Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat,
Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Pflichtteil § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Erbvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 Errichtung durch Ehegatten Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Testamentsvollstrecker (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Auflage § 2192 Anzuwendende Vorschriften Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065,
Vermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Vermächtnis § 2147 Beschwerter Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden.
Einsetzung eines Nacherben (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Erbeinsetzung (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet,