EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 37404/15
D. ./. Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2020 als Kammer mit den Richterinnen und dem Richter
Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Lado Chanturia
und Anja Seibert-Fohr,
sowie Liv Tigerstedt, amtierendeStellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juli 2015 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien erzielten Vereinbarung, mit der eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Die Angaben zu dem Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle.
Der Beschwerdeführer wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in N. vertreten.
Die nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention erhobenen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness des Strafverfahrens vor dem Landgericht G., das über die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2013 eingelegte Berufung nicht entschieden hatte, und hinsichtlich der Verfügbarkeit eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs in diesem Strafverfahren, einschließlich des nachfolgenden Verfahrens zur Gesamtstrafe und des Vollstreckungsverfahrens, wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.
Am 7. Januar 2020 erhielt der Gerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers, in dem dieser dem Gerichtshof mitteilte, dass das Individualbeschwerdeverfahren auf innerstaatlicher Ebene erledigt worden sei und er mit der Regierung eine Vereinbarung über die Erstattung seiner Portokosten erzielt habe. Daher bat er den Gerichtshof, die Beschwerde im Register zu streichen. Am 3. Februar erhielt der Gerichtshof ein Schreiben der Regierung, in dem diese die Vereinbarung über die Erstattung von Portokosten in Höhe von 78,30 EUR bestätigte und das Gericht bat, die Beschwerde im Register zu streichen.Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Vereinbarung als gütliche Einigung zwischen den Parteien anzusehen ist, dass der vorgeschlagene Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention zu zahlen ist und dass, wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe des Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.
Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.
Liv Tigerstedt Ganna Yudkivska
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin
ANHANG
Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention
Individualbeschwerde Nr. Tag der Einreichung | Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers
Geburtsdatum |
Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters | Zugesprochener Betrag für Kosten und Auslagen pro Beschwerde
(in Euro)[i] |
37404/15
23.07.2015 |
D.
03.11.1962 |
T.
N. |
78.30 |
[i] Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.
Zuletzt aktualisiert am November 10, 2020 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar