Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Ersitzung § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Übertragung / Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Untertitel 1 Übertragung § 929 Einigung und Übergabe FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken § 925 Auflassung (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 FacebookTwitterLinkedInPinterest
Inhalt des Eigentums
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Besitz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz § 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Unerlaubte Handlungen. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 27 Unerlaubte Handlungen § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Ungerechtfertigte Bereicherung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vorlegung von Sachen. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 25 Vorlegung von Sachen § 809 Besichtigung einer Sache Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit FacebookTwitterLinkedInPinterest
Schuldverschreibung auf den Inhaber
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, FacebookTwitterLinkedInPinterest