Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Vereinbarungen über die Miete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 555a Erhaltungsmaßnahmen (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden,
Mietverhältnisse über Wohnraum
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Begriff der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Schenkung § 516 Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert,
Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 6 Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer § 512 Abweichende Vereinbarungen
Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen § 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen