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Gesetze / Verordnungen

Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 142 Bestellung der Sonderprüfer (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht § 139 Wesen (1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Stimmrecht (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Stimmrecht § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Einberufung der Hauptversammlung (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung § 121 Allgemeines (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Rechte der Hauptversammlung. Hauptversammlung (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Vierter Abschnitt Hauptversammlung Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung § 118 Allgemeines (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft § 117 Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Aufsichtsrat. Verfassung der Aktiengesellschaft (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. FacebookTwitterLinkedInPinterest

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Vorstand. Verfassung der Aktiengesellschaft (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft Erster Abschnitt Vorstand § 76 Leitung der Aktiengesellschaft (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. FacebookTwitterLinkedInPinterest

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