Strafprozeßordnung (StPO) Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 Verfahren
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO) Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 Absehen von der Einziehung (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,
Beschleunigtes Verfahren
Strafprozeßordnung (StPO) Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren § 417 Zulässigkeit Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung
Sicherungsverfahren
Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 Zulässigkeit Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch,
Verfahren bei Strafbefehlen
Strafprozeßordnung (StPO) Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 Zulässigkeit (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren,
Sonstige Befugnisse des Verletzten
Strafprozeßordnung (StPO) Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
Entschädigung des Verletzten
Strafprozeßordnung (StPO) Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten
Nebenklage
Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Nebenklage § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen,
Beteiligung des Verletzten am Verfahren / Privatklage
Strafprozeßordnung (StPO) Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Privatklage § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Strafprozeßordnung (StPO) Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten