Inhalt des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest