Kategorie: Gesetze / Verordnungen

§ 111p Notveräußerung

Strafprozeßordnung (StPO) § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden,

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist,

§ 111l Mitteilungen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111l Mitteilungen (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit.

§ 111i Insolvenzverfahren

Strafprozeßordnung (StPO) § 111i Insolvenzverfahren (1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen