Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Beendigung des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung FacebookTwitterLinkedInPinterest
Wechsel der Vertragsparteien
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Pfandrecht des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Regelungen über die Miethöhe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vereinbarungen über die Miete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen § 555a Erhaltungsmaßnahmen (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Mietverhältnisse über Wohnraum
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften FacebookTwitterLinkedInPinterest