Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt,
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Haftung § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister
Ausführung von Zahlungsvorgängen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Unterkapitel 1 Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Zahlungsdienstevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag § 675f Zahlungsdienstevertrag (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person,
Zahlungsdienste und E-Geld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Zahlungsdienste Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 675c Zahlungsdienste und E-Geld (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag,
Geschäftsbesorgungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag Amtlicher Hinweis: Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Auftrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte,
Auslobung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 11 Auslobung § 657 Bindendes Versprechen Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges,
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser § 656a Textform Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags