Strafprozeßordnung (StPO) Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Regelungen über die Datenverarbeitung
Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung
Strafprozeßordnung (StPO) § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
Strafprozeßordnung (StPO) § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen (1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke / Schutz und Verwendung von Daten
Strafprozeßordnung (StPO) Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kosten des Verfahrens
Strafprozeßordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
Strafprozeßordnung (StPO) § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafprozeßordnung (StPO) § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
Strafprozeßordnung (StPO) § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Strafvollstreckung
Strafprozeßordnung (StPO) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. FacebookTwitterLinkedInPinterest