Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung (StPO) Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 Ununterbrochene Gegenwart (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen FacebookTwitterLinkedInPinterest

Vorbereitung der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung (StPO) Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten FacebookTwitterLinkedInPinterest

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung (StPO) Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, FacebookTwitterLinkedInPinterest