Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Vollzitat: „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 1. August 1966 (BGBl. 1966 II S. 617), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 1002) geändert worden ist“

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Manila am 4. Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, vom Stammkapital der Asiatischen Entwicklungsbank einen Anteil von 158.870.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966, davon 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 als abrufbares Stammkapital, zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 31. Januar 1966 aufzunehmen.

Art 3

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 65 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am Juli 18, 2021 von eurogesetze

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