Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Sachverständige und Augenschein

Strafprozeßordnung (StPO) Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden,

Zeugen

Strafprozeßordnung (StPO) Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen.

Verfahren bei Zustellungen

Strafprozeßordnung (StPO) Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen § 36 Zustellung und Vollstreckung (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an.

Gerichtliche Entscheidungen

Strafprozeßordnung (StPO) Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht,

Strafprozeßordnung (StPO)

Inhaltsübersicht Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3 Begriff des Zusammenhanges § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5 Maßgebendes Verfahren §…