Erbfolge / Erbrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge § 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.