RECHTSSACHE STÜKER gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 58718/15

Die Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen Sohnes des Beschwerdeführers durch den Ehemann der Mutter, die ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgte. Das Familiengericht H. („das Familiengericht“) gab dem Adoptionsantrag statt, ohne seine Entscheidung zu begründen. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Arti­kel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.


DRITTE SEKTION
RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 58718/15)
URTEIL
STRASSBURG
20. April 2021

Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.

In der Rechtssache S. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin

Georges Ravarani, Präsident,
Darian Pavli und
Anja Seibert-Fohr
sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf

die Individualbeschwerde (Nr. 58718/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr Frank S. („der Beschwerdeführer“), am 24. November 2015 nach Artikel 34 der Konven­tion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konven­tion“) beim Gerichtshof eingereicht hat,

und die Stellungnahmen der Parteien

nach nicht öffentlicher Beratung am 23. März 2021

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

EINLEITUNG

1. Die Individualbeschwerde betrifft die Adoption des erwachsenen Sohnes des Beschwerdeführers durch den Ehemann der Mutter, die ohne Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgte. Das Familiengericht H. („das Familiengericht“) gab dem Adoptionsantrag statt, ohne seine Entscheidung zu begründen. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Arti­kel 6 Abs. 1 und 8 der Konvention.

SACHVERHALT

2. Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. Er wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.

3. Die Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrau­cherschutz, vertreten.

4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

5. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines am 15. Januar 1996 nicht­ehelich geborenen Sohnes („der Sohn“).

6. Nachdem die Eltern sich 1998 getrennt hatten, blieb der Sohn bei seiner Mutter („die Mutter“).

7. Im Jahr 2000 zog der neue Lebensgefährte der Mutter zu der Mutter und dem Sohn. Seit dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer mit seinem Sohn keinen Kontakt mehr, weil die Mutter ihm jegliche Teilhabe an dessen Leben verweigerte.

8. 2002 heiratete die Mutter ihren neuen Lebensgefährten („der Stief­vater“) und bekam mit ihm eine Tochter.

9. 2006 verfügte das Landgericht H., dass die Mutter dem Beschwerdeführer 194.924,70 Euro zurückerstatten müsse. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Erwerb eines Hauses durch die Mutter, das von der Mutter später verkauft worden sei, finanziell unterstützt habe. Da das Haus ursprünglich als gemeinsame Familienwohnung bestimmt gewesen sei, sei die Mutter verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Zahlungen zurückzuerstatten, die er an sie geleistet habe. Die Mutter legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein; während des Berufungsverfahrens zog der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Rück­erstattung der erwähnten Zahlungen mit der Begründung zurück, dass dies dem Wohl des gemeinsamen Sohnes entspreche.

10. Am 21. Januar 2014 reichte der 18-jährige Sohn – zusammen mit dem Stiefvater – beim Familiengericht H. einen Adoptionsantrag ein; er begehrte, dem Stiefvater zu gestatten, ihn „mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme“ zu adoptieren.

11. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 unterrichtete das Familien­gericht den Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Hinsichtlich des Verfahrens und der Folgen der Adoption führte das Schreiben Folgendes aus:

“Im Falle dieser Adoption erlischt gemäß §1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschafts­verhältnis Ihres Kindes zu Ihnen und Ihren Verwandten samt den daraus sich erge­benden Rechten und Pflichten, insbesondere dem gegenseitigen Erb- und Unterhalts­recht. Sie können sich zu der beantragten Adoption innerhalb von drei Wochen äußern und mitteilen, ob Sie mit der Adoption einverstanden sind oder welche Gründe Sie ggf. dagegen vorzubringen haben. Ich darf Sie jedoch darauf hinweisen, dass Ihre Zustimmung zu der beantragten Adoption nicht erforderlich ist und das Gericht dem gestellten Antrag gemäß § 1767 BGB zu entsprechen hat, wenn keine überwiegenden Interessen Ihrerseits entgegenstehen (§ 1772 Abs. 1 S. 2 BGB) und wenn das Annahmeverhältnis sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

12. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Anwältin des Beschwerdeführers dem Familiengericht mit, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner überwiegenden Interessen nicht mit der Adoption einver­standen sei. Sie brachte vor, dass die Adoption nicht nur seine emotionalen, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen würde – ins­besondere das Recht, in der Zukunft von seinem Sohn Unterhalt zu fordern (sollte er finanziell nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten). In der Vergangenheit habe er den Kauf des oben genannten Hauses finanziert, um sein Leben mit seinem Sohn zu teilen und seinem Sohn eine finanziell abgesicherte Kindheit und Jugend zu ermög­lichen. Außerdem sei er ein sehr sorgender Vater gewesen und habe bis zu seiner Trennung von der Mutter seines Sohnes für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Danach habe die Mutter jeden Kontakt unterbunden und ihm nicht einmal eine Kontoverbindung für weitere Unterhaltszahlungen mitgeteilt. Darüber hinaus sei es ihm dann nicht gelungen, eine Tätigkeit in der Nähe des Wohnortes seines Sohnes zu finden, da er lange im Ausland gelebt habe und danach selbständig gewesen sei. Daher habe er keine Ver­sorgungsansprüche aus der staatlichen Sozialversicherung, sondern lebe von Grundsicherung.

13. Der Beschwerdeführer brachte (in dem Schreiben vom 18. März 2014) darüber hinaus vor, dass eine Adoption „mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme“ seinem Sohn nicht nur 50% seiner Identität neh­men würde, sondern auch den falschen Eindruck manifestieren würde, den die Mutter seit Jahren versucht habe zu vermitteln, er habe nie für seinen Sohn gesorgt und nie eine Beziehung zu ihm gehabt. Darüber hinaus verlöre der Sohn auch sein Recht auf ein mögliches Erbe von ihm – beispielsweise verlöre er das Recht, die finanziellen Ansprüche, die er gegen die Mutter habe, von ihm zu erben. Sein Sohn sei sich über diese Konsequenzen nicht im Klaren, und die beantragte Adoption entspreche auch nicht seinem wirk­lichen Willen. Sein Sohn sei von der Mutter beeinflusst.

14. In einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom 6. Juli 2014 beschrieb der Stiefvater sein Verhältnis zu seinem Stief­sohn als gut. Sie lebten seit dem Jahr 2000 in häuslicher Gemeinschaft zusammen und er habe für ihn gesorgt und ihn finanziell unterhalten.

15. In einem auf Aufforderung des Familiengerichts verfassten Brief vom 20. Juli 2014 führte der Sohn seine Gründe für die Einreichung des Adoptionsantrags näher aus. Er gab unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem sich seine Eltern getrennt hätten, gegenüber seiner Mutter und seinen Großeltern mütterlicherseits zeitweise aggressiv verhalten habe. Daher habe er Angst davor bekommen, Zeit mit dem Beschwerdeführer zu verbringen. Seit 1999 habe er keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr haben wollen, und er wolle auch in Zukunft keine Verbindung zu ihm haben. Er beschrieb sein enges Verhältnis zu seinem Stiefvater, den er als „Papa“ bezeichnete, und schilderte, wie gern er mit ihm, seiner Mutter und seiner Halbschwester Zeit verbringe. Daher sei es für ihn wichtig, dass er und sein Stiefvater dieselben Rechte hätten wie ein Sohn und sein leiblicher Vater.

16. Am 13. August 2014 gab das Familiengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sohnes und des Stief­vaters dem Antrag auf Adoption des Sohnes durch seinen Stiefvater „nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen“ statt. Zur Begründung führte das Gericht Folgendes aus:

„Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war [die Adoption] auszusprechen. Der Antrag ist bei Gericht eingegangen am 23. Januar 2014. Überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden stehen der Adoption nicht entgegen (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB). [Die Annahme des Sohnes] als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1772 BGB.“

17. Mit Schreiben vom 12. September 2014 unterrichtete das Familien­gericht den Beschwerdeführer über die Adoptionsentscheidung.

18. Nach Beantragung und Erhalt einer Kopie des Adoptionsbeschlusses erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 eine Anhörungsrüge. Er brachte vor, dass das Familiengericht seine schriftliche Stellungnahme und seine überwiegenden Interessen nicht berücksichtigt habe.

19. Am 20. Oktober 2014 wies das Familiengericht die Anhörungsrüge zurück. Es befand, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers und der gesamte Akteninhalt sowie das Ergebnis der mündlichen Anhörung seien berücksichtigt worden.

20. Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde zum Bundes­verfassungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass die Adoption sein Recht auf Familienleben und auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil das Familiengericht seine Adoptionsentscheidung nicht begründet habe.

21. Am 20. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerde­führers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 3123/14).

EINSCHLÄGIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHLÄGIGE PRAXIS

I. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

22. Die rechtlichen Wirkungen der Minderjährigenadoption werden durch § 1755 BGB geregelt, der wie folgt lautet:

§ 1755

Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

„(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und sei­ner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leis­tungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhalts­ansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.“

23. Die Vorschriften der Volljährigenadoption lauten, soweit maßgeb­lich, wie folgt:

§ 1767

Zulässigkeit der Annahme – anzuwendende Vorschriften

„(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sitt­lich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstan­den ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Min­derjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt …“

§ 1770

Wirkung der Annahme

„(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden …

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen [auf die die Verpflichtung nur übergeht, wenn der Annehmende sie nicht erfüllen kann] zur Gewährung des Unterhalts ver­pflichtet.“

§ 1772

Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

„(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wir­kungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754- bis 1756), wenn

a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder

b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder

c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder

d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Inte­ressen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

…“

II. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

24. Wie Verfahren in anderen Familiensachen ist das Adoptionsverfahren im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.

25. Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

26. Nach § 44 dieses Gesetzes ist eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dieser Verletzung zu erheben; dem Gericht muss glaub­haft dargelegt werden, wann von der Verletzung Kenntnis erlangt wurde. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entschei­dung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.

III. Einschlägige Rechtsprechung zur Erwachsenen­adoption mit den Wirkungen der Minderjährigen­adoption

27. In einem Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az. Nr. 31 Wx 147/08) bestä­tigte das Oberlandesgericht M. einen familiengerichtlichen Beschluss, mit dem die Adoption einer Erwachsenen „mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme“ abgelehnt worden war. Es stellte fest, dass der leibliche Vater, der jahrelang Unterhalt gezahlt hatte – auch als seine Tochter bereits volljährig war – in der Zukunft (im Falle der Bedürftigkeit) einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter geltend machen könne; die Möglichkeit eines solchen zukünftigen Anspruchs stelle ein Interesse dar, das gegenüber dem Interesse seiner Tochter an einer Adoption mit der Wirkung der Kappung des Verwandtschaftsverhältnisses überwiege.

28. In einem Beschluss vom 18. März 2019 (Az. Nr. 13 UF 11/17) befand das Oberlandesgericht B. in einem Fall, in dem die leib­liche Mutter ein stabiles und regelmäßiges Einkommen hatte, dass eine Adoption nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, dass die leib­liche Mutter in der Zukunft einen Unterhaltsanspruch gegen das Kind haben könnte; das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine konkrete Gefahr bestehe, die leibliche Mutter werde in der Zukunft wegen Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit auf Unterhaltsleistungen angewiesen sein.

29. In einem Beschluss vom 19. Februar 2007 (Az. 1 BvR 510/03) bestä­tigte das Bundesverfassungsgericht, dass den leiblichen Eltern die Möglich­keit gegeben werden müsse, zur beantragten Adoption ihres erwachsenen Kindes vor einer Entscheidung darüber Stellung zu nehmen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person gehörten zu den Personen, die von der Adoption materiell betroffen seien – insbesondere im Falle der Adoption einer volljährigen Person „mit den Wirkungen der Minderjährigen­annahme“, da dabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und der adoptierten Person gekappt werde.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER REGIERUNG

A. Stellungnahmen der Parteien

30. Die Regierung legte eine einseitige Erklärung vor, in der sie aus­drücklich anerkannte, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Sie willigte ein, dem Beschwerdeführer 900 Euro zur Abgeltung all seiner Ansprüche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde zu zahlen und ersuchte das Gericht, die Individualbeschwerde auf der Grundlage dieser Erklärung aus dem Register zu streichen.

31. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden und brachte insbesondere vor, dass der von der Regierung angebotene Betrag inakzep­tabel niedrig sei, da neben der Verletzung von Artikel 6 auch eine Verlet­zung von Artikel 8 vorgelegen habe.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

32. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es unter bestimmten Umständen angebracht sein kann, eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung zu streichen, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Die maßgeblichen allgemeinen Grundsätze bezüglich einseitiger Erklärun­gen wurden in den Rechtssachen Jeronovičs ./. Lettland ([GK], Individual­beschwerde Nr. 44898/10, Rdnrn. 64-70, 5. Juli 2016) und Aviakompaniya A.T.I., ZAT ./. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 1006/07, Rdnr. 27-33, 5. Oktober 2017) zusammengefasst.

33. Der Gerichtshof stellt fest, dass der in der einseitigen Erklärung angebotene Entschädigungsbetrag weit unter dem Betrag liegt, den der Gerichtshof unter derartigen Umständen normalerweise als gerechte Ent­schädigung zubilligen würde.

34. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene Erklärung keine hinreichende Grundlage für die Schlussfolgerung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser konkreten Rechtssache erfordert. Der Gerichtshof weist daher den Antrag der Regie­rung zurück, die Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention aus dem Register zu streichen, und führt die Prüfung der Zulässigkeit und Begrün­detheit der Rechtssache fort.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 UND 8 DER KONVENTION

35. Unter Berufung auf die Artikel 6 und 8 der Konvention rügte der Beschwerde­führer, dass die Adoption in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig eingegriffen habe, und dass das Familiengericht H. seine Entscheidung nicht begründet habe. Auch machte er geltend, dass das Verfahren hinsichtlich der von seinem Sohn und vom Stiefvater an das Familiengericht gesendeten Schreiben mit Mängeln behaftet gewesen sei.

36. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist. Während Artikel 6 eine Verfah­rensgarantie beinhaltet, nämlich die Verpflichtung der Gerichte, ihre Ent­scheidungen hinreichend zu begründen, dient Artikel 8 dem umfassenderen Ziel, eine hinreichende Achtung u. a. des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund muss der zu den Eingriffsmaß­nahmen führende Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sicher­gestellt ist. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffas­sung, dass die von dem Beschwerdeführer auch nach Artikel 6 erhobene Rüge mit der Rüge nach Artikel 8 in engem Zusammenhang steht und dem­entsprechend als Teil der Rüge nach Artikel 8 geprüft werden kann (siehe, sinngemäß, Anghel ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 5968/09, Rdnrn. 69, 25. Juni 2013, und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 57, ECHR 2002‑I).

37. Artikel 8 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, […].

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

A. Zulässigkeit

38. Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe auf der innerstaatlichen Ebene nicht gerügt, dass das Familiengericht H. seine Korrespondenz mit dem Sohn und dem Stiefvater nicht zur Stellung­nahme weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Punkt weder in seiner Anhörungsrüge noch in seiner Verfassungsbeschwerde vorge­bracht, obwohl er anwaltlich vertreten gewesen sei und Akteneinsicht gehabt habe. Daher habe der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich nicht erschöpft.

39. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die vorgetragene Missachtung seiner Verfahrensgarantien nicht rügen können, da er von der Existenz dieser Briefe keine Kenntnis gehabt habe. Die für die Einlegung einer Anhörungsrüge geltende Frist von zwei Wochen habe es ihm unmög­lich gemacht, zunächst Einsicht in die Akte zu nehmen.

40. Der Gerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum von dem Beschwerdeführer nicht hätte erwartet werden können, vor Erhebung seiner Rügen auf der innerstaatlichen Ebene Einsicht in die Akte zu nehmen. Die Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge begann erst zu laufen, als der Beschwerdeführer Kenntnis von der in Rede stehenden Verletzung erhielt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht erklärt, warum er diese verfah­rensrechtlichen Mängel nicht in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt hat.

41. Der Gerichtshof stimmt mit der beschwerdegegnerischen Regierung daher dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Versäumnisses des Familiengerichts, die erwähnte Korrespondenz weiterzu­leiten, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat.

42. Im Ergebnis erklärt der Gerichtshof diesen Teil der Rüge, die den verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 betrifft, für unzulässig nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass die übrigen Rügen weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in Artikel 35 der Konvention aufgeführten Gründen unzulässig sind. Folglich sind sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Der Beschwerdeführer

43. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Adoption einen schwerwiegenden Eingriff der innerstaatlichen Gerichte in seine Rechte als leiblicher Vater darstelle. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da seine Inte­ressen hätten überwiegen müssen. Obwohl er in der Vergangenheit hinrei­chend für den Lebensunterhalt seines Sohnes gesorgt habe – zumindest, soweit die Mutter dies zugelassen habe –, habe ihm die Adoption das Recht genommen, im Falle der Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen sei­nen Sohn geltend zu machen.

44. Darüber hinaus sei das Familiengericht H. auf seine Argu­mente gegen die Adoption nicht eingegangen. Dem Wortlaut des Adop­tionsbeschlusses mangele es an Details und er sei formelhaft; insbesondere hinsichtlich etwaiger überwiegender Interessen, die bei ihm vorliegen könn­ten, habe er lediglich den Wortlaut des einschlägigen Gesetzes wieder­gegeben. Daher habe das Familiengericht keine Abwägung der in Rede stehenden Rechte vorgenommen. Auch der Wortlaut des Beschlusses vom 20. Oktober 2014 über seine Anhörungsrüge sei formelhaft gewesen.

2. Die Regierung

45. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Adoption in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen habe, aber nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt gewesen sei. Aus einer umfassenden Würdi­gung gehe hervor, dass die Interessen des Sohnes und des Stiefvaters gegenüber den wirtschaftlichen und emotionalen Interessen des Beschwer­deführers überwögen. Während der Sohn seit Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdeführer mehr habe, bestehe zwischen ihm und seinem Stiefvater eine Vater-Kind-Beziehung.

46. Hinsichtlich der Begründung des Adoptionsbeschlusses nahm die Regierung auf ihre einseitige Erklärung Bezug und räumte ein, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Das Familiengericht H. habe in seinem Beschluss vom 13. August 2014 nicht begründet, warum kein überwiegendes Interesse des Beschwer­deführers der Adoption entgegenstehe. Der nachfolgende Beschluss vom 20. Oktober 2014 beinhalte jedoch keine erneute Rechtsverletzung.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

47. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Rügen des Beschwer­deführers in den Bereich von Artikel 8 der Konvention fallen, und der Gerichtshof sieht keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen.

48. Bei der Entscheidung darüber, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt war, ist der Gerichtshof u. a. aufgefordert, zu prüfen, ob der Entscheidungsprozess fair war (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 68, ECHR 2003 VIII). Artikel 8 sieht zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vor, jedoch muss der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungs­prozess fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95; Rdnr. 72, ECHR 2001 V (Auszüge), und Petrov und X ./. Russland, Indivi­dualbeschwerde Nr. 23608/16, Rdnr. 101, 23. Oktober 2018). Ein faires Verfahren erfordert nicht nur, dass die Stellungnahmen, Argumente und Beweise der Parteien ordnungsgemäß geprüft werden, sondern verpflichtet die Gerichte auch dazu, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen (siehe z. B. die Rechtssache Carmel Saliba ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 24221/13, Rndrn. 66 und 73, 29. November 2016, in der eine Verlet­zung von Artikel 6 festgestellt wurde).

49. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht seine Entscheidung, dem Adoptionsantrag zu entsprechen, nicht begründet hat. Ein Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die bloße Anführung ihres Wortlauts (siehe Rdnr. 16) stellte keine hinreichende Prü­fung der Hauptargumente des Beschwerdeführers bezüglich möglicher überwiegender Interessen dar (siehe Donadzé ./. Georgien, Individual­beschwerde Nr. 74644/01, Rdnr. 35, 7. März 2006). Der Beschwerdeführer trug im innerstaatlichen Verfahren vor, dass er durch das Erlöschen aller verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Sohn nicht nur emotional betroffen sei, sondern dass (nach innerstaatlichem Recht) auch seine Ver­mögensinteressen (also ein möglicher künftiger Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn) eine wichtige Erwägung bei der Entscheidung über den Aus­gang des Verfahrens hätten darstellen müssen. Daher hätte auf seine Argumente spezifisch und ausdrücklich eingegangen werden müssen (siehe Ruiz Torija ./. Spanien, 9. Dezember 1994, Rdnr. 30, Serie A Band 303 A). Dem Fehlen einer Begründung wurde durch die nachfolgende Entscheidung des Familiengerichts über seine Anhörungsrüge nicht abgeholfen.

50. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der Entscheidungsprozess den nach Artikel 8 der Konvention geschützten Interessen des Beschwerdefüh­rers nicht den erforderlichen Schutz zu Teil werden ließ.

51. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass seine wirtschaftlichen und emotionalen Interessen gegenüber dem Wunsch seines Sohnes, von seinem Stiefvater adoptiert zu werden, hätten überwiegen müssen. Er stellt weiter fest, dass der Stiefvater und der erwachsene Sohn die Gründe für den Adoptionsantrag in ihren Schreiben an das Familiengericht erläuterten und dabei das enge Verhältnisses zwischen dem Sohn und dem Stiefvater, der den Sohn auch finanziell unterhalten hatte, beschrieben, wobei der Sohn auch angab, dass er seit 1999 keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr haben wollte und er auch in Zukunft keine Verbindung zu ihm haben wolle. Letztlich ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers prüft, seine eigenen emotionalen und wirtschaftlichen Interessen überwögen gegenüber den Interessen seines erwachsenen Sohnes und des Stiefvaters an einer Adoption, denn durch die fehlende Begründung der Adoptions­entscheidung ist dem Beschwerdeführer ein fairer Entscheidungsprozess versagt worden, weshalb der mit der Adoption verbundene Eingriff nicht als „notwendig“ im Sinne von Artikel 8 der Konvention angesehen werden kann (siehe T.P. Und K.M., a.a.O., Rdnr. 72).

52. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

53. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwen­dig ist.“

A. Schaden

54. Der Beschwerdeführer forderte 7.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden.

55. Die Regierung hielt diese Forderung für überhöht.

56. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8 der Konvention 4.000 Euro für den immateriellen Schaden zu, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern.

B. Kosten und Auslagen

57. Der Beschwerdeführer forderte auch 238 Euro für Kosten und Aus­lagen vor dem Familiengericht H., 600,71 Euro für Kosten und Aus­lagen vor dem Bundesverfassungsgericht und 1.879,01 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Letztere wurden auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung berechnet.

58. Die Regierung wies darauf hin, dass die Kosten und Auslagen vor dem Familiengericht H. nicht auf die festgestellte Konventionsver­letzung zurückzuführen seien. Das Adoptionsverfahren, bei dem der Beschwerdeführer Drittbeteiligter gewesen sei, hätte in jedem Falle stattge­funden. Darüber hinaus seien die Kosten und Auslagen, die für das Verfah­ren vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden seien, überhöht, da sich die gesetzlichen Mindestgebühren nur auf 1.086,23 Euro einschließlich Mehrwertsteuer belaufen hätten.

59. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerde­führer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstan­den und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung der in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Familiengericht H. entstandenen Kosten und Auslagen zurück. Im Hinblick auf die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen hält er es für angebracht, den von dem Beschwerdeführer geforderten Betrag von 600,71 Euro zuzusprechen, im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof hält er es für angebracht, den Betrag von 1.086,23 Euro zuzusprechen, da keine Honorarvereinbarung vorgelegt wurde.

C. Verzugszinsen

60. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTS­HOF EINSTIMMIG:

1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde aus dem Register wird abgelehnt;

2. die Rügen nach Artikel 8 der Konvention betreffend die fehlende Begründung des Adoptionsbeschlusses und den unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;

3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;

4.

(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:

(i) 4.000 EUR (viertausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüg­lich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

(ii) 1.686,94 EUR (eintausendsechshundertsechsundachtzig Euro und vierundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;

(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. April 2021 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Olga Chernishova                                       Georges Ravarani
Stellvertretende Kanzlerin                                 Präsident

Zuletzt aktualisiert am Juli 13, 2021 von eurogesetze

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