Strafprozeßordnung (StPO) Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Berufung
Strafprozeßordnung (StPO) Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Beschwerde
Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren FacebookTwitterLinkedInPinterest
Rechtsmittel / Allgemeine Vorschriften
Strafprozeßordnung (StPO) Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 Rechtsmittelberechtigte (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verfahren gegen Abwesende
Strafprozeßordnung (StPO) Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 Begriff der Abwesenheit Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 273 Beurkundung der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO) § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung (1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
Strafprozeßordnung (StPO) § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 267 Urteilsgründe
Strafprozeßordnung (StPO) § 267 Urteilsgründe (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung (StPO) § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
Strafprozeßordnung (StPO) § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls FacebookTwitterLinkedInPinterest