Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) Vom 6. März 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang Potsdam, den 6. März 2021 Nummer 24

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) Vom 6. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung

(1) Jede Person ist verpflichtet,

1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,

2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavi- rus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlos- senen Räumen,

3. außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzu- halten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,

2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schul- personal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,

4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,

5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympia- stützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes statt- findet,

7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,

8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,

9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.

(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteil- nehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Aus- kunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzube- wahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Auf- bewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

§ 2
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder

2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kenn- zeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss diese aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Unbeschadet des § 14 Absatz 8 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommu- nizieren,

3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung oder wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum ent- halten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verant- wortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Trage- pflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

(4) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 3
Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutz- behörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmen- hygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._ m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/me- dia_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 4
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollende- ten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Die Personengrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für

1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,

3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinder- betreuung,

4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamt- licher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 5
Versammlungen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungs- leitung sowie Ordnerinnen und Ordner.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag nach der Bekanntgabe Versammlungen grundsätzlich untersagt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 können Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den Fällen des Absatzes 1 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen Räumen haben zusätzlich zu den Maß- nahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, ins- besondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluft- anteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. Die Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.

§ 6
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organi- satorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden auch am Platz,

4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. die Untersagung des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen,

6. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Für Zusammenkünfte zum Zweck der Religionsausübung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygiene- konzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.

§ 7
Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum voll- endeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und

2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzu- stellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,

4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, außer auf Wochenmärkten,

5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, ins- besondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffent- lich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer medizi- nischen Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(5) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohn- raum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

§ 8
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:

1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten,

2. die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden,

3. das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,

6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für den Großhandel sowie für

1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,

2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,

3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,

4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,

5. Baufachmärkte,

6. Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,

7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,

8. Tankstellen,

9. Tabakwarenhandel,

10. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,

11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

12. Optiker und Hörgeräteakustiker,

13. Reinigungen und Waschsalons,

14. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

15. Abhol- und Lieferdienste.

Für den Großhandel sowie für die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben

Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten dürfen.

(3) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt zugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

(5) Für Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 9
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienst- leistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicher- zustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,

4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontakt- nachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses nach Satz 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhaus- verkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt,

2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,

3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,

4. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,

5. die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll. Diese dürfen nur zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe entgegenstehen.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines indi- viduellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gäste- kontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vor- richtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,

4. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Außenverkaufsständen, insbesondere solcher von Gaststätten mit Außerhausverkauf.

§ 11
Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwoh- nungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und
-häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die für Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicher- zustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch

a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung über- tragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,

b) einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

§ 12
Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und ver- gleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für doku- mentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindest- fläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für

1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,

2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,

3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

§ 13
Spielplätze

(1) Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt.

(2) Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen unter freiem Himmel gilt § 12 Absatz 2 bis 4.

§ 14
Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege- heimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,

2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,

3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

(3) Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E97 6F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erfüllen. Die Einrichtungen in der Pflege haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchführung einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests vor dem Besuch anzubieten.

(4) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hin- weisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Ver- fahrensbeteiligten ein. Von der Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erfor- derlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durch- führung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(6) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Ein- richtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

(7) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nacht- pflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Trage- pflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend. Für Beschäftigte von teilstationären Einrichtungen der Ein- gliederungshilfe einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche erfolgt.

(8) Die Befreiungstatbestände nach § 2 Absatz 3 gelten nicht in den Fällen des Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7.

§ 15
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Ver- kehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 16
Jugendarbeit

Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt.

§ 17
Schulen

(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,

2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,

3. für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonder- pädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(2) Der schulpraktische Sportunterricht einschließlich des Schwimmunterrichts in geschlossenen Räumen ist unter- sagt. Satz 1 gilt nicht für die Spezialschulen und Spezialklassen für Sport, für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie für die Abnahme von Prüfungsleistungen. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veran- staltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist untersagt.

(4) Der Präsenzunterricht in Schulen nach Absatz 1 ist untersagt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe erfolgt im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. In Abstimmung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem für Gesundheit zu- ständigen Ministerium kann abweichend von Satz 3 unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, dass der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausschließlich im Präsenzunterricht stattfindet. Die Durch- führung von Prüfungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren sowie schulische Testverfahren bleiben zugelassen.

(5) Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Ober- stufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

(6) Für die Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 4 während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule gilt § 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 18
Horteinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebens- jahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammen- setzung berücksichtigen.

(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertages- betreuung.

(5) Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben

1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,

2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige indivi- duelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,

3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliede- rungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,

2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,

3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,

6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,

8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz,
9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,

10. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

12. Veterinärmedizin,

13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,

15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,

16. Bestattungsunternehmen.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Haupt- verwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbands- gemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brand- schutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, ins- besondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

§ 19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teil- nehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Präsenzangebote nach Satz 1 sind auch die Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb sind. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für
1. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen,

2. Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (insbesondere Laborarbeiten).

(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten kann nur als Einzelunterricht und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer und der Lehrkraft gewährleistet ist.

(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungs- maßnahme dies nicht zulässt.
(4) § 17 bleibt unberührt.

§ 20
Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude

(1) In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungs- fähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(2) Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.

§ 21
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 22
Schließungsanordnung

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

1. Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),

2. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,

3. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),

4. Kinos (außer Autokinos),

5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,

6. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,

7. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,

8. Freizeitparks.

(2) Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 23
Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die aus- schließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,

4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,

6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

§ 24
Kampfmittelbeseitigung

Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom
9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, unter- sagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

§ 25
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

3. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses anfertigt,

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

5. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,

6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,

7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,

9. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 eine Versammlung durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist,

11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

13. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,

15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,

16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,

17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,

18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,

19. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,

20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,

21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

23. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 vorliegt,

24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 kein Hygienekonzept umsetzt,

25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

28. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,

29. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 kein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorlegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,

30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 trotz Nichtvorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine körpernahe Dienstleistung erbringt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,

31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt,

32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,

34. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,

35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,

36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,

37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,

38. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,

40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb betreibt oder dort Sport ausübt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 vorliegt,

41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,

43. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,

44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein negatives Test- ergebnis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,

45. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 4 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt,

46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Ausübung körpernaher Tätig- keiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,

47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,

48. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,

49. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,

50. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Präsenzangebote der Jugendarbeit anbietet,

51. vorsätzlich entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Schulen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

52. vorsätzlich entgegen § 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Horteinrichtungen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

53. vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,

54. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,

55. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,

56. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,

57. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier- tenschutzgesetzes durchführt oder daran teilnimmt,

58. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,

59. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,

60. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 23 Absatz 2 vorliegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 26
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutz- maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder auf- grund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Insbesondere sollen die Landkreise und kreis- freien Städte Maßnahmen nach Satz 1 treffen, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Ver- braucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Ab- senkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in verstärktem Maße zu kontrollieren.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zu- ständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Land- kreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 bis 11 ab dem Tag nach der Bekanntgabe sowie die Schutzmaßnahme nach Nummer 12 ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:

1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

4. abweichend von § 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzel- handels einer Schließungsanordnung,

5. abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sind Baufachmärkte für den allgemeinen Publikumsverkehr zu schließen; dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden mit Gewerbenachweis,

6. abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sind Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte für den Publikumsverkehr zu schließen,

7. abweichend von § 9 ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur durch Dienstleistende im Gesundheits- bereich und sonstige helfende Berufe zulässig, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch not- wendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,

8. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,

9. abweichend von § 17 Absatz 5 ist der Präsenzunterricht an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“, „Körper- liche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ untersagt; dies gilt nicht in den Fällen des § 17 Absatz 4 Satz 2 und 5,

10. abweichend von § 23 Absatz 1 sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten für den Publikumsverkehr geschlossen,

11. Solarien sind für den Publikumsverkehr geschlossen,

12. der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt; in diesem Fall ist eine Notbetreuung nach Maßgabe des § 18 Absatz 5 und 6 einzurichten.

Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen.

(3) Wird der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung ununterbrochen unterschritten und gibt die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 mit Ablauf des Tages, der auf den vier- zehnten Tag der Anordnung folgt. Anderenfalls verlängert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und die zu- ständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Untersagung ununterbrochen unterschritten und gibt die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Untersagung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 mit Ablauf des Sonntags, der auf den vier- zehnten Tag der Untersagung folgt. Anderenfalls oder wenn vor dem maßgeblichen Sonntag der Inzidenz-Wert erneut für mindestens drei Tage ununterbrochen überschritten wird, verlängert sich die Untersagung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Sonntags, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat; Satz 2 gilt ent- sprechend.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räum- lichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Verbot des Konsums von Alkohol auf den in Absatz 5 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen.

(7) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage

1. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist,

2. der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),

3. der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),

4. der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) geändert worden ist,

5. der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),

6. der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7),

7. der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 16), die durch die Verordnung vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist,

ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

(8) Während der Laufzeit dieser Verordnung dürfen keine ausnahmsweisen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes durch die örtlichen Ordnungs- behörden zugelassen werden.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 6. März 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

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Allgemeine Begründung
der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

 

Die allgemeine Begründung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) nach

§ 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.

I.

Die Solidarität und Disziplin der Bürgerinnen und Bürger sowie die lokal, regional und landesweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 haben dazu beigetragen, das Infektions- geschehen im Land Brandenburg kontinuierlich zu entschärfen. Dies lässt sich für den Zeitraum vom 11. Februar bis zum 3. März 2021 anhand der folgenden Entwicklungen nachvollziehen:

– Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich in dem vorgenannten Zeitraum von 5 898 Erkrankten auf 3 516 Erkrankte reduziert,

– die Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 678 Patientinnen und Patienten auf 350 Patientinnen und Patienten reduziert,

– die Zahl der davon intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 138 Patientinnen und Patienten auf 73 Patientinnen und Patienten reduziert,

– die Zahl der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patientinnen und -Patienten hat sich von 111 Patientinnen und Patienten auf 60 Patientinnen und Patienten reduziert.

Die zunächst rückläufige Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten stagniert auf leicht erhöhtem Niveau:

– Vom 11. Februar bis zum 17. Februar 2021 wurden 2 033 Neuinfizierte ermittelt,

– vom 18. Februar bis zum 24. Februar 2021 wurden 1 625 Neuinfizierte ermittelt,

– vom 25. Februar 2021 bis zum 3. März 2021 wurden 1 702 Neuinfizierte ermittelt.

Die landesweite 7-Tage-Inzidenz liegt bei 64,2 (Stand: 4. März 2021, Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit) und damit leicht unter dem Bundesdurchschnitt von 65 (Stand: 4. März 2021, Täglicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-20191).

Dabei ist jedoch weiterhin in einzelnen Kommunen eine erhöhte 7-Tage-Inzidenz von 122,5, 119,8 und 91,3 fest- zustellen (Stand: 4. März 2021, Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit). In 10 von 18 Kommunen liegt die 7-Tage-Inzidenz nach wie vor über dem Schwellenwert von 50 (Stand: 4. März 2021, Landes- amt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit); nur zwei Kommunen unterschreiten derzeit den Schwellenwert von 35 (Stand: 4. März 2021, Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit).

Auch die Zahl der an COVID-19 Verstorbenen steigt weiterhin an (kumulative Angaben):

– 15. Februar 2021: 2 791
– 22. Februar 2021: 2 912
– 3. März 2021: 3 040

Trotz der insgesamt positiven Entwicklung bewegen sich die Infektions- und Todeszahlen weiterhin auf einem zu hohen Niveau. Aufgrund der hohen Inzidenzwerte kann eine effektive Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch nicht gewährleistet werden, so dass eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht möglich ist.

Das Robert Koch-Institut kommt zu der Schlussfolgerung, dass es sich nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handelt. Demgemäß wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch- land insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektions- umfeld nicht ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung (Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. Februar 20212).

Problematisch ist auch die besorgniserregende Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten des SARS-CoV-2- Virus, die zunächst im Ausland, insbesondere im Vereinigten Königreich, in der Republik Südafrika und in der Föderativen Republik Brasilien detektiert wurden (insbesondere die Varianten B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28; RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. Februar 20213; RKI, Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten, Stand: 17. Februar 20214). Die neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die noch leichter übertragbar sind und eine höhere Reproduktionszahl aufweisen als das bisher verbreitete SARS-CoV-2-Virus, breiten sich auch im Land Brandenburg aus. Im Land Brandenburg wurden bisher insgesamt 747 COVID-19-Mutationen detektiert (Stand: 3. März 2021, Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit).

II.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus die Strategie einer möglichst umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigt und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe kommt, sodass letztlich eine Überlastung des Gesundheits- systems nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen ist unabdingbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, die ein höheres Ansteckungspotenzial aufweisen. Auch die Risiken, die durch die Mutationen des SARS-CoV-2-Virus hinzu- getreten sind, können bestmöglich durch eine generelle Reduzierung von physischen Kontakten beseitigt werden. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl des SARS-CoV-2-Virus wird auch die Reproduktion einer möglichen an- steckenderen Mutation stärker gehemmt. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektionszahlen können die Gesundheitsämter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten kontrollieren zu können. Öffnungsschritte müssen – insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen – daher vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu riskieren.

Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Infektionsgeschehens sowie der hieraus zu ergreifenden Strategie zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus sind weiterhin Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus in Form einer infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnung erforderlich. Zugleich berücksichtigen einzelne Locke- rungen den Umstand, dass die einschneidenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt haben. Daher werden insbesondere folgende Schutz- maßnahmen aufgehoben oder modifiziert:

– Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden dergestalt gelockert, dass der Aufenthalt im öffent- lichen Raum nunmehr mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet ist, jedoch höchstens mit bis zu fünf Personen,

– die bisherigen Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vollständig aufgehoben,

– die Anzeigepflicht bei der Durchführung religiöser Veranstaltungen wird aufgehoben,

– die bisherige generelle Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird aufgehoben,

– die Erbringung sämtlicher körpernaher Dienstleistungen ist nunmehr zulässig,

– die Ausübung kontaktfreien Freizeitsports auf Außensportanlagen ist für bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen zulässig,

– die Ausübung von Sport auf Außensportanlagen ist für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zulässig; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt,

– weitläufige Außensportanlagen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen durch mehrere Personengruppen gleichzeitig genutzt werden,

– die Nutzung von Spielplätzen und -flächen im Außenbereich ist ohne Begleitung einer aufsichtsbefugten Person zulässig,

– ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht an bestimmten weiterführenden Schulen im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht,

– insbesondere in Musikschulen ist der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig,

– Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten sowie Solarien sind von der bisherigen Schließungsanordnung ausgenommen beziehungsweise dürfen wieder vollständig öffnen.

Flankiert werden die dargestellten Lockerungen durch bereichsspezifische Abstands- und Hygieneregeln. Beispiels- weise dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die keine privilegierten Sortimentsteile führen, nur dann für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine vorherige Terminvergabe stattgefunden hat („Click & Meet“). Darüber hinaus kann zum Beispiel für die Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen die Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erforderlich sein. Des Weiteren wird in der Verordnung eine „Notbremse“ verankert. Demnach werden bei der Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 auf kommunaler Ebene bestimmte Schutzmaßnahmen wieder in Kraft gesetzt.

III.

1. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 1 IfSG kann die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 normierte grundsätzliche Verpflichtung zur Ein- haltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen stellt eine zentrale Maßnahme zur Ein- dämmung des SARS-CoV-2-Virus dar. Flankiert wird diese allgemeine Verhaltensregel durch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis mög- lichst konstant zu halten (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) sowie durch das Gebot, die allgemein für jede Person geltenden Hygieneregeln zu beachten, insbesondere das regelmäßige Lüften in geschlossenen Räumen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2).

2. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sie gilt im Rahmen dieser Verordnung regelmäßig dort, wo mehrere Menschen zusammen- treffen und sich länger aufhalten oder das Abstandsgebot nicht immer eingehalten werden kann. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske können andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln geschützt werden, die beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden (Fremd- schutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind.

Die Verordnung statuiert in zahlreichen Bereichen die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen von medi- zinischen Masken (OP-Masken und FFP2-Masken). Im Gegensatz zu gewöhnlichen „Alltagsmasken“ im Sinne des

§ 2 Absatz 2, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen, haben medizinische Masken eine deutlich höhere Schutzwirkung. Die technischen Anforderungen an medizinische Masken werden in § 2 Absatz 1 detailliert geregelt. Ausnahmen von der Tragepflicht enthält § 2 Absatz 3, wobei die in dieser Norm geregelten Befreiungstatbestände insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dortigen Personengruppen keine Anwendung finden.

3. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 3 IfSG können Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum notwendige Schutz- maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Derartige Maßnahmen bezwecken insbesondere, die Möglichkeiten infektionsgefährdender geselliger Zusammen- künfte in der Freizeit einzuschränken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 20 NE 20.2907 – S. 8, 11). Im Hinblick auf die in § 4 Absatz 1 geregelten besonderen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wird durch die Ausnahmen nach § 4 Absatz 2 das schutzwürdige Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach einem Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020

– OVG 11 S 104/20 – Rn. 80, juris).

4. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 4 IfSG kann die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekon- zepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Daher haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die in ihren jeweiligen Bereichen geltenden besonderen Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen. Zu diesen Regeln, deren Einhaltung durch die Betreibe- rinnen und Betreiber sowie die Veranstalterinnen und Veranstalter sicherzustellen sind, können insbesondere gehören:

– das Abstandsgebot zwischen allen Personen,

– die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

– das Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,

– das Erfassen von Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis,

– in geschlossenen Räumen der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft.

5. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 5 IfSG kann die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veran- staltungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Gerade bei geselligen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter kommt es zu Situationen, in denen Menschen ausgelassen aufeinandertreffen und in Kontakt treten, so dass das Risiko einer Ansteckung besonders groß ist. Diesem Risiko soll durch die Personengrenze nach § 7 Absatz 1 wirksam vor- gebeugt werden, um nicht notwendige physische Kontakt zu reduzieren.

6. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 8 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung der Sportausübung eine not- wendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Sport ist regelmäßig durch eine räumliche Nähe sowie zum Teil durch körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet. Dies gilt in Sporthallen und sonstigen Trainingseinrichtungen über die reinen Sportflächen hinaus auch für die dort regelmäßig vorhandenen Umkleiden und Sanitäranlagen. Hieraus folgt insbesondere in geschlossenen Räumen und beim Mannschaftssport eine erhöhte Infektionsgefahr. Daher stellt die Beschränkung beziehungsweise Untersagung der Sportausübung nach Maßgabe des § 12 zum jetzigen Zeitpunkt ein notwendiges Mittel zur Kontaktreduzierung dar (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2021 – OVG 11 S 5/21 – S. 12).

7. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Untersagung von oder die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein, wobei für die Untersagung von Versammlungen die Voraussetzungen nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 IfSG erfüllt sein müssen. Bei Beschränkungen von Versammlungen muss dem hohen Schutzgut der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.

§ 5 Absatz 1 enthält für alle während des Geltungszeitraums der Verordnung abgehaltenen Versammlungen unter freiem Himmel eine Auflage hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhält- nismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Die Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist geboten, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Angesichts der gegenwärtig hohen Infektionszahlen im Land Brandenburg ist der versammlungstypischen infektiologischen Gefährdungslage (insbesondere durch eine Tröpfcheninfektion durch lautes Rufen, Sprechen, Singen unter Miss- achtung des Mindestabstands über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg) unabhängig davon zu begegnen, dass bezogen auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020

– 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass angesichts des im gesamten Land Brandenburg zu verzeich- nenden dynamischen Infektionsgeschehens keine Möglichkeit besteht, den Veranstaltungsort von Schwerpunkten des Pandemiegeschehens fernzuhalten, um höhere Teilnahmezahlen zu ermöglichen (vgl. hierzu aber: VfG Bbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 9/20 EA – juris, Rn. 50).

§ 5 Absatz 1 enthält zudem die Auflage, lediglich ortsfeste Kundgebungen anstatt Aufzüge zu veranstalten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin eine zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Aufzüge jeglicher Art können aufgrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßgaben, ins- besondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend sein (Sächsisches OVG, Beschluss vom

20. November 2020 – 3 B 399/20 – Rn. 12, juris). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versamm- lungen ist davon auszugehen, dass es gegenwärtig regelmäßig möglich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – Rn. 13, juris). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein höheres Gewicht.

§ 5 Absatz 2 statuiert für Landkreise und kreisfreie Städte mit einem sehr hohen Infektionsgeschehen ein grund- sätzliches Versammlungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht billigt zum Zwecke des Infektionsschutzes auch Versammlungsverbote, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tief- greifende Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 16). Bei der Überschreitung eines

7-Tage-Inzidenz-Wertes von 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ist eine effektive Kontaktnach- verfolgung unter keinen Umständen mehr möglich. Es sind daher erhebliche Schädigungen der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu befürchten. In diesem Fall kommt eine Versammlungsuntersagung in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – Rn. 16, juris). Die mit Versammlungen typischerweise einhergehenden infektiologischen Gefahren entfalten in einem ohnehin bereits von sehr hohen nfektionszahlen geprägten Umfeld eine beschleunigende Wirkung, die regelmäßig mit der Gefahr einhergeht, dass die Situation außer Kontrolle gerät.

§ 5 Absatz 3 trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung. Da dessen strikte Wahrung nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich macht, eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit von den vorstehenden Auflagen und Verboten (teilweise) Ausnahmen zu- zulassen (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 9/20 EA – Rn. 46, juris). Dabei ist zu beachten, dass allein die konkreten Umstände des Einzelfalles (insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausge- staltung des Hygienekonzepts) Abweichungen begründen können. Das Pandemiegeschehen (Infiziertenzahlen, Be- lastung des Gesundheitssystems) kann hingegen in der gegenwärtigen Situation grundsätzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung können demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammen- hang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung auf- weisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20 – Rn. 11, juris).

8. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von religiösen Zusammenkünften eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 sein. Bei Beschränkungen der Religionsausübung muss dem hohen Schutz- gut der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung getragen werden. Eingriffe in die Religionsausübungsfreiheit können – anders als entstandene wirtschaftliche Verluste – regelmäßig nicht anderweitig wieder ausgeglichen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 11 S 111/20 – Rn. 58, juris). Eine zeitweise Beschrän- kung der Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsan- forderungen zulässig, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Dem dienen die in § 6 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

9. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 IfSG kann die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter durch § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Hinblick auf das Ziel einer effektiven Kontaktreduzierung zwingend erforderlich. Die in dieser Regelung definierten Personengrenzen gelten hingegen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 nicht für diejenigen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere:

– Veranstaltungen der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu zählen etwa auch Beurkundungs- und Beratungs- termine bei Notarinnen und Notaren,

– Veranstaltungen, die der Erbringung öffentlich-rechtlicher Leistungen oder der Versorgung oder Gesund- heitsfürsorge der Bevölkerung dienen (hierzu zählen auch Termine zur Blut-, Blutplasma- und Knochen- markspende),

– Gesellschaftsjagden, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenbekämpfung und -prävention durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.

10. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 12 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Hintergrund ist auch hier die Notwendigkeit einer Reduzierung von physischen Kontakten. Eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten ist geeignet zur Reduzierung der Mobilität in Brandenburg und der Bundesrepublik und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beizutragen. Dies ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabdingbar und soll durch die in § 11 vor- gesehenen Schutzmaßnahmen erreicht werden.

11. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 13 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielfältigen Kontakten zwischen häufig wechselnden Personen. Gastronomiebetriebe zeichnen sich auch dadurch aus, dass bei dem Genuss von Speisen und Getränken trotz geringen Abstands naturgemäß keine Alltagsmasken getragen werden können.

Bei der geselligen Zusammenkunft im stationären Gastronomiebetrieb kann es, gerade wenn auch Alkohol konsu- miert wird, regelmäßig zur Unterschreitung von Mindestabständen und erhöhtem Aerosolausstoß kommen, da man gemeinsam eine geraume Zeit in einem geschlossenen Raum verbringt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

13. November 2020 – OVG 11 S 118/20 – Rn. 38, juris). Daher ist es in der gegenwärtigen Situation geboten, in diesem Bereich die Kontakte nach Maßgabe des § 10 zu reduzieren.

12. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG kann die Beschränkung von Betrieben des Einzelhandels eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr sind Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort und stellen damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Verbreitung des SARS- CoV-2-Virus dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 – Rn. 21, juris). Insofern regelt § 8 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 eine besondere Zutrittsbeschränkung für diejenigen Verkaufs- stellen des Einzelhandels, die keine Waren und Güter anbieten, die besonders wichtig für die Deckung des Grund- bedarfs der Bevölkerung sind.

13. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG kann die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Strenge Schutzmaßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erforderlich, da sich in diesen Einrichtungen zuvörderst vulnerable Personengruppen aufhalten.

Nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 IfSG ist die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von § 28a Absatz 1 Nummer 15 IfSG, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, ge- pflegten oder betreuten Personen nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. § 14 Absatz 2 Satz 1 legt eine tägliche Besuchsgrenze fest. Damit werden die Kontakte aufgrund des derzeit noch dynamischen Infektionsgeschehens auf das zumutbare Minimum reduziert. Gleichzeitig wird ein Mindestmaß an sozialen Kontakten nach § 28a Absatz 2 Satz 2 IfSG gewährleistet. Von dieser Personengrenze sind aus Verhält- nismäßigkeitsgründen Ausnahmen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 geregelt, um die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zu ermöglichen. Die kumulative Pflicht des Vorliegens eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus sowie des Tragens einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil folgt mit Blick auf die besonders vulnerablen Gruppen in den betroffenen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Dadurch kann wirksamer auch hinsichtlich neuer und aggressiverer SARS-CoV-2-Virusvarianten die Ansteckungsmöglichkeit reduziert werden.

14. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, also Ein- richtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden – und damit auch Schulen – Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt werden. Der Bildungs- und Erziehungsanspruch soll zwar weiterhin grund- sätzlich nicht eingeschränkt werden. Angesichts der gegenwärtigen Pandemielage ist jedoch für Teile der Schüle- rinnen und Schüler der Präsenzunterricht ausgesetzt (§ 17 Absatz 4). Hierdurch wird gewährleistet, dass der

„Lockdown“ nahezu alle relevanten gesellschaftlichen Bereiche erfasst.

15. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG, also Einrich- tungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden – und damit auch Horteinrichtungen –, Auf- lagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt oder sie können geschlossen werden. Angesichts der gegenwärtigen pandemischen Lage wird der Hortbetrieb nach § 18 Absatz 4 Satz 1 untersagt, soweit in Schulen kein Präsenz- unterricht stattfindet. Gleichwohl wird nach § 18 Absatz 5 eine Notbetreuung gewährleistet.

16. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 33 IfSG können Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen Auf- lagen für die Fortführung ihres Betriebs erteilt werden. Bei jeglicher Form von Präsenzunterricht kommt es regel- haft zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen kann es bei der Präsenz von mehreren Personen zu einer Anreicherung von infektiösen Aerosolen kommen. Insofern ist es geboten, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuzulassen. Die Personengrenze gilt nicht für die gesamte Einrichtung, sondern bezieht sich auf die jeweilige Unterrichtseinheit.

17. Nach § 28a Absatz 1 Nummer 17 IfSG kann die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmenden, um nach Auftreten einer Infektion mit dem SARS-CoV- 2-Virus mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Erfassung dieser Daten dient der Erleichterung der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter, falls im Nachgang eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus festgestellt wird. Sie stellt nach wie vor eine zentrale Maßnahme zur

Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar. Die Unterbrechung von Infektionsketten ausgehend von einem bestätigten Fall ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung (Robert Koch-Institut, Kontakt- personen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, Stand: 14. Dezember 20205).

Soweit in dieser Verordnung die Verarbeitung von Kontaktdaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, legt § 1 Absatz 3 die diesbezüglichen Maßgaben fest. Die Regelung setzt die in § 28a Absatz 4 Satz 1 bis 4 IfSG enthaltenen Vorgaben um. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aufgrund der derzeitigen Pandemielage gerechtfertigt und auch nicht un- verhältnismäßig. Durch die angeordnete Vernichtung der Anwesenheitslisten nach Ablauf von vier Wochen wird dem dargelegten Schutzzweck im sachlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Zudem wird die Verhält- nismäßigkeit durch die enge Zweckbindung der Datenerhebung gewahrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – Rn. 89, juris). Darüber hinaus haben die Verantwortlichen sicher- zustellen, dass Unbefugte die erfassten Daten nicht zur Kenntnis nehmen können.

18. Nach § 28a Absatz 1 IfSG können die Untersagung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen (Nummer 5), die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (Nummer 6), die Untersagung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen (Nummer 7) sowie die Schließung von Betrieben und Gewerben (Nummer 14) notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des

§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Im Rahmen des der Pandemiebekämpfung zum derzeitigen Stadium dienenden Gesamtkonzepts erfolgt die zum Schutz von Leben und Gesundheit unabdingbare Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten insbesondere im Bereich der privaten Freizeitgestaltung (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 21/20 EA – S. 8). Daher werden in § 22 Einrichtungen bestimmt, die für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Durch die Schließung werden persönliche Kontakte verhindert und es wird so zur Reduzierung des Infektionsgeschehens beigetragen. Hygiene- maßnahmen stellen gegenüber der Schließungsanordnung ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel dar, weil sie Infektionen nicht sicher verhindern können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020

– OVG 11 S 120/20 – Rn. 44, juris).

Die Schließungsanordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Einzelhandelsgeschäfte mit einem Neben- betrieb der Lotterievermittlung, sogenannte Lottoannahmestellen der staatlichen Lotterie. Die Situation ist insofern mit einem gewöhnlichen Einkauf in einem Einzelhandelsgeschäft vergleichbar, da die Kundin oder der Kunde sich auf den Kauf eines Lotterieloses beschränkt und nicht zu Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken im Geschäft verweilt.

19. Die im Zuge dieser Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellen einen für das gesamte Land Brandenburg geltenden Mindeststandard dar. Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 sollen die Landkreise und kreisfreien Städte über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 soll dies insbesondere in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen, die einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 200 überschreiten. Dagegen ist ein Zurückbleiben hinter den mit dieser Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Landkreise und kreisfreien Städte nicht zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2020 – OVG 11 S 15/20 – Rn. 8, juris).

20. Nach § 27 sind die Maßnahmen der Verordnung unter Beachtung des § 28a Absatz 5 IfSG zeitlich bis zum Ablauf des 28. März 2021 befristet. Darüber hinaus ist auf Bund-Länder-Ebene vereinbart, über die Maßnahmen, die die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 be- schlossen haben, im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung rechtzeitig vor deren Auslaufen erneut zu beraten.

_____________

1. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-04-

de.pdf? blob=publicationFile

2. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html

3. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jses- sionid=C0B3393C839EF8F1AD080B877039AC17.internet072?nn=13490888

4. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html

5. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

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Anlage
(zu § 25 Absatz 3)

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regel- sätze.

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei sind unter anderem

– das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,

– ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,

– ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,

– die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder

– vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen diese Verordnung zu berücksichtigen.

Nr. Regelung Verstoß Adressat des Bußgeld- bescheids Regelsatz in Euro
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 Angabe unvollständiger oder wahrheitswidriger Kontaktdaten Betreffende Person 50 – 250
2. § 1 Absatz 3 Satz 3

bis 6

Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 250 – 5 000
3. § 2 Absatz 3 Satz 4

Halbsatz 2

Anfertigen einer Kopie eines ärzt- lichen Zeugnisses Verantwortliche oder Verantwortlicher; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. 250 – 5 000
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 – 5 000
5. § 4 Absatz 1 Aufenthalt mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt Jede Person 50 – 250
6. § 5 Absatz 1 und 4 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Veranstalterin oder Veranstalter 100 – 5 000
7. § 5 Absatz 1 und 4 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Veranstalterin oder Veranstalter 250 – 10 000
8. § 5 Absatz 1 Durchführung einer Versamm- lung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist Veranstalterin oder Veranstalter 1 000 – 12 500
9. § 5 Absatz 1 Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 500 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist Teilnehmerin oder Teil- nehmer 250 – 2 500
10. § 5 Absatz 1

Nummer 3

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt Teilnehmerin oder Teil- nehmer 50 – 250
11. § 5 Absatz 2 Durchführung einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist Veranstalterin oder Veranstalter 1 000 – 12 500
12. § 5 Absatz 2 Teilnahme an einer Versamm- lung, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist Teilnehmerin oder Teil- nehmer 250 – 2 500
13. § 6 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Veranstalterin oder Veranstalter 100 – 5 000
14. § 6 Absatz 1 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Veranstalterin oder Veranstalter 250 – 10 000
15. § 6 Absatz 1

Nummer 3

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt Teilnehmerin oder Teilnehmer 50 – 250
16. § 7 Absatz 1 Durchführung einer Veranstal- tung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen Veranstalterin oder Veranstalter 1 500 – 15 000
17. § 7 Absatz 1 Teilnahme an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen Teilnehmerin oder Teilnehmer 500 – 2 500
18. § 7 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1

Durchführung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist Veranstalterin oder Veranstalter 1 000 – 10 000
19. § 7 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1

Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Aus- nahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist Teilnehmerin oder Teilnehmer 250 – 1 500
20. § 7 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2

Durchführung einer Veranstal- tung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwe- senden, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist Veranstalterin oder Ver- anstalter 1 000 – 10 000
21. § 7 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2

Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist

Teilnehmerin oder Teilnehmer 250 – 1 500
22. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Veranstalterin oder Veranstalter 100 – 5 000
23. § 7 Absatz 2 Satz 2 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Veranstalterin oder Veranstalter 250 – 10 000
24. § 7 Absatz 2 Satz 2

Nummer 3

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7

Absatz 3 Satz 2 vorliegt

Teilnehmerin oder Teilnehmer 50 – 250
25. § 7 Absatz 5 Durchführung von privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen Veranstalterin oder Veranstalter 250 – 2 500
26. § 7 Absatz 5 Teilnahme an privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen Teilnehmerin oder Teilnehmer 250 – 2 500
27. § 8 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
28. § 8 Absatz 1 und 2

Satz 2

Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
29. § 8 Absatz 1

Nummer 5

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8

Absatz 3 vorliegt

Kundinnen und Kunden, Personal sowie alle weiteren Personen 50 – 250
30. § 8 Absatz 4 und 5 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
31. § 8 Absatz 4 und 5 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
32. § 9 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Dienstleistende; bei jur. Personen Geschäftsfüh- rung o. Ä. 100 – 5 000
33. § 9 Absatz 1 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Dienstleistende; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

250 – 10 000
34. § 9 Absatz 1 Num-

mer 3

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9

Absatz 2 Satz 1 vorliegt

Leistungsempfängerin oder Leistungsemp- fänger, Leistungserbrin- gerin oder Leistungs- erbringer sowie alle weiteren Personen 50 – 250
35. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nichtvorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2

Satz 3 vorliegt

Leistungsempfängerin oder Leistungsempfän- ger 50 – 250
36. § 9 Absatz 2 Satz 2 Erbringung einer körpernahen Dienstleistung, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2

Satz 3 vorliegt,

Dienstleistende; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

100 – 500
37. § 10 Absatz 1 Betrieb einer Gaststätte für den Publikumsverkehr, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 1 000 – 10 000
38. § 10 Absatz 3 Satz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
39. § 10 Absatz 3 Satz 1 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
40. § 10 Absatz 3 Satz 1

Nummer 3 und

Absatz 3 Satz 2

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder

§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3

Halbsatz 2 vorliegt

Jede Person 50 – 250
41. § 11 Absatz 1 Satz 1 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken oder Inan- spruchnahme einer Beherbergung zu solchen Zwecken, ohne dass eine Ausnahme nach § 11

Absatz 1 Satz 2 vorliegt

Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Beherbergungs- gäste 250 – 10 000
42. § 11 Absatz 2 Satz 2 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
43. § 11 Absatz 2 Satz 2 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
44. § 11 Absatz 2 Satz 2

Nummer 4 Buch- stabe a Halbsatz 1

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Num-

mer 4 Buchstabe a Halbsatz 2

oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt

Jede Person 50 – 250
45. § 11 Absatz 3 Anbietung von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsaus- flügen und vergleichbaren touris- tischen Angeboten oder Inan- spruchnahme eines touristischen Angebots Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Ausflugsgäste 250 – 10 000
46. § 12 Absatz 1 Betrieb von Sportanlagen und die dortige Ausübung von Sport, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 12 Absatz 2 Satz 1 oder

Absatz 3 bis 5 vorliegt

Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Sporttreibende 250 – 10 000
47. § 14 Absatz 1 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
48. § 14 Absatz 2 Satz 1 Duldung des Besuchs weiterer Personen, ohne dass eine Aus- nahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
49. § 14 Absatz 3 Satz 1 Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil Besucherin oder Besucher 50 – 250
50. § 14 Absatz 3 Satz 2 Duldung des Besuchs einer Person, ohne dass ein negatives Testergebnis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach

§ 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt

Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
51. § 14 Absatz 4 Duldung des Besuchs oder Durchführung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach

§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt

Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. und Besucherin oder Besucher 250 – 10 000
52. § 14 Absatz 6 Satz 1

und Absatz 7

Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil bei der Aus- übung körpernaher Tätigkeiten Personal der Einrich- tung oder Beschäftigte 50 – 250
53. § 14 Absatz 6 Satz 1

und Absatz 7

Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regel- mäßigen Testung des Personals in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
54. § 14 Absatz 6 Satz 1

und Absatz 7

Unterlassen der Unterziehung einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Beschäftigte oder Beschäftigter 50 – 250
55. § 15 Absatz 1 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder

§ 15 Absatz 2 vorliegt

Jede Person 50 – 250
56. § 16 Anbietung von Präsenzangeboten der Jugendarbeit Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
57. § 17 Absatz 1 Satz 1

Nummer 3

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt Besucherin oder Besucher 50 – 250
58. § 18 Absatz 1 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt Besucherin oder Besucher 50 – 250
59. § 19 Absatz 3 Satz 1 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder

§ 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt

Jede Person 50 – 250
60. § 20 Absatz 1 Satz 1 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder

§ 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt

Jede Person 50 – 250
61. § 20 Absatz 2 Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt Jede Person 50 – 250
62. § 22 Absatz 1 und

Absatz 2 Satz 1

Betrieb einer von der Schlie- ßungsanordnung betroffenen Ein- richtung für den Publikums- verkehr Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 10 000 – 25 000
63. § 22 Absatz 1 und

Absatz 2 Satz 1

Inanspruchnahme einer Einrich- tung, die von der Schließungs- anordnung betroffen ist Nutzerin oder Nutzer 1 000 – 10 000
64. § 22 Absatz 2 Satz 2 Durchführung von Prostitutions- veranstaltungen Veranstalterin oder Veranstalter; bei

jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä.

10 000 – 25 000
65. § 22 Absatz 2 Satz 2 Teilnahme an Prostitutionsver- anstaltungen Teilnehmerin oder Teilnehmer 1 000 – 10 000
66. § 23 Absatz 1 Nichtumsetzung eines Hygiene- konzepts Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 5 000
67. § 23 Absatz 1 Unterlassen der Einhaltung der genannten Maßnahmen Betreiberin oder Betrei- ber; bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 10 000
68. § 23 Absatz 1 Num-

mer 5

Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder

§ 23 Absatz 2 vorliegt

Jede Person 50 – 250

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze

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