Kategorie: Gesetze / Verordnungen

§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung

Strafprozeßordnung (StPO) § 118 Verfahren bei der Haftprüfung (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Verhaftung und vorläufige Festnahme

Strafprozeßordnung (StPO) Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden,