Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Regelungen über die Datenverarbeitung

Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung

Strafprozeßordnung (StPO) § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest

Kosten des Verfahrens

Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Strafvollstreckung

Strafprozeßordnung (StPO) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. FacebookTwitterLinkedInPinterest