Ermittlungsmaßnahmen

Strafprozeßordnung (StPO) Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können,

Zeugen

Strafprozeßordnung (StPO) Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen.