Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
Autor: eurogesetze
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 420 Teilbare Leistung Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern,
Schuldübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise
Übertragung einer Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 398 Abtretung Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Erlass § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufrechnung § 387 Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind,
Hinterlegung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen,
Erlöschen der Schuldverhältnisse / Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung § 362 Erlöschen durch Leistung (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
Rücktritt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG