Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Geschäftsführung ohne Auftrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ausführung von Zahlungsvorgängen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Zahlungsdienstevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag § 675f Zahlungsdienstevertrag (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Zahlungsdienste und E-Geld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Zahlungsdienste Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 675c Zahlungsdienste und E-Geld (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Geschäftsbesorgungsvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates FacebookTwitterLinkedInPinterest

Auftrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Auslobung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 11 Auslobung § 657 Bindendes Versprechen Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, FacebookTwitterLinkedInPinterest