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Gemeinschaft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 17 Gemeinschaft § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,
Gesellschaft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 16 Gesellschaft § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig,
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten § 701 Haftung des Gastwirts (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt,
Verwahrung. Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 14 Verwahrung § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet,
Geschäftsführung ohne Auftrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt,
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Haftung § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister
Ausführung von Zahlungsvorgängen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Zahlungsdienstevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag § 675f Zahlungsdienstevertrag (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person,