Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat
Entscheidungsdatum: 27.05.2021
Aktenzeichen: OVG 4 N 68.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0527.OVG4N68.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer
Leitsatz
Zur Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer, damit sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden (hier: ganztägige Teilnahme an einem Studientag der Lehrkräfte der Schule).(Rn.10)
Orientierungssatz
1. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt.(Rn.11)
2. Der Dienstherr kann bei der Entscheidung, ob er einen Zeitausgleich für die Teilnahme einer Teilzeitkraft an einem Studientag gewährt, gewährte unterrichtsfreie Tage, die auch zu einer Entlastung der Wegezeit führten, die Heranziehung zu Vertretungstunden in geringerem Umfang und den Ausfall von Unterrichtsstunden gegenrechnen.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 14. November 2018, 36 K 788.17, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 14. November 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemessen an den Darlegungen der Klägerin, die als Studienrätin an einem Gymnasium mit einer Pflichtstundenzahl von 13/26 wöchentlichen Unterrichtsstunden im Dienst des Beklagten teilzeitbeschäftigt ist, hat das Verwaltungsgericht ihre Klage, die im Wesentlichen darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Ausgleich für die Anwesenheit an dem Studientag der Schule mit anschließender Dienstbesprechung am 4. April 2017 (in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr) zu gewähren, hilfsweise einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren, zu Recht abgewiesen.
2. 1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.
3. Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587.17 – juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich ein Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält. Der Kläger muss die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gründe aufzeigen, aus denen sie aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 46 m.w.N.).
4. Gemessen daran, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestünden.
5. Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, dass ihre Klage im vollen Umfang hätte stattgegeben werden müssen, und wendet sich damit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag mit anschließender Dienstbesprechung am 4. April 2017.
6. In der Begründung ihres Zulassungsantrages stellt die Klägerin die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag nicht aus der gesetzlichen Regelung über Mehrarbeit in § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln folge. Die Dienstleistungspflicht beamteter Lehrerinnen und Lehrer ist wegen der Besonderheiten des Lehrerberufes nur zum Teil zeitlich und örtlich konkretisiert. Die Dienstleistungen von Lehrern bestehen einerseits aus exakt messbaren festgesetzten Unterrichtsstunden als Pflichtstunden und außerunterrichtlichem Dienst in der Schule und zu Hause, insbesondere zur Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen, wobei letzteres zeitlich nur geschätzt werden kann. Letzter Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61.03 – juris Rn. 12).
7. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die (vollständige) Teilnahme der teilzeitbeschäftigten Klägerin an dem Studientag nicht als Mehrarbeit im Sinne von § 53 Abs. 2 LBG Bln angesehen, für die eine entsprechende Dienstbefreiung unter den dortigen Voraussetzungen zu gewähren wäre (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 S 2981.19 – juris Rn. 8 zu Lehrerkonferenzen). An dem Studientag nehmen die Lehrkräfte der Schule mit dem Ziel der Erörterung von innerschulischen und allgemeinen pädagogischen Problemen und Vorhaben, wie hier der Erstellung eines schulinternen Curriculums, teil.
8. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG keinen Anspruch auf Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag habe. Das erstinstanzliche Gericht ist der Sache nach zu der Würdigung und der Bewertung gelangt, dass bei einer Gesamtbetrachtung die vom Dienstherrn gewährte Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens halte und die Gesamtheit der Unterrichtsstunden und der außerunterrichtlichen Dienstwahrnehmung die – entsprechend der Teilzeitquote reduzierte – Gesamtarbeitszeit der Klägerin nicht überschreite.
9. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, es sei nicht ihre Aufgabe nachzuweisen, dass sie den Ausgleich für die Teilnahme an dem Studientag erhalten habe, sondern es sei ausschließlich Aufgabe des Beklagten nachzuweisen, dass sie den Ausgleich erhalten habe, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.
10. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, folgt aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG ein Anspruch teilzeitbeschäftigter Beamter darauf, dass sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden. Besteht die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – juris Rn. 16 ff.).
11. Dabei ist zu beachten, dass die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt obliegt (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – juris Rn. 19). Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ihre Aufgabe nachzuweisen, dass sie den Ausgleich erhalten habe, ist zwar von ihrem Ausgangspunkt her insoweit zutreffend, als die Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Beklagten obliegt und er diesen bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern hat. Dies entbindet die Klägerin in einer Wechselbeziehung als verbeamtete Lehrerin aber nicht davon, zumindest im gerichtlichen Verfahren anhand konkreter Punkte Einwände gegen die Richtigkeit des getroffenen Zeitausgleichs darzutun. Wie der Dienstherr die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die außerunterrichtlichen Dienstpflichten wie die erforderliche Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden können (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24.14 – juris Rn. 19). Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands für die einzelnen Tätigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – Rn. 20 zu Funktionstätigkeiten). Auch langwierige empirische Untersuchungen sind nicht erforderlich, sonst wäre eine geordnete Schulverwaltung kaum noch möglich (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 2 S. 5). Der Dienstherr muss im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer als auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – juris Rn. 20). Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung für die teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.14 – juris Rn. 14).
12. Der Sache nach unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist das Verwaltungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen zu der eingehend begründeten Würdigung und Bewertung gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag am 4. April 2017 habe, weil der Beklagte auch ohne eine solche seiner Verpflichtung zur Herstellung eines nahezu vollständigen, auf Schätzungen beruhenden annähernden Zeitausgleichs nachgekommen sei. Dass die entsprechend um die Teilzeitquote reduzierte Gesamtarbeitszeit der Klägerin nicht überschritten wurde, folgert das Verwaltungsgericht aus einem angemessenen Zeitausgleich infolge einer weniger starken Beanspruchung der Klägerin durch von der Schulleitung im Schuljahr 2016/17 gewährte (wöchentlich) zwei unterrichtsfreie Tage, die auch zu einer Entlastung der Wegezeit der Klägerin führten, dem geringeren Umfang der Heranziehung zu Vertretungsstunden und dem Umstand, dass im Schuljahr 2016/17 aus schulorganisatorischen Gründen auch nach Rechnung der Klägerin zumindest 21 Unterrichtsstunden ausgefallen seien, also eine Entlastung bei den Pflichtstunden erfolgt sei. Hinzu komme, dass es sich bei dem Studientag am 4. April 2017 um eine einmalige und ihrem Umfang nach überschaubare Belastung der Klägerin handele.
13. Das Vorbringen der Klägerin stellt diese Gesamtbewertung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage und zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die vom Beklagten vorgenommene Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen hält.
14. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe im Schuljahr 2016/17 auch an „dienstfreien Tagen“ u.a. an Konferenzen und Studientagen teilgenommen, berücksichtigt sie nicht, dass sie an unterrichtsfreien Tagen zwar keine Unterrichtsstunden als Pflichtstunden zu erbringen hat, sie aber gleichwohl zu Dienstleistungen herangezogen werden kann, weshalb eine anlassbezogene Dienstpflicht, wie hier die Teilnahme an dem Studientag, möglich ist. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die im Hinblick auf schulische Belange notwendige Teilnahme der Klägerin an dem Studientag, der auch ein Beitrag zur pädagogischen Weiterentwicklung der Schule unter Einbeziehung der Lehrerinnen und Lehrer ist, eine im Schuljahr einmalige und vom Umfang überschaubare Belastung der Klägerin ist. Dies folgt schon daraus, dass der Studientag regelmäßig an einem Tag durchgeführt wird, an dem sonst allgemein Unterricht zu erteilen wäre, also dass bei typisierender Betrachtung jedenfalls teilweise eine gewisse Entlastung bei den Pflichtstunden während des Studientags erfolgt. Soweit die Klägerin anführt, dass auch Vollzeitkräften unterrichtsfreie Tage gewährt würden, legt sie nicht substantiiert dar, dass sie als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Vergleich mit vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern dadurch quantitativ relativ geringer entlastet werde. Auch soweit sie behauptet, der Zeitausgleich durch unterrichtsfreie Tage sei bei ihr geringer, weil sie nur an einem Unterrichtstag wirklich frei habe, da eine Hebräisch-AG-Stunde auf einen solchen Tag falle, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, an welchen Tagen sie unterrichtsfreie Tagen erhalten hat unter welchen Tagen die Hebräisch-AG stattfinden. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – OVG 5 N 9.17 – juris Rn. 7).
15. Auch die tatsächliche Feststellung und die daran anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstleistungen außerhalb ihrer Pflichtstunden auch dadurch entlastet werde, dass sie im Schuljahr 2016/17 gegenüber ihren vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Kollegen bei der Heranziehung von Vertretungsstunden in einem gewissen Umfang entlastet worden sei, zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin im Jahre 2016/17 nicht mehr als 15 Vertretungsstunden geleistet habe. Insbesondere seien an der Schule bei 70 Lehrkräften (einschließlich der teilzeitbeschäftigten Lehrer) durchschnittlich 20 Vertretungsstunden im Jahr angefallen. Für die davon abweichende Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe tatsächlich 20 Vertretungsstunden geleistet und an ihrer Schule seien 80 Lehrkräfte tätig, bringt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag keine näheren Dokumente oder Belege bei, weshalb sie nicht substantiiert dargetan hat, dass die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts unrichtig sei und dass dies bei einer Gesamtbetrachtung dazu führe, dass der von dem Beklagten gewährte Zeitausgleich im Hinblick auf die Teilnahme an dem Studientag unangemessen und ermessensfehlerhaft wäre.
16. Das erstinstanzliche Gericht hat weiter ausgeführt, dass zudem im Schuljahr 2016/17 aus schulorganisatorischen Gründen (z.B. Heizungsschaden in der Schule) – nach Rechnung der Klägerin – zumindest 21,5 Unterrichtsstunden ausgefallen seien. Dies stelle ebenfalls einen zeitlichen Ausgleich für die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Studientag dar. Darauf, dass der Stundenausfall in den Verantwortlichkeitsbereich des Beklagten falle, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich sei nicht das subjektive Vertretenmüssen, sondern das objektive Vorliegen einer Entlastung. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, der Ausfall an Stunden aus schulorganisatorischen Gründen führe bei Vollzeitlehrern zwangsläufig zu einem höheren Stundenausfall, zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, dass der Ausfall von Pflichtstunden aus schulorganisatorischen Gründen bei einer Gesamtbetrachtung auch bei ihr zu einer gewissen Entlastung im Rahmen des Zeitausgleichs geführt hat. Dass der Ausfall von Pflichtstunden an der Schule aus schulorganisatorischen Gründen die teilzeitbeschäftigte Klägerin bei typisierender Betrachtung relativ geringer entlaste als vollzeitbeschäftigte Lehrer, ist im Zulassungsantrag weder dargetan noch sonst ersichtlich.
17. 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 9) wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – OVG 10 N 22.13 – juris Rn. 17).
18. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hält die Prüfung des Anspruchs auf Zeitausgleich durch das Gericht für schwierig, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) offenlasse, in welcher Weise der Ausgleich zu erfolgen habe. Mit diesem Vorbringen hat sie die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt, denn nach dem vorgenannten Urteil kommt es darauf an, ob teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer annähernd nach der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zu Dienstleistungen herangezogen werden und so die Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt, wie oben ausgeführt, dem Dienstherrn im Rahmen der Organisationsgewalt und die Gerichte überprüfen nur, ob der Dienstherr bei der jeweiligen Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat. Diese Prüfung weist keine besonderen Schwierigkeiten auf.
19. 3. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin bringt vor, die Rechtssache sei „von besonderer Bedeutung“, wodurch sie der Sache nach den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
20. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 – OVG 10 N 41.17 – juris Rn. 23 m.w.N.). Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 – 10 A 2667/19 – juris Rn. 14).
21. Die Klägerin führt zwar aus, dass sie weitere Gerichtsverfahren und Widerspruchsverfahren anhängig habe und die Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils insbesondere an ihrem Gymnasium besondere Bedeutung habe. Sie formuliert mit ihrem Zulassungsantrag aber keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben soll. Allein die einzelfallbezogene Anwendung der Maßstäbe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2015 auf die Klägerin führt nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
22. 4. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
23. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 76.20 – juris Rn. 5). Eine Divergenz ist nur dann nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichtes aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 10 N 57.17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2010 – OVG 4 N 37.08 – juris Rn. 14).
24. Gemessen daran hat die Klägerin keine zulassungsrelevante Divergenz dargelegt. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin selbst einen Ausgleich durch Einschränkung der außerunterrichtlichen oder freiwilligen Arbeit erreichen könne und dabei nicht berücksichtigt habe, dass die Tätigkeit eines Lehrers keine Arbeit, sondern ein Beruf sei, hat sie bereits keinen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs der teilzeitbeschäftigten Klägerin lediglich ausgeführt, dass es „zudem“ der Klägerin freistehe, ihre Arbeit außerhalb des Unterrichts und ihre Teilnahme an freiwilligen außerunterrichtlichen Tätigkeiten so einzuteilen, dass die Wochenarbeitszeit entsprechend ihrer Teilzeitquote nicht überschritten werde. Es ist von der Klägerin damit nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht damit einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes „zudem“ und der Inhalt der Argumentation darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur ein ergänzendes Begründungselement enthalten, das nicht zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung gehört. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht darlegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 16. Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) aufgestellt hat, von den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts divergieren sollen. Im Übrigen fordert das vorgenannte Urteil, dass die Gesamtheit der Unterrichtsstunden und der außerunterrichtlichen schulbezogenen Tätigkeiten der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechend der Teilzeitquote reduzierte Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Dienstleistungspflicht verbeamteter Lehrerinnen und Lehrer bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten nicht exakt bemessen werden kann und während der unterrichtsfreien Zeit in den ca. 13 Wochen Schulferien nur begrenzt kontrollierbar ist, ist der Lehrer – innerhalb gewisser Grenzen – de facto auch nicht gehindert, bei seinen außerunterrichtlichen Diensten, etwa bei pädagogischen Aufgaben zur erforderlichen Vorbereitung des Unterrichts, sich im Hinblick auf seine Gesamtarbeitszeit mehr oder weniger Zeit zu nehmen.
25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
26. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar