Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung – ABV)

Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Allgemeine Anforderungsbehörden

Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

§ 2 Besondere Anforderungsbehörden

(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von

1. Seeschiffen – mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge – nebst Zubehör

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör

die staatlichen Fischereiämter;

soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,

die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden;

3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör

mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

mit einer Höchstmasse über 5,7 t

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs

das Eisenbahn-Bundesamt;

8. Wohnraum

die Gemeindebehörden.

Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.

(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei

1. Anlagen des Straßenbaus

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;

2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

3. sonstigen Wasserbauanlagen

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;

4. bundeseigenen Häfen

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5. sonstigen Häfen

die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,
Bayern und Nordrhein-Westfalen
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
Rheinland-Pfalz
die höheren Verkehrsbehörden;

6. Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.

Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.

(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.

(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung bezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.

(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung des Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden Fällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als Anforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist auch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet.

§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen

Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 5 Ersatzzuständigkeit

Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.

§ 6 Bedarfsträger

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind

1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,

2. die Länder,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,

4. die Träger der Sozialhilfe,

5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.

§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

2. die Länder,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

1. in der Stadtgemeinde Bremen

der Senat;

2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven

der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8

die Bezirksämter;

2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,

die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

3. für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,

die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

4. in den Fällen des § 2

Abs. 1 Nr. 2

die für die Fischerei,

Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7

die für die Luftfahrt,

Abs. 1 Nr. 5 und 6

die für die Verkehrssicherstellung,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

die für den Straßenbau,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2

die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5

die für die Hafenaufsicht

zuständige Fachbehörde.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Zuletzt aktualisiert am Mai 20, 2021 von eurogesetze

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