Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Landpachtvertrag. Begriff des Landpachtvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) FacebookTwitterLinkedInPinterest

Mietverhältnisse über andere Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Werkwohnungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, FacebookTwitterLinkedInPinterest