Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)

Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

Abschnitt 2
Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

§ 2 Grundsätze

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1. Kosten für die Leitung,
2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

§ 4 Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

§ 5 Berücksichtigung der Auslagen

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

§ 7 Kalkulatorische Kosten

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,
2. kalkulatorische Abschreibungen,
3. kalkulatorische Zinsen,
4. kalkulatorische Mieten,
5. kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

§ 8 Verteilung der Gemeinkosten

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

§ 9 Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

§ 10 Zeitgebühr

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

§ 11 Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten

a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder

2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.

Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

Abschnitt 3
Einheitliche Gebühren

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 50,73
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 59,42
gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
74,41
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 62,00
gehobener Dienst 75,19
höherer Dienst 96,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 39,60
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 46,38
gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
58,09
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 48,40
gehobener Dienst 58,70
höherer Dienst 75,40
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 37,39
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 46,09
gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
61,08
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 49,01
gehobener Dienst 62,19
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 29,19
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 35,98
gehobener Dienst/Gruppe E 9b
bis E 12
47,68
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 38,26
gehobener Dienst 48,55
höherer Dienst 65,25
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
13,33
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
13,00
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
10,41
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
10,15
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 3 29 209
A 4 34 875
A 5 36 285
A 6 37 245
einfacher Dienst A 2 bis A 6 36 427
A 6 33 056
A 7 36 673
A 8 43 251
A 9 47 887
A 9 + Zulage 52 040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 44 860
A 9 40 738
A 10 50 215
A 11 57 815
A 12 63 344
A 13 70 639
A 13 + Zulage 74 822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 57 529
A 13 65 194
A 14 73 858
A 15 85 319
A 16 95 292
höherer Dienst A 13 bis A 16 78 088
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9
10 163
mittlerer Dienst 27,9
12 516
gehobener Dienst 29,3
16 856
höherer Dienst 36,9
28 814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6
14 624
gehobener Dienst 32,6
18 754
höherer Dienst 32,6
25 457
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten  2 450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften    100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen    400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 32 523
E 2 Ü 29 897
E 3 34 831
E 4 35 699
Gruppe E 2 bis E 4 34 830
E 5 38 483
E 6 39 805
E 7 43 533
E 8 45 403
E 9a  47 884
Gruppe E 5 bis E 9a  42 261
E 9b  52 951
E 9c  52 503
E 10  55 546
E 11  60 576
E 12  66 265
Gruppe E 9b bis E 12  58 811
E 13  61 817
E 14  74 679
E 15  86 568
E 15 Ü 103 564
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  68 841
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2   8 738
E 2 Ü   8 475
E 3   9 078
E 4   9 470
Gruppe E 2 bis E 4   9 149
E 5  10 190
E 6  10 623
E 7  11 864
E 8  12 315
E 9a  12 793
Gruppe E 5 bis E 9a  11 319
E 9b  13 914
E 9c  13 464
E 10  14 472
E 11  15 551
E 12  16 632
Gruppe E 9b bis E 12  15 088
E 13  15 590
E 14  18 109
E 15  19 537
E 15 Ü  19 652
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  16 901
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften    100
Unfallversicherung Bund und Bahn    250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen    400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben  5 490
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen  3 660
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
2.3 Büroräume  8 100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 – 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 78 121
einfacher Dienst  1 225
mittlerer Dienst 34 001
gehobener Dienst 29 546
höherer Dienst 13 349
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 70 337
Gruppe E 2 bis E 4  5 313
Gruppe E 5 bis E 9a 39 376
Gruppe E 9b bis E 12 16 244
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  9 404
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74 211
einfacher Dienst  1 196
mittlerer Dienst 32 673
gehobener Dienst 27 875
höherer Dienst 12 467
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 65 126
Gruppe E 2 bis E 4  4 690
Gruppe E 5 bis E 9a 36 740
Gruppe E 9b bis E 12 15 177
Gruppe E 13 bis E 15 Ü  8 159
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte    136
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer    129

 

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtes Brutto A 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6
gehobener Dienst 32,6
höherer Dienst 32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Z 441 .1 sowie 443 .3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräften Z 443 .1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 511 .1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518 .1
Aus- und Fortbildung 525 .1
Dienstreisen 527 .1
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 526 .2
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .3
wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 .9
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 542 .1
Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 543 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 544 .1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 545 .1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 547 .1
2.2 Investitionen
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711 .1
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) 812 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 812 .2
Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 712 .1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement 518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 – 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Zuletzt aktualisiert am Mai 25, 2021 von eurogesetze

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