Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Fund. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 6 Fund § 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,
Aneignung. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Aneignung § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt,
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung § 946 Verbindung mit einem Grundstück Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden,
Ersitzung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Ersitzung § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
Übertragung / Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Untertitel 1 Übertragung § 929 Einigung und Übergabe
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken § 925 Auflassung (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
Inhalt des Eigentums
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,