Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Pflichtteil § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erbvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 Errichtung durch Ehegatten Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit FacebookTwitterLinkedInPinterest
Testamentsvollstrecker (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Auflage § 2192 Anzuwendende Vorschriften Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Vermächtnis § 2147 Beschwerter Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Einsetzung eines Nacherben (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erbeinsetzung (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, FacebookTwitterLinkedInPinterest