Strafprozeßordnung (StPO) § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen (1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
§ 111p Notveräußerung
Strafprozeßordnung (StPO) § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111l Mitteilungen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111l Mitteilungen (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit. FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
Strafprozeßordnung (StPO) § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111i Insolvenzverfahren
Strafprozeßordnung (StPO) § 111i Insolvenzverfahren (1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
Strafprozeßordnung (StPO) § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes (1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111c Vollziehung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO) § 111c Vollziehung der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafprozeßordnung (StPO) § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), FacebookTwitterLinkedInPinterest