Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Ersitzung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Ersitzung § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). FacebookTwitterLinkedInPinterest

Inhalt des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Besitz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz § 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ungerechtfertigte Bereicherung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund FacebookTwitterLinkedInPinterest

Schuldverschreibung auf den Inhaber

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, FacebookTwitterLinkedInPinterest