Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV)

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1

Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.

§ 2

(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.

(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am Mai 20, 2021 von eurogesetze

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