Nebenklage

Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Nebenklage § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Revision

Strafprozeßordnung (StPO) Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen FacebookTwitterLinkedInPinterest

Berufung

Strafprozeßordnung (StPO) Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Beschwerde

Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren FacebookTwitterLinkedInPinterest