Haftung für Arzneimittelschäden

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden § 84 Gefährdungshaftung (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, FacebookTwitterLinkedInPinterest