Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufrechnung § 387 Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung § 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erlöschen der Schuldverhältnisse / Erfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse Titel 1 Erfüllung § 362 Erlöschen durch Leistung (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Untertitel 1 Rücktritt *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG FacebookTwitterLinkedInPinterest

Draufgabe, Vertragsstrafe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe § 336 Auslegung der Draufgabe (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Versprechen der Leistung an einen Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten § 328 Vertrag zugunsten Dritter (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Gegenseitiger Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Gegenseitiger Vertrag § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Anpassung und Beendigung von Verträgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen § 313 Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest