Kategorie: Gesetze / Verordnungen

§ 163f Längerfristige Observation

Strafprozeßordnung (StPO) § 163f Längerfristige Observation (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist,

§ 162 Ermittlungsrichter

Strafprozeßordnung (StPO) § 162 Ermittlungsrichter (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich,

§ 158 Strafanzeige; Strafantrag

Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 Strafanzeige; Strafantrag (1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft,