Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

§ 66 Finanzierungsgrundsatz

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

§ 67 Lagebericht

(1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.

(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beitragshöhe

§ 68 Beitragshöhe

Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

§ 69 (weggefallen)

Zweiter Unterabschnitt
Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

Dritter Unterabschnitt
Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und

§ 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich

§ 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.

Fünfter Unterabschnitt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist.

Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)

§ 74 (weggefallen)

Siebter Unterabschnitt
Beitragserstattung

§ 75 Erstattungsberechtigte

Beiträge werden auf Antrag erstattet

1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können,
2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

§ 76 Umfang und Wirkung

(1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.

(2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.

(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.

(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes

§ 78 Beteiligung des Bundes

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung

§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.

Dritter Unterabschnitt
(weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz

§ 82 Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung und vorzeitige Altersrenten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.

(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zum 30. Juni 2024 den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.

Inhaltsverzeichnis der Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Zuletzt aktualisiert am Mai 27, 2021 von eurogesetze

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