Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Testament Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 2064 Persönliche Errichtung Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Rechtsverhältnis der Erben untereinander (Mehrheit von Erben)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben,
Erbschaftsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts
Aufschiebende Einreden (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Aufschiebende Einreden § 2014 Dreimonatseinrede Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft,
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben § 1993 Inventarerrichtung
Beschränkung der Haftung des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Erbfolge / Erbrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge § 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.