Vollzitat: „Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161)“
§ 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Aussetzung für die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am Juni 23, 2021 von eurogesetze
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