Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Verbrauchsgüterkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf § 474 Verbrauchsgüterkauf (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Vorkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Vorkauf § 463 Voraussetzungen der Ausübung Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist,
Wiederkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Wiederkauf § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten,
Kauf auf Probe. Besondere Arten des Kaufs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften
Einzelne Schuldverhältnisse. Kauf, Tausch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 420 Teilbare Leistung Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern,
Schuldübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise
Übertragung einer Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 398 Abtretung Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Erlass § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.