Schulungen für Polizisten finden seit 2001 gemeinsam mit der Anti-Defamation League regelmäßig Seminare unter dem Motto „A World of Difference“ statt. Die Teilnahme an beiden Grund- und Fortbildungslehrgängen ist verpflichtend  für Polizeibeamte.

Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung des interkulturellen Dialogs sind ein integraler Bestandteil einer Vielzahl von Programmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz in Österreich.

Muslime (Abs. 92-93):

Die islamische Gemeinde ist in Österreich seit 1912 gesetzlich anerkannt und besitzt als eine von 13 Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Status verleiht der islamischen Gemeinschaft besondere Rechte, insbesondere auf dem Gebiet der Bildung. Seit 1982 wird  islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen angeboten. Es gibt weder rechtliche noch sonstige Beschränkungen für das öffentliche Tragen von religiösen Symbolen in Österreich. Das Tragen von religiösen Symbolen wie Kopftüchern wird in erster Linie als Ausdruck der Religionsfreiheit des Einzelnen betrachtet und ist verfassungsrechtlich geschützt.

In Österreich wohnen ca. 400 000 Muslime. Die lange Geschichte der Koexistenz mit dem Islam und seinen Anhängern hat die gegenwärtige Situation in Österreich positiv beeinflusst. Sie zeichnet sich durch Flexibilität, Pragmatismus und das Engagement für den Dialog aus.

Der Anstieg von rassistischen Vorfällen gegen Muslime in Europa, insbesondere nach 9/11 wurde auch in Österreich wahrgenommen, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als in vergleichbaren Ländern. Als Reaktion darauf wurden eine Reihe von Maßnahmen, einschließlich der Datenerfassung rassistischer und diskriminierender Vorfälle und spezifischer Staatssicherheitsaktivitäten zur Bekämpfung dieses Phänomens getroffen.

Betreffend die Änderungen regionaler Raumplanungsgesetze (Abs. 92) und dem zugrunde liegenden Vorwurf der diskriminierenden Maßnahmen zur Verhinderung des  Baus von Moscheen, ist anzumerken, dass Artikel 9 der EMRK, die Teil der österreichischen Bundesverfassung ist, das Recht auf Religionsausübung garantiert, einschließlich dem Recht auf  Existenz von entsprechend gewidmeten religiösen Gebäuden. Mit der letzten Änderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (die im ECRI-Bericht zitiert wurde) wurde das Erfordernis einer entsprechenden Widmung für die Errichtung von „publikumsintensiven“ Veranstaltungsstätten eingeführt. Diese Bestimmung gilt nicht nur für größere Moscheen, sondern für alle stark frequentierten Veranstaltungsstätten, die für mehr als 150 Besucher konzipiert sind.

Roma (Abs. 95-96):

Die Volksgruppe der Roma ist eine authochthone Volksgruppe im Burgenland (sie ist dort seit über 300 Jahren heimisch). Roma haben sich auch in Wien und vor allem in jüngster Vergangenheit in Linz niedergelassen. Roma-Vereinigungen innerhalb und außerhalb des Burgenlandes erhalten Mittel aus dem Staatshaushalt zur Förderung der authochthonen Volksgruppen. Eine spezielle Förderung konzentriert sich in erster Linie auf die Erhaltung der fünf wichtigsten, in Österreich gesprochenen Sprachen der Roma, sowie auf die Unterstützung von Roma-Kindern und Jugendlichen durch (außerschulische) Lernhilfe. Mit staatlicher Unterstützung wurden die am häufigsten gesprochenen Varianten der Roma-Sprachen in Österreich in Schriftform zugänglich gemacht, was die Gründung zweisprachiger Zeitungen und die Aufzeichnung ethnischer Roma-Geschichten in zwei Sprachen ermöglichte. Damit wurde ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Roma-Kultur geleistet. Die Herstellung von bilingualem Unterrichtmaterial wird ebenfalls unterstützt. Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. 1994/641, sieht in § 14 (1) ausdrücklich die gesetzliche Verpflichtung für die Unterrichtung in der Roma-Sprache vor.

Andere nationale Minderheiten (Abs. 97-98):

Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts vom Dezember 2001 (Abs. 98): In ihrem aktuellen Arbeitsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (2008 bis 2013) verpflichtet sich die  österreichische Regierung ausdrücklich, die Umsetzung der Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes betreffend zweisprachige Ortstafeln in Kärnten auf der Grundlage eines größtmöglichen Konsenses und auf der Grundlage der vorliegenden Vorschläge anzustreben.

Das Regierungsprogramm enthält auch ein Paket zusätzlicher Maßnahmen zugunsten der authochthonen Volksgruppen in Österreich, das eine Überarbeitung des Volksgruppengesetzes in Zusammenarbeit mit dem Volksgruppenbeirat sowie die Finanzierung von inter-kulturellen Projekten zur Förderung der Kontakte zwischen den Volksgruppen vorsieht.

Im Dezember 2009 hat das Bundeskanzleramt eine Enquete zur Reform des Volksgruppengesetzes organisiert, zu der alle Volksgruppenvertreter geladen waren.

Migranten und Asylbewerber (para 99-131):

Migranten (Abs. 100-110):  die bestehenden Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend Familienzusammenführung entsprechen allen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (EMRK). Insbesondere erlischt in Übereinstimmung mit Art. 8 Familienzusammenführungsrichtlinie die Quotenpflicht spätestens drei Jahre nach Antragstellung. Zudem ist nunmehr seit Inkrafttreten der Novelle des humanitären Aufenthaltsrechtes mit April 2009 die Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen von Gründen gem. Art. 8 EMRK gem. § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 NAG vorgesehen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention genießt überdies in Österreich den Rang eines Verfassungsgesetzes und bindet somit strikt sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung.

Zusätzlich wird innerhalb des NAG noch mehrmals ausdrücklich auf die Berücksichtigung von Art. 8 EMRK verwiesen:

So kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Auch kann auf begründeten Antrag die Heilung eines Verfahrensmangels bzw. eine Inlandsantragsstellung zugelassen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist (vgl. §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 NAG). Ebenso ist die Entziehung eines Aufenthaltstitels gem. § 28 Abs. 3 NAG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Abs.108: über die Qualität der Ausbildung im Zusammenhang mit dem“Integrationsvertrag“: Die Kurse, die zur Erfüllung der Integrations- Vereinbarung zu absolvieren sind, insbesondere der Integrationskurs für die deutsche Sprache, werden durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zertifiziert und bewertet. Beschreibung der Kursinhalte, pädagogische Ziele, die Lehrmethoden und die Qualifikation der Lehrkräfte, sowie die Anzahl der Unterrichtseinheiten sind in den Bestimmungen der Integrationsvereinbarung enthalten. Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethoden oder die Qualifikation der Lehrkräfte nicht entsprechen. So ist sichergestellt, dass die im Rahmen der Integrationsvereinbarung angebotenen Kurse von hoher Qualität und auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten sind. Die Festlegung der Kurskosten obliegt den Kursträgern. Für die Alphabetisierungskurse werden die Kosten (bis zu 375 EURO) zur Gänze vom Staat (Bund) erstattet, wenn dieser Kurs binnen eines Jahres ab Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen wird. Für bestimmte Familienmitglieder refundiert der Bund 50% der Kurskosten, wenn die Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen ist. Eine erfüllte Integrationsvereinbarung ist Voraussetzung für eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft.

Abs. 109: betreffend einen nationalen Integrationsplan: Mit dem Nationalen Aktionsplan (NAP) bündelt die Bundesregierung ihre integrationspolitischen Maßnahmen und Initiativen. Der Nationale Aktionsplan für Integration wird vom Bundesministerium für Inneres koordiniert. Er soll unter Mitwirkung von Bundesministerien, Ländern, Städten, Gemeinden und den Sozialpartnern auf allen politischen Ebenen umgesetzt werden. Für die Erarbeitung des NAP tagt eine Steuerungsgruppe aus Vertretern/innen der Bundesministerien, Länder, Städte, Gemeinden, Sozialpartner und großen NGO`s einmal pro Monat. Derzeit erfolgen die Zusammenführung der Stellungnahmen sowie der Ergebnisse der Expertengespräche und die Einbringung der laufenden und geplanten Maßnahmen aller Partner. Die Festlegung der gemeinsamen Ziele und das Einbringen konkreter Maßnahmen aller Partner sind so geplant, dass der Endbericht zum Nationalen Aktionsplan für Integration voraussichtlich noch in diesem Kalenderjahr vorliegt und im Ministerrat verabschiedet werden kann.

Asylbewerber (Abs. 111-131)

Abs. 126: Betreffend ECRI Empfehlung zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung der Asylwerber: die Asylwerber haben einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung, welche vom Leistungsumfang in einigen Bereichen mehr als den minimalen Vorgaben der EU Aufnahme-Richtlinie entspricht.

Eine Bereitstellung der Unterkunft stellt eine Kernleistung dar und erfolgt nur dann nicht, wenn eine oder mehrere Kriterien aus Art 16 Aufnahme-RL erfüllt sind. Eine solche Verweigerung ist Gegenstand eines rechtlichen Prüfverfahrens.

Abs.  127:Betreffend ECRI Empfehlung der Sicherstellung der besonderen Betreuung für unbegleitete Minderjährige (UMF):

Die Grundversorgungsvereinbarung sowie die relevanten Gesetze des Bundes und der Länder sehen besondere Regelungen vor, welche mit Bezug auf den Leistungsumfang dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Personengruppe Rechnung tragen und den Vorgaben des Art. 19 Aufnahme-RL im vollen Umfang entsprechen. So werden die persönlichen Interessen der UMF von der Jugendwohlfahrt korrespondierend wahrgenommen, indem vornehmlich auf den individuellen Entwicklungsbedarf Rücksicht genommen wird.

Hinsichtlich der unbedingten Sicherstellung der Unterbringung wäre allgemein auf die Ausführungen zur Empfehlung 126 zu verweisen. Allerdings ist festzuhalten, dass im Falle der Anwendung des Art. 16 Aufnahme-RL bei UMF jedenfalls subsidiär die Jugendschutzgesetzgebung zum Tragen kommt. Dies stellt sicher, dass die UMFs unter keinen Umständen ohne Versorgung bleiben.

Abs.  130: zur ECRI –Feststellung, dass Asylbewerber, die gemäß § 76 (2) Fremdenpolizeigesetz festgenommen werden, nur Zugriff auf die soziale Beratung und Unterstützung für freiwillige Rückkehr haben, aber kein Recht auf rechtlichen Beistand erhalten. Während es in der Regel gilt, dass man den eigenen Rechtsbeistand selbst zu organisieren hat, ist eine staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe für Asylwerber in gesonderten Bestimmungen vorgesehen. § 64 und 66 des Asylgesetzes 2005 sehen Rechtsberater und Flüchtlingsberater für Rechtshilfe nach dem Asylgesetz vor. Flüchtlingsberater sind auch beauftragt, rechtliche Verfahrenshilfe nach dem Fremdenpolizei-Gesetz bereitzustellen, soweit die Beiziehung eines Anwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Ähnliche Verfahren werden für andere Migranten (Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Land aufhalten) gemäß der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008) eingeführt werden.

Abs.  131: zur ECRI-Empfehlung der rechtlichen Unterstützung für Asylwerber: Das österreichische Asylverfahren bietet angemessene rechtliche Hilfen zur Sicherstellung einer umfassenden rechtlichen Beratung für Asylbewerber. Finanzielle Unterstützung wird durch das Innenministerium und im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) zur Verfügung gestellt.

6. Anti-Semitismus:

Österreich ist dem Kampf gegen Anti-Semitismus und Intoleranz verpflichtet. Österreichs Rechtsvorschriften über das Verbot der Wiederbetätigung, einschließlich der Leugnung des Holocaust, sind rigoros und werden von den österreichischen Gerichten konsequent umgesetzt.

Allerdings sind gesetzliche Maßnahmen allein nicht ausreichend. Wir müssen weiterhin den Antisemitismus an seinen Wurzeln bekämpfen. Die Internationale Holocaust Task Force (ITF), deren Vorsitz Österreich im Jahr 2008 erfolgreich innehatte, ist ein wertvoller Partner bei den fortlaufenden Bemühungen zur Aufklärung über den Holocaust, Erinnerung und Forschung. Sie leistet einen wertvollen Beitrag im Kampf gegen Antisemitismus, Extremismus, Diskriminierung und gegen jene Geisteshaltung, die am Ende (wie die Tragödie dieses beispiellosen Völkermords gezeigt hat) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zu den schlimmsten Verletzungen der Menschenrechte führen kann. Gemeinsam mit unseren EU-Partnern setzt sich Österreich auch in anderen einschlägigen internationalen Gremien, wie der OSZE und den Vereinten Nationen für den Kampf gegen Anti-Semitismus ein. Österreich misst der Erziehung und Sensibilisierung in den Schulen größte Bedeutung bei. In Zusammenarbeit mit Yad Vashem werden dort jedes Jahr rund 50 österreichische Lehrer / innen ausgebildet.

Seit 2001 arbeitet  das Innenministerium erfolgreich mit der „Anti Defamation League“  im Zusammenhang mit dem Sensibilisierungstraining für  Vollzugsbeamte zusammen. Alle neu eingestellten Beamten haben sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen, die auf die Sensibilisierung im richtigen Umgang mit ethnischer Vielfalt abzielt.

7. Verhalten der Polizeikräfte (Abs 134-148)

Abs.140: Betreffend ECRI Empfehlung zur Einrichtung eines völlig weisungsfreien Organs mit der Befugnis, einzelne Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizeikräfte zu untersuchen, einschließlich rassistischer Übergriffe und Rassendiskriminierung:

Das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) ist eine außerhalb der klassischen polizeilichen Strukturen etablierte, eigenständige Dienststelle des österreichischen Bundesministeriums für Inneres. BIA führt als unabhängige, autarke und in der Sache weisungsfreie Organisationseinheit sicherheits- und kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei im österreichischen Strafgesetzbuch beschriebenen Verdachtslagen von Amtsdelikten und von Korruption, einschließlich der Verletzung von Menschenrechten durch. Dabei arbeitet BIA unmittelbar mit den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten zusammen.

Laut österreichischer Verfassung ist die Strafverfolgung auf das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Justiz aufgeteilt. Um absolute Unabhängigkeit zu garantieren, sieht die neue Strafprozessordnung vor, dass die Kriminalpolizei dem zuständigen Staatsanwalt über die laufenden Ermittlungen Bericht erstattet.

Ein vom Parlament vor kurzem verabschiedetes Bundesgesetz sieht die Einrichtung eines Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mit 1. Jänner 2010 vor (BGBl. I 2009/72). Dem Gesetz zufolge wird das Bundesamt für das gesamte österreichische Bundesgebiet zuständig sein. Um vollständige Unabhängigkeit zu garantieren, wird das Bundesamt außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, also außerhalb der klassischen polizeilichen Strukturen, angesiedelt sein. Auch die neu errichtete Behörde wird für im österreichischen Strafgesetzbuch beschriebene Verdachtslagen von Amtsdelikten und von Korruption zuständig sein, einschließlich der Verletzung von Menschenrechten.

Darüber hinaus wird eine unabhängige Kommission gegründet, die unter anderem unter bestimmten Umständen dafür zuständig sein wird, die Einhaltung der gesetzlichen Rechte von Beschwerdeführern zu kontrollieren. Gemäß dem zuvor genannten Gesetz werden die Mitglieder dieser Kommission absolut unabhängig und weisungsfrei agieren. Die Errichtung des Bundesamtes ist von größter Bedeutung für die weitere Gewährleistung und den Ausbau objektiver und unabhängiger Ermittlungen sowie für den Erhalt und die Stärkung des öffentlichen Vertrauens in das System.

Abs.  141:Betreffend ECRI Empfehlung, die österreichischen Behörden mögen jede Form des rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens seitens der Polizei öffentlich und unmissverständlich verurteilen und auf hoher Ebene klar stellen, dass solche Vorfälle nicht geduldet und unverzüglich gründlich untersucht bzw. bestraft werden.

Wie bereits ausgeführt, wird bewiesenes rassistisches Verhalten von Polizeiorganen unter keinen Umständen geduldet und strafrechtlich, verwaltungsstrafrechtlich und disziplinarstrafrechtlich verfolgt.

Abs.  143: ECRI Empfehlung bei der polizeilichen Aus- und Weiterbildung auf die Notwendigkeit einer Vermeidung von rassischen Profilbildungen hinzuweisen zur Gewährleistung vorurteilsfreier Amtshandlungen.

Seit 2001 kooperiert das österreichische Innenministerium erfolgreich mit der US „Anti Defamation League“ bei der Organisation von Sensibilisierungstraining für Vollzugsbeamte. Alle neu eingestellten Beamten haben sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen, die auf die Verstärkung ihrer Kapazitäten für den Umgang mit ethnischer Vielfalt abzielt. Die Teilnahme an solchen Seminaren ist nicht nur in der Grundausbildung, sondern auch im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung verpflichtend.

8. Monitoring von Rassismus und Rassendiskriminierung,  Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (Abs.  149-152)

Österreich ist sich der Bedeutung des Monitoring von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, der Bedeutung der Sensibilisierung und in diesem Zusammenhang der Zusammenarbeit mit den NGOs bewusst.

Eine breite Palette von Maßnahmen zur Sensibilisierung wurde erfolgreich in den letzten Jahren auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Bereichen umgesetzt.

Der Nationale Plan für Integration sieht eine langfristige nationale Integrationsstrategie vor und beinhaltet auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung.

Österreich legt großen Wert auf die Zusammenarbeit mit NGOs. Regelmäßige Treffen und Ad-hoc-Konsultationen mit NGOs sind ein integraler Bestandteil des politischen Entscheidungsfindungsprozesses.

Die Schaffung eines umfassenden und funktionierenden Systems der Datenerhebung für die Beobachtung von Rassismus und Rassendiskriminierung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Rassismus, aber auch gleichzeitig  eine große Herausforderung in der Umsetzung. Auf nationaler Ebene gibt es gewisse Ansätze einer Datensammlung. Richtlinien zur Erhebung von Daten nach objektiven Kriterien müssten ausgearbeitet werden. In diesem Zusammenhang könnte sich eine regionale Zusammenarbeit als maßgeblich erweisen.

Zuletzt aktualisiert am September 18, 2021 von eurogesetze

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