Ehefähigkeit. Eingehung der Ehe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit

§ 1303 Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

§ 1305 (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zuletzt aktualisiert am März 26, 2021 von eurogesetze

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert