Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Abschnitt 5a. Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Abschnitt 5. Sondervorschriften
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Abschnitt 4. Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Abschnitt 3. Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft
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Abschnitt 2. Allgemeine Anforderungen
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Abschnitt 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV)
Eingangsformel Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV)
§ 1 Arzneimittel, 1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder