Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast § 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr FacebookTwitterLinkedInPinterest
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge FacebookTwitterLinkedInPinterest
Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen § 312 Anwendungsbereich FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel 1 Begründung § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam FacebookTwitterLinkedInPinterest
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *) Amtlicher Hinweis: FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verzug des Gläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verpflichtung zur Leistung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, FacebookTwitterLinkedInPinterest