Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1589 Verwandtschaft (1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Kapitel 1 Grundsatz § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung FacebookTwitterLinkedInPinterest
Scheidung der Ehe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 7 Scheidung der Ehe Untertitel 1 Scheidungsgründe § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag FacebookTwitterLinkedInPinterest
Güterrechtsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Güterrechtsregister § 1558 Zuständiges Registergericht (1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Auseinandersetzung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts § 1471 Beginn der Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten FacebookTwitterLinkedInPinterest
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, FacebookTwitterLinkedInPinterest