Berufsgericht für Heilberufe Berlin. Aktenzeichen: 90 K 2.19 T

Gericht: Berufsgericht für Heilberufe Berlin
Entscheidungsdatum: 04.06.2021
Aktenzeichen: 90 K 2.19 T
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0604.90K2.19T.00
Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Berufspflicht aus § 25 S. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, ist nicht verletzt, wenn ein Arzt auf Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht erstellt. Aus der einschlägigen Regelung in
§ 377 Abs. 3 S. 1 ZPO ( i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG) folgt keine rechtliche Verpflichtung. Danach kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Als Folge der Unterlassung ist der Arzt gemäß § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO als sachverständiger Zeuge zu laden. Erst daraus folgt eine Rechtspflicht.

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird ein Verweis verhängt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Einleitungsbehörde und der Beschuldigte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1. Die Einleitungsbehörde wirft dem Beschuldigten als Berufsvergehen vor, er habe Befundberichte nicht rechtzeitig übersandt, ihre Anfragen nicht in angemessener Frist beantwortet und unberechtigt einen akademischen Grad geführt.

2. Der am 1… in geborene Beschuldigte ist seit dem 1…1… im Besitz der ärztlichen Approbation. Seit dem 6… besitzt er die Facharztanerkennung im Gebiet O…. Er ist in Berlin als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung tätig.

3. Berufsrechtlich wurde sein früheres Verhalten von der Einleitungsbehörde durch drei Rügebescheide geahndet:

4. – Bescheid vom 5… 20 verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 2.500,00 Euro wegen vier Fällen der erheblich verspäteten bzw. gar nicht erfolgten Abgabe ärztlicher Befundberichte sowie Verstößen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der Ärztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und bei der Ärztekammer Berlin einen Nachweis über die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Dr. med.“ einzureichen;

5. – Bescheid vom 9… 2015 mit einer Geldauflage in Höhe von 3.500,00 Euro wegen vier Fällen der nicht fristgerechten Abgabe ärztlicher Befundberichte sowie Verstößen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der Ärztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und weiterhin entgegen den Vorgaben der Meldeordnung der Ärztekammer Berlin keinen Nachweis zur Führung des Titels „Dr. med.“ eingereicht zu haben;

6. – Bescheid vom 4… 2017 mit einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 Euro wegen Verstößen gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe ärztlicher Zeugnisse in zehn weiteren Fällen, in denen er von dem Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte nicht oder nicht fristgerecht abgegeben und daneben in diesen Fällen auf Anfragen der Ärztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht nicht reagiert hat.

7. Die Einleitungsbehörde hat dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom

8. 15. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 zunächst die nachfolgend unter 1. bis 3. dargestellten Anschuldigungen zur Last gelegt. Mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 hat sie gegen den Beschuldigten die weiteren, nachfolgend unter 4. und 5. dargestellten Anschuldigungen erhoben.

9. Dem Beschuldigten wird nach dem Eröffnungsbeschluss vom 8. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020

10. zur Last gelegt,

11. 1. in der Zeit seit September 2016 in vier Fällen die von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderten Befundberichte nicht binnen angemessener Frist an das Gericht übersandt zu haben,

12. 2. auf die von der Ärztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben,

13. 3. in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage, http://www.k….de, den akademischen Grad „Dr. med.“ geführt zu haben, ohne dazu berechtigt zu sein,

14. 4. in der Zeit seit Januar 2019 in vier weiteren Fällen die von dem Sozialgericht Berlin (drei Fälle) bzw. von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (ein Fall) angeforderten Befundberichte, zu deren Ausstellung er verpflichtet war, nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben zu haben,

15. 5. auf die von der Ärztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 23. Mai 2019, 2.Juli 2019, 1. Oktober 2019 und

16. 1. November 2019 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben,

17. und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.

18. Im Einzelnen wirft die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:

19. 1. Der Beschuldigte sei von dem Sozialgericht Berlin in der Sache Jobcenter T… mit Schreiben vom 16. September 2016, in der Sache R…/. Land Berlin (S…) mit Schreiben vom 27. Februar 2017, in der Sache W… ./. Land Berlin (S…) mit Schreiben vom 9. Juni 2017 und in der Sache S… ./. Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg (S…) mit Schreiben vom 4. Mai 2018 zur Abgabe eines ärztlichen Befundberichts über die Behandlung seiner dort prozessbeteiligten Patienten aufgefordert worden. Er sei durch das Gericht in allen vier Fällen mehrmals erfolglos an die Abgabe des Befundberichts erinnert worden. In drei Fällen sei er zudem den Ladungen des Gerichts als sachverständiger Zeuge unentschuldigt ferngeblieben. Bis Dezember 2018 habe der Beschuldigte in keiner dieser Angelegenheiten das von ihm geforderte ärztliche Zeugnis gegenüber dem Sozialgericht Berlin abgegeben.

20. 2. Nachdem das Sozialgericht Berlin die Ärztekammer Berlin über die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatte, habe die Ärztekammer Berlin den Beschuldigten mit Schreiben vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten eine Stellungnahme abzugeben. Auch auf diese Aufforderungen habe der Beschuldigte nicht geantwortet.

21. 3. Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019, insbesondere am 29. April 2014,15. Oktober 2014, 10. März 2015,

22. 8. Oktober 2015, 22. Februar 2016, 22. August 2016, 14. November 2016,

23. 2. August 2017, 26. Juni 2018, 14. September 2018, 27. November 2018,

24. 1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage, http://www.k….de, den akademischen Grad „Dr. med.“ geführt. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er der Ärztekammer Berlin die Urkunde über den Erwerb des akademischen Grades nicht vorgelegt. Im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts der unberechtigten Titelführung geführten Strafverfahrens habe er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten im März 2018 erklärt, nie promoviert worden zu sein. Das Amtsgericht Tiergarten habe daher mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2… 2018 (Az. 2…) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 Euro (4.200,00 Euro) gegen ihn festgesetzt. Nachdem der Arzt den akademischen Grad „Dr. med.“ in der Folge weiterhin auf seiner Praxishomepage geführt habe, habe das Amtsgericht Tiergarten mit weiterem Strafbefehl vom 3… 2018 (Az. 2…) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 Euro (8.400,00 Euro) gegen ihn verhängt. Dieser zweite Strafbefehl ist seit dem 11. Dezember 2018 rechtskräftig. Dennoch führe der Beschuldigte auf seiner Praxishomepage bis heute [gemeint ist: bis zum 15. Februar 2019, dem Datum der Anschuldigungsschrift] weiterhin die Bezeichnung „Dr. med.“, ohne hierzu berechtigt zu sein.

25. 4. Der Arzt habe den von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit seiner Patientin K… am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht trotz zweier Erinnerungen des Amts bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben. Die von dem Sozialgericht Berlin angeforderten Befundberichte vom 9. April 2019 betreffend seinen Patienten T…, vom 9. Mai 2019 betreffend seinen Patienten H… und vom 14. Juni 2019 betreffend seine Patientin K…habe der Arzt trotz jeweils mehrfacher Erinnerungen des Gerichts im Falle der Patienten W… bis zum 5. März 2020 und im Falle der Patientin Ö… bis zum 10. Januar 2020 nicht abgegeben.

26. 5. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg und das Sozialgericht Berlin die Ärztekammer Berlin über die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatten, habe die Ärztekammer Berlin den Arzt mit Schreiben vom 23. Mai 2019 und 2.Juli 2019 (betreffend Frau S…), 1. Oktober 2019 (betreffend Herrn A…) und 1. November 2019 (betreffend Herrn W…) im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten Stellung zu beziehen. Auf diese Aufforderungen habe der Arzt nicht reagiert.

27. Es handle sich um Verstöße gegen § 2 Abs. 2 und 6, § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin.

28. Die Einleitungsbehörde hält die Vorwürfe überwiegend für erwiesen.

29. Sie beantragt,

30. gegen den Beschuldigten eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe

31. sie in das Ermessen des Berufsgerichts stellt.

32. Der Beschuldigte hat keinen Antrag gestellt.

33. Er tritt der Sachverhaltsdarstellung durch die Einleitungsbehörde nicht entgegen. Zur unberechtigten Titelführung hat er in der mündlichen Verhandlung die Schwierigkeiten erläutert, die entsprechende Angabe auf der Homepage seiner Praxis löschen zu lassen. Zu den weiteren Vorwürfen hat er seine Überlastung durch die ärztliche Tätigkeit in seiner Praxis dargelegt, die in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass der Schriftverkehr liegen geblieben sei. Er habe nunmehr die Abläufe geändert und zusätzliches Personal gewonnen, so dass eine Wiederholung ausgeschlossen sei.

34. Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt und war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

35. Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Einleitungsbehörde und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36. In dem berufsgerichtlichen Verfahren, auf das noch das alte Recht anzuwenden ist (1.), ist der Beschuldigte teilweise freizustellen (2.a). Im Übrigen hat er ein einheitlich zu würdigendes Berufsvergehen begangen (2.b und c), das mit einem Verweis zu ahnden ist (3.).

37. 1. Gemäß § 92 des Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622) sind auf Berufsvergehen, die – wie in dem vorliegenden Verfahren – vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Nach

38. § 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG ist damit das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz – KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, gemeint.

39. Auf dieser Grundlage sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gemäß § 24 KammerG die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen die Landesbeamten und auf dieser Grundlage gemäß § 3 und § 41 Disziplinargesetz (DiszG) die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) jeweils entsprechend anzuwenden. Die Handlungen nach dem Stichtag wurden gemäß § 92 BlnHKG i.V.m. § 24 KammerG, § 41 DiszG, § 53 Abs. 1 BDG nach den Vorschriften über die Nachtragsanschuldigungsschrift einbezogen. Nach den zitierten Rechtsvorschriften können neue Handlungen, die nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens sind, durch Einreichung einer Nachtragsanschuldigungsschrift in das anhängige Verfahren einbezogen werden. Auf dieser Grundlage hat die Einleitungsbehörde die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 eingereicht.

40. Zwar stellt § 92 BlnHKG auf Berufsvergehen ab, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind. Nach dem Wortlaut der Regelung könnte danach die Einbeziehung von Handlungen, die nach dem Stichtag vorgenommen wurden, ausgeschlossen sein. Diese Regelung erfasst jedoch nicht hinreichend die Fälle, in denen das Bedürfnis nach einer einheitlichen Beurteilung von Berufsvergehen vor und nach dem Stichtag besteht. Insoweit ist die Regelung unvollständig und bedarf einer Auslegung zur Schließung der Lücke im Gesetz. Im Ergebnis sind danach in solchen Übergangsfällen, in denen Handlungen vor und nach dem 30. November 2018 Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden, für das gerichtliche Verfahren die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden.

41. Für dieses Ergebnis spricht zunächst der materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens. Daraus folgt zwar kein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtenverstöße, wenn jeweils abtrennbare Streitgegenstände vorliegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2019 – OVG 90 H 1.18 – juris Rn. 34). Dies schließt es jedoch nicht aus, diesen Gedanken zur ergänzenden Auslegung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift heranzuziehen. Ähnlich verhält es sich mit dem Grundsatz, dass die materiell günstigere Regelung nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im berufsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 102). Schon mit Blick auf den Katalog der berufsgerichtlichen Maßnahmen in § 76 BlnHKG einerseits und § 24 KammerG anderseits ist die Anwendung der älteren Rechtsvorschrift für den Beschuldigten günstiger.

42. Das Berufsgericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in deren Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG).

43. 2. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der im Eröffnungsbeschluss unter 2., 3. und 5. dargestellten Handlungen eines einheitlich zu würdigenden und nach § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Die Berufspflichtverletzungen ergeben sich insbesondere aus der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung der Ärztekammer (BO) vom 26. November 2014 (ABl. S. 2341), die zuletzt durch die erste Änderung vom 10. Oktober 2018 geändert worden ist (ABl. 2019 S. 27). Diese Änderung betrifft die hier relevanten Vorschriften der Berufsordnung jedoch nicht. Im Übrigen ist der Beschuldigte freizustellen.

44. Das Berufsgericht geht von den tatsächlichen Feststellungen aus, die sich aus der Anschuldigungsschrift in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 ergeben, und verweist wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort dargestellten Tatbestände. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

45. a. Danach hat der Beschuldigte in der Zeit von September 2016 bis Januar 2020 in 7 Fällen vom Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte jedenfalls nicht binnen angemessener Frist an das Gericht übersandt. In einem Fall hat er den vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben. Daraus folgt jedoch keine Berufspflichtverletzung.

46. Nach § 25 S. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin sind Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Pflicht hat der Beschuldigte nicht verletzt. Die vorgenannte Regelung setzt eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestand.

47. Eine Rechtspflicht, Befundberichte auszustellen, lässt sich der maßgeblichen Regelung in § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht entnehmen. Nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Anzuwenden ist danach auch die für den Zeugenbeweis maßgebliche Vorschrift des § 377 ZPO. Nach § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Es hat den Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 S. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet auf der Grundlage des § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. Aus dieser im Grunde selbst erklärenden Regelung leitet die einhellige Kommentierung des Prozessrechts ab, dass eine Rechtspflicht zur Abgabe eines Befundberichts nicht besteht (vgl. z.B. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 377 ZPO, Rn. 10; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 118 SGG (Stand: 28.02.2019), Rn. 12; so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – L 4 SF 11/10 B – juris Rn. 15).

48. Anders verhält es sich bei einer Ladung als Zeuge. Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen unter den Voraussetzungen des § 381 Absatz 1 ZPO entschuldigt ist. Allerdings darf die Ladung des Zeugen nach der (uneinheitlichen) Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg nicht allein dazu dienen, die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nach § 377 Abs. 3 ZPO zu erzwingen. (Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 13 SB 11/11 B, BeckRS 2012, 71211, beck-online; Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 27 R 65/15 B – juris Rn. 15; a.A. Beschluss vom 1. August 2016 – L 11 SB 126/16 B – juris Rn. 8). Jedenfalls dürften diese Entscheidungen aufzeigen, dass auch nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg keine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Rechtspflicht zur Vorlage eines ärztlichen Befundberichts besteht.

49. Zudem müsste der Arzt das Zeugnis verweigern, solange er der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Andernfalls würde er ein Berufsvergehen begehen (§ 9 Abs. 1 und 2 BO). Die Schweigepflicht folgt auch aus dem Behandlungsvertrag, der nach § 241 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassungspflichten begründet (Schütze/Bieresborn, 9. Aufl. 2020, SGB X § 76 Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus macht sich ein Arzt gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Unter die Schweigepflicht fallen nicht nur die „klassischen“ Erkenntnisse des Arztes über Identität des Patienten, Krankheitsbild und -verlauf, also vor allem Anamnese, Diagnose, gewählte Therapie, Zwischenprognosen, eventuelle Therapiekorrekturen, Patientenakten, Röntgenbilder und Ergebnisse sonstiger bildgebender Verfahren, Laborbefunde, Therapieergebnisse und Zufallsbefunde, sondern die Gesamtheit der Angaben des Patienten über seine persönliche, familiäre, wirtschaftliche, berufliche, finanzielle, kulturelle und sonstige ihn zur Angabe offenbar bewegende soziale Situation sowie seine darüber preisgegebenen Ansichten und Reflexionen (Schütze/Bieresborn, 9. Aufl. 2020, SGB X § 76 Rn. 11 m.w.N.).

50. Soweit das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Pflicht zur Erstellung von Befundberichten folge aus den Behandlungsverträgen mit den Patienten (Urteil vom 19. September 2007 – 90 A 5.05 – juris Rn. 21) und einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedürfe es in diesen Fällen nicht (Urteil vom 15. November 2017 – 90 K 8.14 T – juris Rn. 39) hält es an dieser Rechtsprechung nach erneuter Prüfung der Rechtslage jedenfalls bezogen auf die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht mehr fest. Auch andere Urteile von Berufsgerichten für Heilberufe enthalten über die Behauptung hinaus, die Pflicht zur Abgabe von Befundberichten folge als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und gehöre damit zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit (VG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2001 – 21 BG 3410/00 – juris Rn. 17; VG Gießen, Urteil vom 26. März 2013 – 21 K 4379/11.GI.B – juris Rn. 21), keine nachvollziehbare Begründung. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung geht wohl ebenfalls von einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag aus. Der BGH hat in einer Entscheidung eine vertragliche Verpflichtung des Arztes angenommen, ein ärztliches Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen, und hinsichtlich der Frist auf § 25 der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte abgestellt (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 126/04 – juris Rn. 10). Das OLG Saarbrücken hat offen gelassen, ob die Pflicht zur Ausstellung eines Attestes, auch gegenüber einer Versicherung, eine vertragliche Nebenpflicht des Arztes darstellt oder insoweit ein eigenständiger Werkvertrag geschlossen wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Juli 2016 – 1 U 147/15 – juris Rn. 29) und im Übrigen den BGH zitiert (Rn. 30). Das OLG München hat eine vertragliche Nebenpflicht, bei Erstattung von Attesten für eine Versicherung sich von sich aus der Fristfrage anzunehmen und um die fristgemäße Vorlage von Attesten bzw. Bescheinigungen bemüht sein zu müssen, verneint (OLG München, Urteil vom 29. Juli 2004 – 1 U 2965/04 – juris Rn. 28). Das dürfte sich allerdings auf eine fristgerechte Vorlage und nicht auf die Frage beziehen, ob eine vertragliche Nebenpflicht besteht. Jedenfalls würde eine vertragliche Nebenpflicht nur das Verhältnis der Vertragspartner betreffen. Daher müsste neben der gesetzlichen Regelung über die den Arzt gerade nicht verpflichtende Anforderung eines Befundberichts (§ 377 Abs. 3 S. 1 ZPO) für eine vertragliche Nebenpflicht der Nachweis geführt werden, dass der jeweilige Vertragspartner die Abgabe eines Befundberichts gefordert hat. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklärt wurde, die sich auf den konkreten Arzt bezieht. Einen solchen Sachverhalt hat die Einleitungsbehörde jedoch nicht vorgetragen.

51. Abweichend von der früheren Rechtsprechung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin lässt sich eine Pflicht zur Abgabe von Befundberichten aus der Reglung in § 10 Abs. 2 Satz 2 BO nicht ableiten (so aber Urteil vom 17. September 2003 – 90 A 6.02 – juris Rn. 19). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BO haben Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BO Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Abgesehen davon, dass in § 25 S. 2 BO die speziellere Regelung über ärztliche Gutachten und Zeugnisse enthalten ist, lässt sich § 10 Abs. 2 Satz 2 BO sowohl nach dem Rechtsverhältnis als auch nach dem Inhalt der Verpflichtung nicht auf eine schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen übertragen. Dieser soll gerade nicht nur Kopien von Unterlagen an den Patienten herausgeben, sondern gegenüber einer dritten Stelle eine eigenständige Leistung durch Abfassen einer Auswertung erbringen.

52. Ähnliches gilt für den vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundbericht. Insoweit bestimmt § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB X, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, wobei sie insbesondere Auskünfte jeder Art anfordern kann. Für Zeugen und Sachverständige besteht gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 SGB X eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht nach § 21 Abs. 3 S. 2 SGB X auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von

53. § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Allerdings ist das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung, auf das gemäß § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden ist, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet, keine Sozialleistung und deshalb auch nicht im Leistungskatalog des § 29 Abs. 1 SGB I idF des Art. 2 Nr. 9 SGB IX aufgeführt (LPK-SGB IX/Dirk H. Dau, 5. Aufl. 2019, SGB IX § 152 Rn. 7; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1997 – L 11 Vs 27/97 – juris Rn. 19). Daher bestand in dem hier angeschuldigten Verfahren des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg zur Feststellung des Grades der Behinderung auf dieser Grundlage keine Rechtspflicht zur Abgabe von Befundberichten.

54. Verweigern Zeugen oder Sachverständige in diesen Fällen ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB X je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Auch dies setzt allerdings eine ausdrücklich geregelte Rechtspflicht voraus (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2003 – L 5 KA 2906/03 B – juris ff.; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 21 SGB X (Stand: 26.11.2018), Rn. 25; Schütze/Siefert, 9. Aufl. 2020, SGB X § 21 Rn. 25; KassKomm/Mutschler, 111. EL September 2020, SGB X § 21 Rn. 16).

55. Zudem folgt auch aus § 100 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass ein Arzt nur dann verpflichtet ist, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, wenn es gesetzlich zugelassen ist (1.) oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat (2.). Es bedarf danach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Auskunftspflicht oder einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die betroffenen Patienten. Es überzeugt nicht, wenn in diesem Zusammenhang pauschal auf die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten gemäß § 407 ZPO abgestellt wird (so aber OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2007 – LBGH A 11625/06 – juris Rn. 14). Durch die Anforderung eines Befundberichts wird der behandelnde Arzt nicht zum Gutachter bestellt. Vielmehr wird der Arzt als sachverständiger Zeuge tätig (BSG Urteil vom 9. April 1997 – 9 RVs 6/96, BeckRS 1997, 30414381, beck-online). Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverständiger die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23/15 – juris Rn. 18).

56. Wie bereits angesprochen sieht auch § 9 Abs. 2 S. 1 BO vor, dass Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung befugt nur sind, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

57. Daher hält das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin an seiner früheren Rechtsprechung, wonach gegenüber der Behörde die Pflicht zur Erstattung von Befundberichten aus §§ 21, 100 SGB X i.V.m. § 407 ZPO folge (Urteile vom 19. September 2007 – 90 A 5.05 – juris Rn. 21 und vom 15. November 2017 – 90 K 8.14 T – juris Rn. 39), nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr fest

58. Maßgeblich ist im Verwaltungsverfahren zunächst das einschlägige Fachrecht. In dem hier angeschuldigten Fall hat sich das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bezogen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 und 3 KOVVfG kann die Verwaltungsbehörde mit Einverständnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten von privaten Ärzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen. Dabei hat sie gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 KOVVfG für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen. Ob daraus eine Rechtspflicht zur Abgabe eines Befundberichts folgt, erscheint fraglich. Allgemein wird die Auffassung vertreten, das KOVVfG führe nach seiner weitgehenden Ablösung durch das SGB X nur noch ein Schattendasein. Wesentliche Besonderheiten enthalte es nicht mehr (LPK-SGB IX/Dirk H. Dau, 5. Aufl. 2019, SGB IX § 152 Rn. 6). Daher kann angenommen werden, dass die Regelung über § 100 SGB X nicht hinausgeht. In der Kommentierung wird zudem angenommen, aus „soweit … erforderlich“ folge, dass der Träger zur Erfüllung einer von ihm zu erfüllenden Aufgabe der Auskunft im Einzelfall bedürfen müsse. Dies sei anzunehmen, wenn ihm ohne die erbetende Information die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich sei oder jedenfalls wesentlich erschwert werde (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 100 SGB X (Stand: 03.01.2020), Rn. 24). Auch dies lässt sich für den von dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit der Patientin am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht ausschließen. Nach den Vermerken vom 19. November 2019 im Vorgang der Einleitungsbehörde wurde der Vorgang von dem Landesamt bereits am 1. August 2019 abgeschlossen, ein Befundbericht werde nicht mehr benötigt.

59. Davon ausgehend ist der Beschuldigte von den im Eröffnungsbeschluss unter 1. und 4. aufgeführten Anschuldigungen freizustellen, da er rechtlich zur Abgabe der Befundberichte nicht verpflichtet war und folglich mit seiner Unterlassung nicht gegen § 25 S. 2 BO verstoßen konnte. Verstöße gegen die Rechtsplicht, vor dem Sozialgericht als sachverständiger Zeuge auszusagen, wirft die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten nicht ausdrücklich als Berufsvergehen vor. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem Beschuldigten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verfehlungen (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 KammerG). Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 33). Danach lautet der aus dem dargestellten Lebenssachverhalt abgeleitete Vorwurf der Einleitungsbehörde, der Beschuldigte habe angeforderte Befundberichte nicht binnen angemessener Frist erstellt.

60. b. Der Beschuldigte hat die Berufspflicht verletzt, der Ärztekammer bei Verdacht einer nicht gewissenhaften Berufsausübung Auskunft zu erteilen. Diese Berufspflicht ergibt sich bereits aus § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KammerG und ist in § 2 Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in den Fassungen von 2005 und 2014 im Wesentlichen gleichlautend ausgeformt. Danach hat der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Zeit zu antworten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KammerG gehört es u.a. zu den Aufgaben der Ärztekammer, auf die Einhaltung der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften hinzuwirken. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann es notwendig sein, Sachverhalte durch entsprechende Anfragen an die Kammermitglieder zu klären (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2003 – 90 A 6.02 – juris Rn. 22).

61. Zwar muss ein Arzt die Anfragen nicht beantworten, wenn er sich dadurch selbst straf- oder berufsordnungsrechtlich belasten würde. Insoweit ist die Regelung in § 20 Abs. 1 S. 3 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren (i.V.m. § 92 BlnHKG i.V.m. § 24 KammerG, § 41 DiszG) übertragbar, wonach es dem Beamten freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. zur Schutzfunktion dieser Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 12/17 – juris Rn. 18 ff.) Ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß liegt gleichwohl vor, wenn der Beschuldigte auf die Anfragen überhaupt nicht reagiert und nicht einmal mitgeteilt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Insoweit besteht eine Parallele zu dem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2003 – 90 A 6.02 – juris Rn. 22; Prütting in: Ratzel/Lippert/Prütting, MBO-Ä 1997, 7. Aufl. 2018, § 2 Rn. 42). Nach allgemeiner Auffassung entfällt nach dieser Rechtsvorschrift die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur dann, wenn der Betroffene die Aussageverweigerung ausdrücklich erklärt; er darf die belastenden Tatsachen nicht einfach nur verschweigen (vgl. KK-StPO/Bader, 8. Aufl. 2019, StPO § 55 Rn. 12; BeckOK StPO/Huber, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 55 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Entsprechend hat auch der BGH zur Auskunftsverpflichtung von Rechtsanwälten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 56 BRAO angenommen, das Auskunftsverweigerungsrecht setze voraus, dass sich der Befragte ausdrücklich darauf beruft (Urteil vom 27. Februar 1978 – AnwSt (R) 13/77 –, BGHSt 27, 374-380, BGHZ 71, 162-162, Rn. 26).

62. Danach hat der Beschuldigte diese Berufspflicht verletzt, indem er auf die Schreiben der Einleitungsbehörde vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 (2.) sowie deren Schreiben vom 23. Mai 2019 und 2.Juli 2019 (betreffend Frau S…), 1. Oktober 2019 (betreffend Herrn A…) und 1. November 2019 (betreffend Herrn W…) (5.). nicht reagierte. Da die Einleitungsbehörde ihn jeweils ausdrücklich belehrt hatte, dass er es geltend machen müsse, wenn er sich nicht äußern wolle, liegt ein vorsätzlicher Verstoß vor. Die vorgetragene Überlastung kann den Beschuldigten nicht durchgreifend entschuldigen, da es in seiner Verantwortung liegt, seine Praxis so zu organisieren, dass alle erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt werden können. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

63. c. Die strafbare unberechtigte Titelführung stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO ist berufswidrige, insbesondere irreführende Werbung untersagt. Die unberechtigte Verwendung akademischer Grade und Titel ist geeignet, gegenüber den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des so Bezeichneten zu erwecken und daher irreführend (Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 5 UWG, Stand: 1. Mai 2016, Rn. 686; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 U 7/11 – juris Rn. 37 ff.; OLG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 U 91/10 – juris Rn. 35). Diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verletzt, als er in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019, insbesondere am 29. April 2014, 15. Oktober 2014, 10. März 2015, 8. Oktober 2015, 22. Februar 2016, 22. August 2016, 14. November 2016, 2. August 2017, 26. Juni 2018, 14. September 2018, 27. November 2018, 1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 bei der jeweiligen Nachschau durch die Einleitungsbehörde auf seiner Internetseite mit dem akademischen Grad Dr. med. auftrat.

64. Allerdings überschneidet sich dieser Zeitraum teilweise mit den in den rechtskräftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 (mindestens seit dem 27. September 2017) und vom 31. Oktober 2018 (vom 10. September 2018 bis zum 11. Oktober 2018) angegebenen Tatzeiträumen.

65. Insoweit ist das Maßnahmeverbot gemäß § 92 BlnHKG i.V.m. § 24 KammerG, § 14 Abs. 1 DiszG zu beachten (Berufsgericht für Heilberufe bei dem VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2010 – 90 K 6.10 T – juris Rn. 2). Nach der letztgenannten Vorschrift dürfen nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts im Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um eine Beamtin oder einen Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

66. Dabei gilt wegen der Einheit des Dienstvergehens allerdings, dass materiell-rechtlich eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist. Der Zeitablauf ist jedoch ein bloßes Beweiszeichen. Nur wenn zwischen mehreren Pflichtverletzungen kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, ist eine isolierte Betrachtungsweise möglich und geboten (Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR, Teil II. Rn. 22, 23, beck-online). Danach kann hier wegen der weiteren Zeitabschnitte und des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem Fehlverhalten gegenüber der Einleitungsbehörde kein Maßnahmeverbot angenommen werden.

67. Auch insoweit liegt eine vorsätzliche und schuldhafte Berufspflichtverletzung vor. Dem Beschuldigten ist die Gestaltung seiner Praxishomepage zuzuschreiben. Auch wenn ihm die nur eingeschränkt glaubhaften praktischen Schwierigkeiten, die falsche Angabe zu löschen, zugute gehalten werden, hebt dies seine Verantwortung nicht auf.

68. 3. Gegen den Beschuldigten ist daher allein wegen der im Eröffnungsbeschluss unter 2., 3. und 5. dargestellten Handlungen eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Berufsträgers zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der beruflichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109).

69. Grundsätzlich kommen nach § 17 Abs. 1 KammerG in abgestufter Form und teilweise gemäß § 17 Abs. 2 KammerG auch kumulativ eine Warnung (1.), ein Verweis (2.), eine Geldbuße bis zu 50.000,- Euro (3.), die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts (4.) und die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (5.), als Sanktionen in Frage.

70. Aus diesem Katalog ist hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Verweis angemessen, da der Beschuldigte sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat und sich nach seiner glaubhaften Einlassung eine Wiederholung ausschließen lässt. Zwar ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er wiederholt und beharrlich in seinem Rechtsverhältnis zu der Einleitungsbehörde Anfragen nicht beantwortet hat. Zu seinen Lasten gehen dabei die lange Dauer des Fehlverhaltens und der Umstand, dass die Einleitungsbehörde auf ihn in der Vergangenheit in drei einschlägigen Fällen wegen der Verletzung von Berufspflichten einwirken musste.

71. Die irreführende Werbung ist dagegen auch aus der Sicht der Einleitungsbehörde weniger gravierend. Der Beschuldigte hat seine Internetseite inzwischen geändert. Mit Stand: 7. Dezember 2020, tritt er nicht mehr als „Dr. med.“ auf; die Angaben zu seinem Lebenslauf mit der behaupteten Promotion sind dort nicht mehr enthalten (http://www.kreuzberger-orthopaedicum.de/facharzt-berlin-orthopaede-watermann-orthopaedie-unfallchirurgie-berlin-kreuzberg.html). In der mündlichen Verhandlung hat er bestätigt, dass die vom Strafgericht verhängten Geldstrafen ihren Zweck erreicht haben.

72. Grundsätzlich reicht der Rahmen der angemessenen Maßnahmen als Sanktion für das Fehlverhalten des Beschuldigten bis zu der von der Einleitungsbehörde beantragten Geldbuße. Davon hat das Berufsgericht jedoch mit Blick auf das einsichtige Verhalten des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und die finanziellen Belastungen, denen der Beschuldigte in der Vergangenheit als Folge seines Fehlverhaltens ausgesetzt war, Abstand genommen. Nach § 17 Abs. 3 KammerG sind bei einer Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der damit verbundene Rechtsgedanke, dass die Sanktion auch in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen sein muss, rechtfertigt es hier von einer Geldbuße insgesamt Abstand zu nehmen, da der Beschuldigte schon durch die von der Einleitungsbehörde verhängten Auflagen und die Geldstrafen in einer Größenordnung belastet wurde, die eine weitere Geldbuße als unangemessen erscheinen lässt. Dies gilt in besonderem Maße, weil die Rügebescheide mit Geldauflagen teilweise ein Verhalten des Beschuldigten sanktionierten, das nach den Aufführungen unter 2.a. keine Berufspflichtverletzung darstellt.

73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen Zwar könnte ein Unterliegen im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO angenommen werden, weil gegen den Beschuldigten eine Sanktion verhängt wird. Insoweit wird die Ansicht vertreten, wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens komme in diesem Fall eine Kostenteilung nicht in Betracht (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18 – juris Rn. 54 und Urteil vom 9. Dezember 2008 – OVG 90 H 4.07 – juris Rn. 31). Jedenfalls für den Fall, dass der Beschuldigte von den Anschuldigungen weitgehend freizustellen ist und nur wegen drei von fünf angeschuldigten Berufsvergehen verurteilt wird, folgt das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin dieser Auffassung nicht. Sie widerspricht der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs. 1 VwGO und führte jedenfalls in Fällen, in denen sich die Anschuldigungen weitgehend als unbegründet erweisen, zu unbilligen Ergebnissen (vgl. zum Disziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 – juris Rn. 46).

74. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Zuletzt aktualisiert am Juli 21, 2021 von eurogesetze

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