Autor: eurogesetze

Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 420 Teilbare Leistung Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Schuldübernahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise FacebookTwitterLinkedInPinterest

Übertragung einer Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 398 Abtretung Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). FacebookTwitterLinkedInPinterest

Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufrechnung § 387 Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erlöschen der Schuldverhältnisse / Erfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung § 362 Erlöschen durch Leistung (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG FacebookTwitterLinkedInPinterest