Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Wechsel der Vertragsparteien

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt,

Pfandrecht des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

Regelungen über die Miethöhe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

Vereinbarungen über die Miete

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Die Miete Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren,