Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung – AufbhV)

Vollzitat: „Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist“

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Mittelverteilung

(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:

1. Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.

2. 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:

Sachsen-Anhalt 40,4  Prozent,
Sachsen 28,78 Prozent,
Bayern 19,57 Prozent,
Thüringen 6,76 Prozent,
Brandenburg 1,38 Prozent,
Niedersachsen 1,14 Prozent,
Baden-Württemberg 1,1  Prozent,
Schleswig-Holstein 0,37 Prozent,
Hessen 0,31 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent,
Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent.

In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.

3. Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.

4. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.

(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.

§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe

(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Maßstäbe.

(2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.

(3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen können konkretere Regelungen getroffen werden.

(5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:

1. Privathaushalte,

2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,

3. Land- und Forstwirtschaft,

4. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,

5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Nummer 7 oder des Bundes handelt,

7. Infrastruktur der Länder,

8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.

(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Näheres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.

(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.

(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:

1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.

2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.

3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.

4. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung

(1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.

(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Absatz 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.

(4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 2 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.

(5) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

(6) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.

§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln

(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.

(2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.

§ 6 Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.

§ 7 Fondsverwaltung

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung

Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1717 – 1723)

Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.

Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds erstattet.

Überblick Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2013
1 000 €
Ausgabe-
reste
2013
1 000 €
Ist
2013
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen 8 000 000 – 8 000 000
Gesamteinnahmen 8 000 000 – 8 000 000
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . 2 411 169 – 2 411 169
Ausgaben für Investitionen 5 588 831 – 5 588 831
Besondere Finanzierungsausgaben
Gesamtausgaben 8 000 000 – 8 000 000
davon nicht flexibilisiert 8 000 000 – 8 000 000
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
231 01
-813
Zuführungen des Bundes 8 000 000
272 01
-813
Zuschüsse von der Europäischen Union
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) (–)
359 11
-850
Entnahme aus Rücklage
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (–) (–)
359 21
-850
Entnahme aus Rücklage
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11 und 359 21.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zuführung des Bundes
2. Zuschüsse der Europäischen Union
3. Entnahmen aus Rücklagen
Zusammen
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) (1 320 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 01
-813
Zuführung an den Bund
741 11
-721
Aufwendungen für Bundesautobahnen 100 000
741 12
-722
Aufwendungen für Bundesstraßen 305 000
741 13
-731
Aufwendungen für Bundeswasserstraßen 90 000
741 14
-813
Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sonstiges Vermögen des Bundes 100 000
891 11
-742
Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen 725 000
919 11
-850
Zuführung an Rücklage
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (–) (6 680 000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 21
-820
Erstattung an den Bund 459 850
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
612 21
-820
Soforthilfen der Länder 369 742
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
697 21
-813
Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur 527 468
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
697 22
-813
Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden 401 604
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Noch zu Titel 697 22
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
698 21
-813
Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen 587 494
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
698 22
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft 62 761
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
698 23
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft 2 250
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
882 21
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 785 252
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
882 22
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder 373 504
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Bayern
Thüringen
Brandenburg
Niedersachsen
Baden-Württemberg
Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1 000 €
Soll
2013
1 000 €
Ist
2012
1 000 €
Noch zu Titel 882 22
Schleswig-Holstein
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Zusammen
893 21
-813
Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung 3 110 075
919 21
-850
Zuführung an Rücklage

Zuletzt aktualisiert am August 21, 2021 von eurogesetze

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