Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Verzug des Gläubigers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Verpflichtung zur Leistung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, FacebookTwitterLinkedInPinterest